VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 27/14 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 47 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - Wohnung - Kündigung - Begründungserfordernis - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 27/14 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/14
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen der Entscheidungen bzw. Verfahren Amtsgericht Potsdam (23 C 409/10, 23 C 132/12, 23 C 10/13) und Landgericht Potsdam (4 S 162/11, 13 S 147/12, 13 S 80/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 20. Juni 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und er diese mit seinen Schriftsätzen vom 19. Mai und 24. Mai 2014 nicht ausgeräumt hat.
Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar nunmehr durch die Landesverfassung verbürgte Grundrechte; es fehlt jedoch weiterhin an einer nachvollziehbaren, dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Darlegung, dass er durch die angegriffenen Entscheidungen und Verfahren in diesen Grundrechten verletzt sein könnte. Auch ermöglicht der Vortrag des Beschwerdeführers dem Verfassungsgericht nach wie vor nicht die Feststellung, dass die Verfassungsbeschwerde binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 2 VerfGGBbg und nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) eingelegt wurde; insbesondere bleibt unklar, ob in dem Verfahren beim Landgericht Potsdam mit dem Aktenzeichen 13 S 80/13 überhaupt schon eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Soweit der Beschwerdeführer Art. 47 der Landesverfassung erwähnt, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dessen Absatz 2 zwar eine grundrechtliche Gewährleistung enthält (Vollzug der Wohnungsräumung nur, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht), seine schützende Wirkung jedoch nicht schon beim Erlass des Räumungstitels, sondern erst bei dessen Vollstreckung entfaltet (Beschluss vom 19. Mai 1994 – VfGBbg 6/93, 6/93 EA -, LVerfGE 2, 105, 110 f).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Partikel | Schmidt |