Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 7/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründung der Verfassungsbeschwerde
- Beschwerdegegenstand
- Beschwerdebefugnis
- Anhörung im Betreuungsverfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 7/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/10



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfah- ren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung

T.,

Beschwerdeführerin,

wegen Betreuung u.a.

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin hat mit Posteingang vom 16. Februar 2010 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie sich unter anderem gegen die Anordnung der Betreuung und ihre – zwischenzeitlich beendete – Unterbringung wendet. Mit Posteingang am 23. Februar 2010 hat sie darüber hinaus den Erlass einer Einstweiligen Anordnung beantragt. Sie trägt vor, die angegriffenen Maßnahmen beruhten auf einer Fälschung ihrer Diagnose, sie werde indikationswidrig mit Medikamenten behandelt, dadurch erleide sie Gesundheitsschäden. Gleichzeitig erhebt sie weitere Vorwürfe gegen die für ihr Betreuungsverfahren zuständigen Gerichte, gegen die sie behandelnden Ärzte sowie gegen die ihre Angelegenheiten regelnden öffentlichen Stellen. Sie wendet sich insbesondere gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08. März 2010, wobei sie rügt, weder anwaltlich vertreten noch angehört noch begutachtet worden zu sein. Der Beschluss sei ihr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt worden.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Februar 2010 – zugestellt am 20. Februar 2010 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch ihre ergänzenden Schreiben nicht ausgeräumt hat. Nach wie vor fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist in der Begründung einer Verfassungsbeschwerde das durch die Landesverfassung gewährleistete Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die sich die Beschwerdeführerin verletzt fühlt, anzugeben. Das ist nicht hinlänglich geschehen. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde ist zu weiten Teilen bereits nicht zu entnehmen, gegen welche konkreten behördlichen Maßnahmen oder Entscheidungen sie sich richtet. Soweit die Beschwerdeführerin die Untätigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften rügt, ist unklar, welche Behörden und welche Verfahren betroffen sind. Die von ihr beantragte Strafverfolgung von Ärzten, Richtern und Betreuern, die Zubilligung einer Opferrente und die Rückzahlung von Krankenhausentgelten an ihre Krankenkasse können durch das Landesverfassungsgericht nicht erfolgen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Maßnahmen der Stadt Chemnitz wendet, fehlt es darüber hinaus an der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg, das ausschließlich Akte der brandenburgischen öffentlichen Gewalt auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Verfassung des Landes Brandenburg zu überprüfen berufen ist.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin schließlich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08. März 2010 wendet, hat sich die Verfassungsbeschwerde erledigt, soweit der Beschluss die Unterbringung der Beschwerdeführerin aufrechterhält. Denn diese ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07. Mai 2010 beendet und die Beschwerdeführerin zum 23. April 2010 entlassen worden. Soweit der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sich zu der weiterhin bestehenden Betreuung verhält, fehlt es an einer Beschwerdebefugnis, weil bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennbar ist. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die justitiellen Grundrechte des Art. 52 Landesverfassung nicht darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie vorträgt, in dem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten worden wäre. Aus der beigezogenen Betreuungsakte 53 XVII 110/06 (Amtsgericht Bad Liebenwerda) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde durch ihren Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt J., eingelegt worden ist. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht von einer erneuten Anhörung und einer weiteren Begutachtung abgesehen hat, weil das Verfahren der weiteren Beschwerde nach §§ 27 ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt ist. Das FGG kommt nach Art. 111 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) auf das Verlängerungsverfahren zu der vor dem 01. September 2009 angeordneten Betreuung zur Anwendung. Der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts waren mithin die vom Amts- und Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zulegen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet, so dass die von der Beschwerdeführerin behauptet verzögerte Weiterleitung des Beschlusses vom 8. März 2010 jedenfalls ohne Folgen geblieben ist. Im Übrigen sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen den angegriffenen Beschluss, der die sehr ausführlichen und ausgewogenen Beschlüsse der Vorinstanzen bestätigt, nicht erkennbar.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kommt eine einstweilige Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sich das Begehren in der Hauptsache als erfolglos erweist (vergleiche Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17.Dezember 2009 – VfGBbg 11/09 EA / VfGBbg 51/09 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

3. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Dr. Fuchsloch
       
Dielitz Nitsche
   
Möller Schmidt
   
Partikel