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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 2/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
- Verletzung rechtlichen Gehörs
- Ausschluss weiterer Rügen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 2/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/10



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05. November 2009 - 2 Ws 200/09 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft. Die Strafzeit endet am 21. Juli 2011. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Er rügt eine Verletzung des Übermaßverbotes sowie des rechtlichen Gehörs, weil ihm vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Stellungnahme der beteiligten Staatsanwaltschaften sowie der Justizvollzugsanstalt nicht zur Kenntnis gegeben worden seien.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde lässt eine inhaltliche Befassung mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nicht zu. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, dass er vor der Anrufung des Verfassungsgerichts – über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus – alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende unternommen haben muss, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder beseitigen, insbesondere etwaige verfahrensrelevante Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergriffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 20. August 2009 – VfGBbg 39/08 und vom 09. Februar 2006 – VfGBbg 72/05; www.verfasssungsgericht.brandenburg.de).

Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Ausweislich des Protokolls vom 1. September 2009 sind die Stellungnahmen der beteiligten Staatsanwaltschaften Bochum vom 30. Juni 2009 und Essen vom 27. Juli 2009 wie auch diejenige der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben vom 16. Juli 2009 im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus erörtert worden. Sollten dem Beschwerdeführer die Dokumente nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein, hätten er in diesem Termin Einsicht in die Unterlagen verlangen müssen. Der Beschwerdeführer hat sodann auch die Gelegenheit versäumt, die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren zu rügen. Deshalb kann er die Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr erheben. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass er nicht mehr mit der Rüge einer Verletzung des Übermaßverbotes gehört werden kann. Die Verfassungsbeschwerde ist – wenn die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips unzulässig ist - bei einem einheitlichen Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens insgesamt, also auch hinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte des Beschwerdeführers aus der Landesverfassung, unzulässig. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Beschwerdegericht bei einer Berücksichtigung der Gehörsrüge der Beschwerde abgeholfen hätte. Das Landesverfassungsgericht hat sich insoweit in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich derjenigen des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 56/08 – www. verfassungsgericht.brandenburg.de - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05, NJW 2005, 3059f.).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Dr. Fuchsloch
       
Dielitz Nitsche
   
Möller Schmidt
   
Partikel