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VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2010 - VfGBbg 21/10 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 1; VerfGGBbg, § 19 Abs. 3
- ZPO, § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 II. Alt.
Schlagworte: - wirksame Erhebung der Verfassungsbeschwerde
- zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt
- Zulassung als Beistand
- Zulassungsgründe
nichtamtlicher Leitsatz: Personen sind nicht allein wegen ihrer Befähigung zum Richteramt zur Vertretung in den Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg berechtigt.
Fundstellen: NVwZ-RR 2011, Heft 17, S. 666 f.
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2010 - VfGBbg 21/10 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 21/10 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

 

   B.,

 

Beschwerdeführer und Antragsteller,

 

vertreten durch: L.,

 

 

wegen der Rüge der Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren 7 F 257/03

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 19. November 2010

 

b e s c h l o s s e n :

 

 1.   Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

2.   Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

 

I.

 

Der Beschwerdeführer hat den Angaben seines Vertreters in den vorliegenden Verfahren zufolge Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt (Az.: 7 F 257/03) erhoben, über die noch nicht entschieden sei.

 

Am 19. Februar 2010 wandte der Vertreter des Beschwerdeführers sich in dessen Namen erstmals an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit dem Antrag festzustellen, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren 7 F 257/03 Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Anträge hatten keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde sei durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden. Der Vertreter erfülle weder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) noch sei er nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zuzulassen (Beschluss vom 20. Mai 2010 - VfGBbg 9/10 und VfGBbg 4/10 EA, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

 

 

II.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 25. Juni 2010 erneut in dessen Namen Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, seit 1977 Rechtsanwalt zu sein. Er sei weiterhin zum Richteramt befähigt und daher jedenfalls nach § 79 Abs. 2 Satz 2   Nr. 2 2. Alt. Zivilprozessordnung (ZPO) vertretungsbefugt. Im Übrigen sei er als Beistand des Beschwerdeführers zuzulassen. Die Zulassung sei objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig, da er sich seit längerem mit verfassungswidriger Untätigkeit deutscher Fachgerichte befasse. § 19 VerfGGBbg sei verfassungswidrig, soweit danach für die Vertretungsberechtigung die Rechtsanwaltszulassung erforderlich sei und die Zulassung als Beistand in das Ermessen des Verfassungsgerichts gestellt werde.

 

B.

 

Die Anträge haben keinen Erfolg.

 

I.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt nach wie vor weder die Voraussetzungen, die § 19 Abs. 1 VerfGGBbg an die im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigten Personen stellt, noch ist er gemäß § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zuzulassen.

 

1. Bei dem Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Rechtsanwalt im Sinne von § 19 Abs. 1 VerfGGBbg. Darunter ist – nur – der nach § 12 Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Rechtsanwalt zu verstehen (vgl. zu   § 22 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 32. EL, März 2010, Rn. 2 zu § 22). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Berliner Senator für Justiz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum 31. Dezember 1989 zurückgenommen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgericht Berlin am 26. Juli 1989 seinen Verzicht auf die Zulassung erklärt hatte. Sein Einwand, die Verzichtserklärung habe nach damals geltendem Recht wirksam nur gegenüber dem Senator für Justiz abgegeben werden können, ändert nichts daran, dass er die Rücknahmeentscheidung des Justizsenators nicht angefochten hat und diese daher fortgilt.

 

Die Vertretungsbefugnis folgt auch nicht aus § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO, wonach im Parteiprozess Personen mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind. § 79 ZPO ist nicht gemäß § 13 Abs. 1 VerfGGBbg für das verfassungsgerichtliche Verfahren heranzuziehen, weil § 19 VerfGGBbg - abschließend - regelt, durch welche Personen sich ein im Verfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beteiligter vertreten lassen kann. Dass ein Beschwerdeführer danach hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigte bedienen kann, auf zugelassene Rechtsanwälte und Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule beschränkt ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung verkürzt weder unzulässig das in Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gehör noch verletzt sie seinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 LV (zur Geltung der grundgesetzlichen Entsprechung im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 58. Lfg., Art. 19 Rn. 175 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat für die Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht auf einen generellen Vertretungszwang verzichtet und – lediglich – für die Fälle, in denen die Beteiligten aufgrund eigener Entscheidung ihr Verfahren nicht selbst betreiben, den Kreis der Vertretungsberechtigten begrenzt. Diese Beschränkung soll ersichtlich eine sachgerechte und geordnete Verfahrensführung durch diejenigen sicherstellen, deren Eignung bei typisierender Betrachtung aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zu vermuten ist. Damit dient § 19 VerfGGBbg dem zulässigen Ausgleich zwischen den Interessen an einem ungehinderten Zugang zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz und an einer Verfahrensförderung durch qualifizierte Vertreter.

 

2. Eine Zulassung des Vertreter des Beschwerdeführers als Beistand i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg kommt weiterhin nicht in Betracht. Auch das neue Vorbringen lässt nicht das Unvermögen des Beschwerdeführers erkennen, seine rechtlichen Interessen selbst wahrzunehmen. Auf die geltend gemachte Sachkunde des Vertreters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Liegen danach die Voraussetzungen für eine Zulassung als Beistand (s. dazu Beschluss vom 16. Juli 2009 – VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) nicht vor, bedarf es vorliegend keiner Prüfung, ob das dem Gericht in § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg eingeräumte Ermessen verfassungsgemäß ist.

 

II.

 

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist.

 

C.

 

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

 

Postier                      Prof. Dawin

 

 

Dielitz                      Dr. Fuchsloch

 

 

Möller                       Nitsche

 

 

Partikel                     Schmidt