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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 27/14 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 47 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Wohnung
- Kündigung
- Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 27/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/14




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     M.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen der Entscheidungen bzw. Verfahren Amts­gericht Potsdam (23 C 409/10, 23 C 132/12, 23 C 10/13) und Landgericht Potsdam (4 S 162/11, 13 S 147/12, 13 S 80/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Dielitz, Dresen, Dr. Fuchs­loch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

 

 

 

am 20. Juni 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 5. Mai 2014 auf Beden­­­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­be­schwerde hin­­­­­­­ge­wie­sen wurde und er diese mit sei­­nen Schrift­sät­zen vom 19. Mai und 24. Mai 2014 nicht aus­ge­räumt hat.

 

Der Beschwer­deführer bezeichnet zwar nunmehr durch die Landes­ver­­fas­­­sung verbürgte Grund­rechte; es fehlt jedoch wei­ter­hin an einer nach­­vollziehbaren, dem Begrün­dungs­er­for­der­nis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Dar­le­gung, dass er durch die angegriffenen Entscheidungen und Ver­fah­ren in die­­­­­­­­sen Grundrechten verletzt sein könnte. Auch ermög­licht der Vor­­­­trag des Beschwerdeführers dem Ver­fas­sungs­gericht nach wie vor nicht die Feststellung, dass die Verfas­sungs­be­schwerde bin­­nen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 2 VerfGGBbg und nach Erschöp­fung des Rechtswegs (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) ein­­­gelegt wurde; insbesondere bleibt unklar, ob in dem Ver­fah­ren beim Land­­gericht Potsdam mit dem Aktenzeichen 13 S 80/13 über­­haupt schon eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Soweit der Beschwerdeführer Art. 47 der Landesverfassung erwähnt, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dessen Absatz 2 zwar eine grundrechtliche Gewährleistung enthält (Voll­­zug der Woh­n­ungs­­­räumung nur, wenn Ersatzwohnraum zur Ver­fü­gung steht), seine schützende Wirkung jedoch nicht schon beim Erlass des Räu­­mungstitels, sondern erst bei dessen Voll­stre­ckung ent­fal­tet (Beschluss vom 19. Mai 1994 – VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110 f).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt