VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2014 - VfGBbg 3/14 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1 - BbgKWahlG, § 28a; BbgKWahlG, § 36; BbgKWahlG, § 37; BbgKWahlG, § 55 |
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Schlagworte: | - Kommunalwahl - Wahlvorschläge - Unterstützungsunterschriften - Wahlleiter - Beschwerde - Wahlausschuss - Wahlprüfung - Exklusivität der Wahlprüfung - Rechtsschutzbedürfnis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2014 - VfGBbg 3/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/14 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Kreisverband Havelland der Piratenpartei Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
den Vorsitzenden Raimond Heydt,
Mittelstraße 47,
14641 Nauen,
Antragsteller,
wegen der Anerkennung von Unterstützungsunterschriften nach § 28a Abs. 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz und Nitsche
am 19. März 2014
b e s c h l o s s e n:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
G r ü n d e:
A.
Der Antragsteller will mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass Unterstützungsunterschriften für seine Wahlvorschläge zur am 25. Mai 2014 stattfindenden Wahl des Kreistages Havelland vom Wahlleiter des Landkreises Havelland als gültig anerkannt werden.
I.
Am 25. Mai 2014 finden im Land Brandenburg Kommunalwahlen statt. Der Antragsteller stellte für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Havelland in allen vier Wahlkreisen Bewerber auf. Die entsprechenden Wahlvorschläge nebst Unterstützungsunterschriften (s. § 28a Abs. 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG -) übermittelte er am 11. und 17. März 2014 an den Wahlleiter. Dieser wies den Antragsteller darauf hin, dass die von ihm gesammelten Unterschriften nicht den formalen Anforderungen des § 28a Abs. 4 BbgKWahlG entsprächen; dies könnte zur Nichtzulassung der Wahlvorschläge führen. Nach der genannten Vorschrift muss jede Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde oder auf einer Unterschriftenliste vor einem Notar, ehrenamtlichen Bürgermeister oder anderen zur Unterschriftsbeglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden; die Unterschriften müssen der Wahlbehörde bis 16:00 Uhr des 67. Tages vor der Wahl vorliegen. Parteien und politische Vereinigungen, die bereits im jeweiligen Kreistag, Landtag oder im Bundestag (durch einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten) vertreten sind, müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (s. § 28a Abs. 7 Nr. 1 BbgKWahlG) ihren Wahlvorschlägen keine Unterstützungsunterschriften beifügen.
Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese war darauf gerichtet, den Wahlleiter zu verpflichten, die von ihm beigebrachten „formlosen“ Unterstützungsunterschriften als gültig anzuerkennen.
II.
Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller mit seinem am 17. März 2014 beim Verfassungsgericht angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Schon die Notwendigkeit von Unterstützungsunterschriften, darüber hinaus aber auch die – auf der Ebene der Landtagswahlen nicht bestehenden – Formerfordernisse des § 28a Abs. 4 BbgKWahlG verletzten die Wahlgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und sein passives Wahlrecht aus Art. 22 Abs. 1 der Landesverfassung (LV). Ferner verletze § 28a Abs. 7 BbgKWahlG ihn in seinem Gleichheitsgrundrecht; gegenüber Parteien, die unter diese Regelung fallen, werde er benachteiligt. Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ergebe sich daraus, dass die Unterstützungsunterschriften bis zum 19. März, 16:00 Uhr bei der Wahlbehörde eingereicht werden müssten.
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, soweit sich eine in der Hauptsache eingelegte Verfassungsbeschwerde als unzulässig erwiese (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Juni 2013 – VfGBbg 5/13 EA -, NVwZ 2013, 1150 f). Dies ist vorliegend der Fall.
I.
Nach § 55 Abs. 4 BbgKWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den Rechtsbehelfen, die im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind, sowie im – nach Abschluss der Wahl eröffneten - Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Die Zurückweisung von Wahlvorschlägen durch den Wahlausschuss nach § 37 BbgKWahlG, die der Antragsteller verhindern möchte, gehört zu den Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, a. a. O., § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Im Anwendungsbereich des Wahlprüfungsverfahrens ist die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung; vgl. zu § 68 Brandenburgisches Landeswahlgesetz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. September 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zu § 49 Bundeswahlgesetz, Art. 41 Grundgesetz, vgl. zur Nichtzulassung von Wahlvorschlägen: Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f). Im Übrigen ist auch gegen die Wahlprüfungsentscheidung nach § 57 BbgKWahlG nicht (unmittelbar) der Weg zum Verfassungsgericht eröffnet; zu einem Schutz gegen die Verletzung der von der Verfassung garantierten Wahlrechtsgrundsätze sind (zunächst) die Verwaltungsgerichte berufen (§ 58 Abs. 2 BbgKWahlG).
II.
Abgesehen davon besteht für das Begehren des Antragstellers derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung über die Zulassung seiner Wahlvorschläge steht noch aus. Sie trifft nicht der Wahlleiter, dem nach § 36 BbgKWahlG lediglich eine Vorprüfung zur Beseitigung offensichtlicher Mängel obliegt, sondern allein der Wahlausschuss (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG); dieser ist an die vom Wahlleiter im Rahmen der Vorprüfung erteilten Hinweise und geäußerten Rechtsauffassungen nicht gebunden (Nobbe, in: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 36 BbgKWahlG Nr. 1.1). Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann wiederum Beschwerde erhoben werden (§ 37 Abs. 5 BbgKWahlG), über die der Kreiswahl- bzw. Landeswahlausschuss zu befinden hat (§ 37 Abs. 6 BbgKWahlG).
C.
Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.