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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 7/24 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2024 - VfGBbg 7/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/24




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 7/24

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Vorgänge im Zusammenhang mit der Einweisung in eine Unterkunft

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. April 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin wohl Vorgänge im Zusammenhang mit der Einweisung in eine Unterkunft beanstandet, ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung eines Grundrechts der Verfassung des Landes Brandenburg nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren und geordneten Sachverhaltsdarstellung als auch an Ausführungen dazu, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Verfassungsbeschwerde im Einzelnen richten soll und in welchem Grundrecht der Landesverfassung sich die Beschwerdeführerin hierdurch verletzt sieht.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den unter dem 29. Januar 2024 ergangenen Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam über die Verlängerung des Einweisungs- und Gebührenbescheids vom 24. Mai 2016 richten sollte, ist die Verfassungsbeschwerde zudem deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin insoweit den Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg nicht erschöpft hat. Weder hat sie vorgetragen, gegen den genannten Bescheid Widerspruch und Klage erhoben zu haben, noch ist dies aufgrund des Zeitablaufs realistisch.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß