VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2013 - VfGBbg 8/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2013 - VfGBbg 8/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 8/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
H.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 5. Dezember 2012 (4 S 51/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel
am 19. April 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schriftsatz vom 4. März 2013 nicht ausgeräumt hat. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer nunmehr Art. 41 der Landesverfassung (LV) als verletztes Grundrecht. Er zeigt jedoch weiterhin nicht auf, dass das Landgericht das einfache Recht in einer das Eigentumsgrundrecht verletzenden Weise falsch angewendet und ausgelegt haben könnte. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf seine Ausführungen, das Landgericht habe nicht zu Gunsten der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die Eigentumsvermutung des § 891 Bürgerliches Gesetzbuch abstellen dürfen. Im Übrigen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil über einen etwaigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude nicht entschieden.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch Amts- und Landgericht rügt, legt er ebenfalls nicht dar, aus welchem Grund Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV verletzt sein soll. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen die behauptete Gehörsverletzung die Anhörungsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung erhoben und damit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg entsprochen hätte.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | |