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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 9/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 1; VerfGGBbg, § 19 Abs. 3
Schlagworte: - wirksame Erhebung der Verfassungsbeschwerde
- zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt
- Zulassung als Beistand
- Zulassungsgründe
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 9/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/10



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

B.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

vertreten durch: L.,

wegen der Rüge der Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren 7 F 257/03

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer hat – den Angaben seines Vertreters in den vorliegenden Verfahren zufolge – Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt erhoben (Az.: 7 F 257/03), über die noch nicht entschieden ist.

Am 19. Februar 2010 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Vollstreckungsverfahren Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 25. Februar 2010, wies das Verfassungsgericht auf den Kreis der im Verfassungsgerichtsverfahren Vertretungsberechtigten hin, erläuterte die Voraussetzungen einer Beistandszulassung und bat um umgehende Mitteilung, ob ein solcher Antrag gestellt werde, und – gegebenenfalls – um Angabe von Zulassungsgründen. Darauf übersandte der Beschwerdeführer eine „Verfahrens- und Vertretungsvollmacht“.

B.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden.

Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf bei einem deutschen Gericht zugelassene oder registrierte Rechtsanwälte sowie auf Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere ist er kein bei einem deutschen Gericht zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er auf dem Kopfbogen seines Beschwerdeschriftsatzes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ mit dem Zusatz „(i.R.)“ versehen und damit ausgedrückt hat, nicht mehr als Rechtsanwalt tätig zu sein, ebenso wie aus seinem Zusatz zur Unterschrift und der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmacht, die ihn als Assessor (jur.), nicht aber als - zugelassenen oder registrierten - Rechtsanwalt ausweist.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht durch den Vertreter des Beschwerdeführers als Beistand i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg wirksam erhoben worden. Zwar kann das Verfassungsgericht eine Person, welche die persönlichen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 VerfGGBbg nicht erfüllt, nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen, wenn die Zulassung objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht. Die von dem Dritten vorgenommenen Vertretungshandlungen werden aber erst mit der Zulassung als Beistand wirksam (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.branden- burg.de). An einer Zulassung fehlt es indes vorliegend. Sie kommt auch nicht in Betracht, da weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Zulassungsgründe mitgeteilt haben. Solche sind auch dem Vorbringen der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
 

Postier Dielitz
     
Dr. Fuchsloch Möller
 
Nitsche Partikel
   
Schmidt