VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 2015 - VfGBbg 3/15 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. II - VerfGGBbg, § 21 |
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Schlagworte: | Subsidiarität | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. März 2015 - VfGBbg 3/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/15
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
R.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sch.,
wegen der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. August 2014 (5 L 828/13) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Branden-burg vom 26. November 2014 (2 S 61.14 und 2 M 33.14)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch und Partikel
am 20. März 2015
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e:
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2015 nicht ausgeräumt hat.
1. Dass der Beschwerdeführer nunmehr die Auffassung vertritt, es könne dahinstehen, ob das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) verletzt sei, beseitigt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz nicht. Selbst die Rücknahme der Rüge einer Gehörsverletzung führt nicht nachträglich zur Zulässigkeit der auf weitere Verfahrensgegenstände gerichteten Verfassungsbeschwerde im Übrigen (vgl. Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verstoß gegen das Willkürverbot genügen weiterhin nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nach wie vor nicht einmal ansatzweise auseinander. Im Übrigen beruht die von ihm darin erkannte Willkür, dass das Oberverwaltungsgericht nicht dazu Stellung genommen hat, ob nachträglich entstandene naturschutzrechtlich relevante Umstände der Durchsetzung der bestandskräftigen bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung entgegengehalten werden können, auf seiner eigenen Verfahrensgestaltung. Er selbst hat die ihm gegenüber ergangene Zwangsgeldandrohung vom 11. Juni 2014 nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den vorstehenden und den Gründen des Hinweisschreibens vom 7. Januar 2015 auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, wie sie sich gegen die Behandlung des Prozesskostenhilfeantrages für das Beschwerdeverfahren und der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht richtet, die das Oberverwaltungsgericht beide in dem angegriffenen Beschluss vom 26. November 2014 zurückgewiesen hat.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Partikel |