VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 19/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Subsidiarität - Gehörsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 19/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 19/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
H.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Juni 2011 (VG 4 K 1470/09), des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Juni 2011 (VG 4 L 215/11) sowie der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Dezember 2011 (OVG 2 N 66.11 und OVG 2 S 68.11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 19. Oktober 2012
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Diese sind auch durch die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 21. August und 27. August 2012 nicht ausgeräumt worden, so dass dahinstehen kann, ob dieser erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingegangene weitere Vortrag überhaupt Berücksichtigung finden kann.
Der Verfassungsbeschwerde fehlt es bereits an einer ausreichenden Begründung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird aus den im Schreiben vom 8. März 2012 genannten Gründen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen gerecht.
Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich ferner unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Auch insoweit kann auf das Hinweisschreiben vom 8. März 2012 verwiesen werden. Die mit Schriftsatz vom 21. August 2012 erklärte Rücknahme der Rüge, das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg sei verletzt, führt nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen. Eine ursprünglich mit Rücksicht auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch zulässig, dass der Beschwerdeführer die - ausdrücklich oder der Sache nach - erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachträglich fallen lässt (Beschluss vom 17. August 2012 – VfGBbg 36/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; VerfGH Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 140/05, 178/07 -, NJW 2008, 3421).
Im Übrigen verkennen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, dass das Landesverfassungsgericht nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Gerichtsentscheidungen berufen ist. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt den Fachgerichten. Das Landesverfassungsgericht hat allein zu überprüfen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Hierfür ist nichts ersichtlich.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |