VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 30/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 39 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - AEG, § 23 |
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Schlagworte: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 30/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 30/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.
Beschwerdeführer,
wegen § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz und der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. März 2013 – VG 10 L 130/13 – sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2013 – OVG 12 S 44.13 –
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 19. Juni 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2013 nicht ausgeräumt worden sind. Insbesondere gibt der Verweis auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 39 Verfassung des Landes Brandenburg bzw. Art. 20a Grundgesetz keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 7. Juni 2013. Sofern der durch die genannten Verfassungsbestimmungen begründete Schutzauftrag überhaupt berührt sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang subjektive Rechte vermitteln könnte (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 u. a. -, NVwZ 2001, 1148; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz Kommentar, Art. 20a Rn. 6).
Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls zu verwerfen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn sich - wie hier - das Begehren in der Hauptsache als unzulässig erweist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Dr. Nitsche |
Partikel | Schmidt |