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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2013 - VfGBbg 8/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2013 - VfGBbg 8/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 8/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   H.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 5. Dezember 2012 (4 S 51/11)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

 

am 19. April 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schrift­­satz vom 4. März 2013 nicht ausgeräumt hat. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer nunmehr Art. 41 der Landesverfassung (LV) als verletztes Grundrecht. Er zeigt jedoch wei­­­terhin nicht auf, dass das Landgericht das ein­fache Recht in einer das Eigentumsgrundrecht verletzenden Weise falsch angewendet und ausgelegt haben könnte. Dies gilt ins­besondere auch mit Blick auf seine Ausführungen, das Land­­gericht habe nicht zu Gun­sten der Kläger des Ausgangsver­­fahrens auf die Eigentumsvermutung des § 891 Bürgerliches Gesetzbuch abstellen dürfen. Im Übrigen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil über einen etwaigen Anspruch des Beschwer­­deführers auf Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude nicht entschieden.

 

Soweit der Beschwerdeführer erst­mals die Nicht­gewäh­­­rung recht­­lichen Gehörs durch Amts- und Landgericht rügt, legt er ebenfalls nicht dar, aus welchem Grund Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV verletzt sein soll. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwer­deführer gegen die behauptete Gehörsverletzung die Anhörungsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung erhoben und damit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung aus   § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg entsprochen hätte.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel