VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 43/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis - rechtliches Gehör - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 43/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 43/09
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12. Februar 2009 (4 C 474/08) und den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. Juli 2009 (13 S 46/09) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 19. November 2009 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12. Februar 2009 (4 C 474/08) gerichtet ist, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg), da gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung gegeben war. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. Juli 2009 (13 S 46/09) wendet, ist sie ebenfalls insgesamt unzulässig. a) Die Unzulässigkeit folgt bezogen auf die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung zum Klageantrag zu 3. aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, wegen der behaupteten Nichtbeachtung seines Vorbringens zu diesem Antrag eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) zu erheben, keinen Gebrauch gemacht und daher dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Dieses Versäumnis hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde bezogen auf diesen Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens nicht nur in Hinsicht auf die behauptete Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist, also auch wegen des weiter geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Denn es ist nicht auszuschließen, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge auch bezogen auf diesen Verstoß zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, s. nur Beschluss vom 28. Mai 2009 VfGBbg 56/08 -). b) Bezogen auf die Rügen, die der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe zum Klageantrag zu 1. erhoben hat, mangelt es an seiner Beschwerdebefugnis. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts lässt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen durch die Landesverfassung verbürgte Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennen (§ 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Die Annahme des Landgerichts, der Klageantrag zu 1. sei mangels vollstreckungsfähigen Inhalts unzulässig, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach ein Antrag nur dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn er eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1998 II ZR 330/97 -, NJW 1999, 954). Die Einschätzung des Landgerichts, der Klageantrag zu 1. habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, ist nicht willkürlich. Sie verstößt auch nicht gegen die durch Art. 10 LV verfassungsrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer war nicht verwehrt, einen Antrag zu formulieren, der eindeutig hätte erkennen lassen, zu welchem konkreten Verhalten der Beklagte aufgrund der Mediationsvereinbarung vom 27. Juni 2005 verpflichtet werden sollte. Dies hat der Beschwerdeführer indes nicht getan, obwohl das Amtsgericht Königs Wusterhausen ihn ausweislich der Entscheidung des Landgerichts mit Schreiben vom 19. November 2008 auf die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1. hingewiesen hatte. Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) vor. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 29. September 2009 wird ergänzend verwiesen. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |