VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 54/15 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 | |
Schlagworte: | - Anhörungsrüge - Rechtsschutzbedürfnis |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 54/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 54/15
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2015 (11 K 11032/15)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 19. Juni 2015
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 18. Februar 2015 einen Teil der unter dem Aktenzeichen 11 K 11122/12 geführten Klage zurück. Das Gericht trennte den zurückgenommenen Teil in der mündlichen Verhandlung ab und stellte ihn unter dem Aktenzeichen 11 K 11032/15 ein. Nachfolgend erhielt der Beschwerdeführer von der Landesjustizkasse eine Gerichtskostenrechnung.
Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge, mit der er geltend machte, ihm sei zwar die Niederschrift, nicht aber der Einstellungsbeschluss zugegangen. Zudem fehle eine Kostenentscheidung und sei unklar, wie das Finanzgericht die Kosten errechnet habe. Er habe zur Rechnung nicht Stellung beziehen können. Das Finanzgericht wies die Anhörungsrüge am 20. Mai 2015 zurück.
Der Beschwerdeführer hat am 16. Juni 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Beschluss über die Anhörungsrüge verletze ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Das Gericht übergehe seinen Vortrag, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zur Höhe der festgesetzten Kosten zu äußern. Zudem sei die Fälligkeit der Kostenrechnung im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen; sie ist unzulässig.
Dem Beschwerdeführer fehlt für das ausschließlich gegen den Beschluss über die Anhörungsrüge vom 20. Mai 2015 gerichtete Begehren das Rechtsschutzbedürfnis. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, denn sie schafft keine eigenständige Beschwer. Sie lässt allenfalls eine – hier nicht erkennbare – bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Schmidt |