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VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2013 - VfGBbg 6/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. April 2013 - VfGBbg 6/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   H.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

wegen eines Antrages auf Akteneinsicht

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

 

am 19. April 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Das Verfahren VfGBbg 17/13 wird zur gemeinsamen Ent­scheidung zum Verfahren VfGBbg 6/13 verbunden

 

2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e:

 

I.

Die Verfahren werden verbunden, weil der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2013 (VfGBbg 6/13) und Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 8. Februar 2013 mit Schriftsatz vom 13. März 2013 mit im Wesent­lichen identischem Inhalt erneut Verfassungs­be­­schwerde eingelegt hat (VfGBbg 17/13).

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 8. Februar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hin­­­ge­wiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat. Es ist nach wie vor nicht hinreichend klar, die Ver­letzung welchen Grundrechts der Beschwerdeführer rügen möchte. Ferner bleibt es dabei, dass die Ver­fas­sungs­be­schwerde auch im Übri­gen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Schließ­­lich ist wei­terhin nicht ersichtlich, dass der Beschwer­deführer gegen die Zurüc­k­weisung seines Akteneinsichts­­gesuchs durch das Amtsgericht (Strafrichter) nach § 304 Abs. 1 Strafprozess­­ordnung Beschwerde eingelegt und auf diese Weise dem Gebot der Rechts­wegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg entspro­chen hätte (zur Statthaftigkeit einer solchen        Beschwerde vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht,     Beschluss vom 20. September 1995 – 2 Ws 174/95 -, NJW 1996, 67).

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel