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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
- StPO, § 35
- ZPO, § 270 Satz 2
Schlagworte: - Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
- Zeitpunkt des Zugangs formlos übersandter Entscheidungen
- Glaubhaftmachung eines späteren Zugangs
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 28/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 28/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

A.,

Beschwerdeführerin,

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Januar und 15. Februar 2006 (Az.: 22 Gs 101/05) sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2009 (Az.: 21 QS [222 JS 16197 Staatsanwaltschaft Frankfurt(Oder)] 54/06)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) ein Strafverfahren wegen Geldwäsche und Begünstigung geführt (Az.: 22 Wi Kls 4/06). In dem der Anklage vorausgehenden Ermittlungsverfahren beschlagnahmte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt mit Beschluss vom 16. Januar 2006 (Az.: 22 Gs 101/05) verschiedene Unterlagen, die bei der Durchsuchung von Räumen und Kraftfahrzeugen der Beschwerdeführerin sowie weiterer Beschuldigter aufgefunden worden waren. Ihrer dagegen gerichteten Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2006 nur teilweise ab; im weiteren Verfahren verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) nach verschiedenen Anhörungsrügen und Beschwerden das Rechtsmittel endgültig durch Beschluss vom 10. März 2009 (21 Qs 54/06, 222 Js 16197/05).

Mit ihrer am 22. Mai 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme. Sie trägt vor, der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2009 sei ihr am 23. März 2009 zugegangen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01. März 2010 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese, insbesondere durch ihr Schreiben vom 04. März 2010, nicht ausgeräumt hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg bei Gericht eingegangen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten, beginnend mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abfassten Entscheidung, zu erheben. Wann der angefochtene Beschluss zugegangen ist, ist zwar aus der Akte nicht festzustellen, denn er ist weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Verteidiger zugestellt, sondern formlos übersandt worden. Eine Zustellung war nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) entbehrlich, weil durch den Beschluss als abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren keine Frist im Sinne des § 35 StPO in Gang gesetzt worden ist. Diese Norm betrifft nur strafprozessuale Fristen und damit nicht diejenige zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (Weßlau, in: Rudolphi u.a., in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, Stand: 64. Lfg. Oktober 2009, § 35 StPO Rz 17).

Aber zur Überzeugung des Verfassungsgerichts steht fest, dass der Beschluss die Sphäre der Beschwerdeführerin jedenfalls vor dem 22. März 2009 erreicht hat, mit der Folge, dass mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22. Mai 2009 die Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg nicht gewahrt war. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluss der Beschwerdeführerin persönlich, wie sie vorträgt, erst am 23. März 2009 zugegangen ist. Denn maßgeblich für die Fristbestimmung ist dann, wenn der Beschluss sowohl der Beschwerdeführerin selbst, als auch ihrem Verteidiger formlos mitgeteilt wird, der jeweils frühere Eingang (wie hier Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 1990, 2 BvR 1378/90; NJW 1991, 2623 zu § 93 Abs. 1 BVerfGG). § 37 Abs. 2 StPO, wonach die zuletzt bewirkte Zustellung gilt, kommt nicht zur Anwendung, weil das maßgebliche Schriftstück formlos übersandt und nicht zugestellt worden ist.

Konkrete Angaben der Beschwerdeführerin dazu, wann der Beschluss ihrem Verteidiger zugegangen sind, fehlen zwar. Auch legt die Strafprozessordnung als maßgebliches Fachrecht, nach dem sich das Ende des fachgerichtlichen Verfahrens und damit wegen § 47 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg zugleich der Fristbeginn für das verfassungsgerichtliche Verfahren bestimmt, nicht fest, ob und wann formlos übersandte gerichtliche Schriftstücke als zugegangen gelten. Deshalb kommt nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg § 270 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung. Danach gilt die Mitteilung bei Übersendung durch die Post am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern die Partei nicht glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. § 270 Satz 2 ZPO regelt allerdings seinem Wortlaut nach nur die formlose Mitteilung von Schriftsätzen und Erklärungen der Parteien durch das Gericht. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigen jedoch eine entsprechende Anwendung bei der Fristberechnung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg.

Einen späteren Zugang als den 21. März 2009 hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Denn aus dem vom Landgericht Frankfurt (Oder) in Ablichtung übersandten Aktenauszug geht hervor, dass die dortige Kanzlei den Beschluss vom 10. März 2009 am Folgetag jeweils zur Absendung an die Beschwerdeführerin und ihren Verteidiger ausgefertigt hat. Anhaltspunkte für eine verspätete Absendung des Schreibens bestehen nicht, insbesondere bietet der handschriftliche Vermerk auf Bl. 419 (959 alt) („V.: Akte (nur Band XX) auf Anforderung zunächst dem Präsidenten zu 3144 E-100/06 vorgelegt“) keinen Anlass anzunehmen, dass diese Vorlage vor der Ausfertigung und Absendung des Beschlusses erfolgt wäre. Bereits der Vermerk der Geschäftsstelle („zur Kanzlei am 11. März, gefertigt und ab am 11. März 2009“) weist die Erledigung der Verfügung am genannten Datum nach. Diese wird zusätzlich durch das von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) an ihren Verteidiger bestätigt, in dem es u.a. heißt “Die Übersendung der Beschlussausfertigung, unter anderem an Sie, ist unter dem 11. März 2009 postalisch ausgeführt worden.“

Anhaltspunkte für eine längere Postlaufzeit, insbesondere eine, die über den 21. März 2009 hinausgeht, bestehen nicht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschluss sei ihr selbst am 23. März 2009 zugegangen, reicht insoweit nicht aus; die Vorlage eines von ihr selbst angebrachten Post-Eingangsstempels mit diesem Datum ist kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Im Übrigen erlaubt eine längere Postlaufzeit zur Beschwerdeführerin selbst keinen Rückschluss auf diejenige zu ihrem andernorts ansässigen Verteidiger. Anzeichen für eine verzögerte Briefzustellung (wie z.B. die Verwendung einer falschen Adresse oder ein zwischenzeitlicher Rücklauf des Briefes an das Gericht) fehlen. Soweit die Beschwerdeführerin auf längere Postlaufzeiten bezüglich anderer Entscheidungen verweist, kann auch daraus kein Rückschluss auf die hier maßgebliche Zeitspanne gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich - in Unkenntnis des Bearbeitungsdatums der Geschäftsstelle in jener Angelegenheit - aus der Tatsache, dass zwischen dem Tag der Entscheidung und dem Zugang bei der Beschwerdeführerin in anderer Sache mehr als vierzehn Tage lagen, keine verlässlichen Aussagen bezüglich des Zeitraums treffen lassen, der auf den eigentlichen Postlauf entfällt. Abschließend ist zu berücksichtigen, dass der vorgelegte Briefumschlag den Poststempel 13. März 2007 trägt, nach den Angaben der Beschwerdeführerin aber am selben Tag zugestellt worden ist. Mithin betrug die eigentlich Postlaufzeit in dieser Angelegenheit sogar weniger als drei Tage.

Schließlich steht auch die von der Beschwerdeführerin – allerdings nur in Kopie - vorgelegte anwaltliche Versicherung vom 04. März 2010 der Annahme, der Beschluss sei ihrem Verteidiger zu einem Zeitpunkt vor dem 22. März 2009 zugegangen, nicht entgegen. Darin bestätigt ihr Verteidiger zwar, den Beschluss bis zum 16. März 2009 einschließlich nicht erhalten zu haben. Dies steht allerdings der Annahme einer regelmäßigen Postlaufzeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, selbst unter Berücksichtigung dessen, dass ausgefertigte Beschlüsse von der Kanzlei des Gerichts zunächst der Poststelle zugeleitet werden und damit auch einen Tag nach Ausfertigung zur Post gelangen können sowie das am Wochenende des 14./15. März 2009 nur ein eingeschränkter Postbetrieb bestanden hatte. Gleichzeitig lässt dies die Möglichkeit offen, dass die Entscheidung in dem Zeitraum vom 17. bis 21. März 2009 bei dem Verteidiger der Beschwerdeführerin eingegangen ist.

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Möller
       
Dr. Fuchsloch Partikel
   
Nitsche Schmidt