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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 20/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - VfGBbg 20/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     P.,

 

Beschwerdeführer,

 

wegen Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 19. Juni 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 10. April 2013 auf Beden­­­­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­beschwerde hin­­­­­­­­­ge­wie­sen wurde und diese mit sei­­nen Schrift­sätzen vom 2. Mai 2013 im Wesentlichen nicht aus­ge­räumt hat. Zufolge der nunmehr erfolgten Angabe, wann die angegriffenen Ent­schei­dun­gen ergan­gen sind, ist die Verfassungsbeschwerde zwar frist­ge­mäß erhoben worden; sie ist jedoch aus den übrigen im Schrei­ben vom 10. April 2013 mitgeteilten Gründen weiterhin unzu­läs­sig. Insbesondere ergibt sich aus der Darlegung des Beschwer­­­de­­­führers, das Amtsgericht habe die „Wiederaufnahme des Ver­fah­rens“ abgelehnt bzw. er habe Beschwerde gegen dessen Ent­­­scheidung eingelegt, nicht die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Dr. Nitsche
   
Partikel Schmidt