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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 44/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 46
- ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- keine Beschwerdebefugnis
- Hinweisbeschluss des Landgerichts
- Subsidiarität
- keine Anhörungsrüge
- unzureichende Begründung
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - VfGBbg 44/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Y.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             A.
c/o T. Rechtsanwälte,

 

wegen            Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2018 und 12. Juli 2018 (5 U 37/18)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Oktober 2018

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. September 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdebefugnis, im Übrigen aus Gründen der Subsidiarität unzulässig ist und schließlich den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel