VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 20/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 20/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 20/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführer,
wegen Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 19. Juni 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und diese mit seinen Schriftsätzen vom 2. Mai 2013 im Wesentlichen nicht ausgeräumt hat. Zufolge der nunmehr erfolgten Angabe, wann die angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, ist die Verfassungsbeschwerde zwar fristgemäß erhoben worden; sie ist jedoch aus den übrigen im Schreiben vom 10. April 2013 mitgeteilten Gründen weiterhin unzulässig. Insbesondere ergibt sich aus der Darlegung des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ abgelehnt bzw. er habe Beschwerde gegen dessen Entscheidung eingelegt, nicht die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Dr. Nitsche |
Partikel | Schmidt |