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VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2018 - VfGBbg 10/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. April 2018 - VfGBbg 10/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

 

 

Beschwerdeführer,

wegen Verfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 7. September 2017 (488 Js 35863/17), Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 3. November 2017 (54 Zs 967/17)

        

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. April 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Nitsche
   
Schmidt