Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 29/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19
Schlagworte: - Beistand
- Zulassung
- sachdienlich
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 29/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. M.,

2. das minderjährige Kind K.

Beschwerdeführer,

Verfahrenspfleger zu 2.: Rechtsanwalt S.,

gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Mai 2007 - 43 F 79/07 – und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2009, 3. März 2009 und 8. April 2009 – jeweils 15 WF 93/07 –

hier: Zulassung eines Beistandes

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 19. November 2009

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Zulassung von Herrn H. als Beistand wird abgelehnt.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer zu 1. begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die Aufhebung von Beschlüssen des Amtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, mit denen sein Antrag auf Erweiterung einer zuvor ergangenen gerichtlichen Umgangsregelung zurückgewiesen wurde. Nachdem das Landesverfassungsgericht Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Einigung durch die Berichterstatterin bestimmt hat, hat der Beschwerdeführer zu 1. beantragt, zum Termin den Diplom-Psychologen H. als Beistand zuzulassen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Eine Person, welche diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Landesverfassungsgericht nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht (s. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg. de). Die Zulassung von Herrn H. als Beistand ist nicht objektiv sachdienlich, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass er über Fachkenntnisse zu den maßgeblichen verfassungs- und familienrechtlichen Fragen verfügt. Allein der Umstand, dass er mit den Akten des Umgangsverfahrens vertraut ist, begründet die Sachdienlichkeit seiner Beistandszulassung nicht.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt