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VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2014 - VfGBbg 3/14 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
- BbgKWahlG, § 28a; BbgKWahlG, § 36; BbgKWahlG, § 37; BbgKWahlG, § 55
Schlagworte: - Kommunalwahl
- Wahlvorschläge
- Unterstützungsunterschriften
- Wahlleiter
- Beschwerde
- Wahlausschuss
- Wahlprüfung
- Exklusivität der Wahlprüfung
- Rechtsschutzbedürfnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. März 2014 - VfGBbg 3/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/14 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Kreisverband Havelland der Piratenpartei Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
den Vorsitzenden Raimond Heydt,
Mittelstraße 47,
14641 Nauen,

 

Antragsteller,

 

 

wegen der Anerkennung von Unterstützungsunterschriften nach    § 28a Abs. 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz und Nitsche

 

 

am 19. März 2014

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

 

 

G r ü n d e:

 

A.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag auf Erlass einer einst­­­­­weiligen Anordnung erreichen, dass Unter­­stüt­zungs­un­ter­schrif­­ten für seine Wahlvorschläge zur am 25. Mai 2014 statt­fin­­denden Wahl des Kreistages Havelland vom Wahl­leiter des Land­kreises Havelland als gültig anerkannt werden.

 

I.

Am 25. Mai 2014 finden im Land Brandenburg Kommunalwahlen statt. Der Antragsteller stellte für die Wahl zum Kreistag des Land­kreises Havelland in allen vier Wahlkreisen Bewerber auf. Die ent­spre­­chenden Wahlvorschläge nebst Unterstüt­zungs­un­ter­schrif­ten (s. § 28a Abs. 2 Bran­­­­den­bur­gi­sches Kommunal­wahl­ge­setz – BbgKWahlG -) übermittelte er am 11. und 17. März 2014 an den Wahl­lei­ter. Dieser wies den Antragsteller darauf hin, dass die von ihm gesammelten Unterschriften nicht den formalen An­for­­­de­­rungen des § 28a Abs. 4 BbgKWahlG ent­sprä­chen; dies könn­te zur Nicht­­­zulassung der Wahlvorschläge führen. Nach der ge­­nann­­­ten Vor­schrift muss jede Unterstützungsu­n­ter­schrift bei der Wahl­be­hörde oder auf einer Unter­schrif­tenliste vor einem No­tar, ehren­amtlichen Bürgermeister oder anderen zur Unter­­­schrifts­­­­be­glau­­bi­gung ermächtigten Stelle geleistet wer­den; die Un­ter­­­schrif­ten müssen der Wahlbehörde bis 16:00 Uhr des 67. Ta­ges vor der Wahl vor­liegen. Par­teien und poli­ti­sche Ver­­ei­ni­gun­gen, die bereits im jeweiligen Kreis­tag, Landtag oder im Bun­­des­tag (durch einen im Land Bran­den­burg gewähl­ten Abge­ord­­ne­ten) vertreten sind, müs­sen bei Vorliegen bestimmter Vor­aus­set­zungen (s. § 28a Abs. 7 Nr. 1 BbgKWahlG) ihren Wahl­­­vor­schlä­­­gen keine Unter­stüt­­­zungs­unterschriften bei­­­fü­­gen.

 

Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht Pots­dam erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese war darauf gerich­tet, den Wahlleiter zu verpflichten, die von ihm bei­ge­brach­ten „formlosen“ Unter­stüt­zungs­un­ter­­schrif­ten als gül­tig anzu­­­er­kennen.

 

II.

Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller mit seinem am    17. März 2014 beim Verfassungsgericht angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter. Schon die Not­wen­dig­keit von Unterstützungsunterschriften, darüber hinaus aber auch die – auf der Ebene der Landtagswahlen nicht beste­hen­den – Form­­­­erfordernisse des § 28a Abs. 4 BbgKWahlG ver­let­z­ten die Wahl­­­­­­­­­­­grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und sein passives Wahlrecht aus Art. 22 Abs. 1 der Lan­des­­ver­fas­sung (LV). Ferner verletze § 28a Abs. 7 BbgKWahlG ihn in sei­nem Gleichheitsgrundrecht; gegenüber Parteien, die unter die­se Rege­lung fallen, werde er benachteiligt. Die Eil­be­dürf­tig­­keit der Angelegenheit ergebe sich daraus, dass die Unter­stüt­­­­­zungs­un­terschriften bis zum 19. März, 16:00 Uhr bei der Wahl­­­behörde ein­gereicht werden müssten.

 

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen.

 

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Ver­fas­­sungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, soweit sich eine in der Hauptsache eingelegte Ver­fas­­­­sungs­beschwerde als unzulässig erwiese (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Juni 2013 – VfGBbg 5/13 EA -, NVwZ 2013, 1150 f). Dies ist vorliegend der Fall.

 

I.

Nach § 55 Abs. 4 BbgKWahlG können Ent­schei­dungen und Maß­nah­men, die sich unmittelbar auf das Wahl­ver­fah­ren bezie­­hen, nur mit den Rechtsbehelfen, die im Bran­den­bur­gi­schen Kom­­­mu­nal­wahl­ge­­setz oder in einer aufgrund dieses Geset­zes erlas­­se­­­nen Ver­ord­­nung vorgesehen sind, sowie im – nach Ab­schluss der Wahl eröff­­n­eten - Wahl­prü­fungs­ver­fah­ren angefoch­ten wer­den. Die Zurück­­­weisung von Wahlvorschlägen durch den Wahl­­­­­aus­schuss nach § 37 BbgKWahlG, die der Antrag­steller ver­hin­­­­­dern möchte, gehört zu den Ent­schei­dun­gen und Maß­nahmen im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, a. a. O., § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Im Anwen­dungs­be­reich des Wahl­prü­fungs­­­ver­fah­­­rens ist die Verfas­sungs­be­schwerde aus­­­­g­e­schlos­­sen (Grund­­satz der Exklu­si­­vi­tät der Wahl­prü­fung; vgl. zu § 68 Bran­­denburgisches Lan­des­­wahlgesetz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. September 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bun­des­ver­­fassungsgerichts zu § 49 Bun­des­wahl­gesetz, Art. 41 Grund­ge­setz, vgl. zur Nicht­zu­las­sung von Wahl­vorschlägen: Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f). Im Übri­gen ist auch gegen die Wahl­­­prü­­­fungs­ent­scheidung nach § 57 BbgKWahlG nicht (unmittelbar) der Weg zum Ver­fas­sungs­gericht eröff­net; zu einem Schutz gegen die Verletzung der von der Verfassung garan­tierten Wahlrechts­grund­­sätze sind (zunächst) die Ver­wal­tungs­gerichte berufen   (§ 58 Abs. 2 BbgKWahlG).

 

II.

Abgesehen davon besteht für das Begehren des Antragstellers der­zeit kein Rechts­­schutzbedürfnis. Die Entscheidung über die Zulas­­­­sung sei­­­ner Wahlvorschläge steht noch aus. Sie trifft nicht der Wahl­­­­leiter, dem nach § 36 BbgKWahlG lediglich eine Vor­­prüfung zur Beseitigung offensichtlicher Mängel obliegt, son­­­dern allein der Wahl­aus­schuss (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG); die­ser ist an die vom Wahlleiter im Rahmen der Vor­prüfung erteil­ten Hin­­­weise und geäußerten Rechts­auf­fas­sun­gen nicht gebun­den (Nobbe, in: Kommentar zum Kom­mu­nal­ver­fas­sungs­recht Bran­den­burg, Lose­blatt, Stand Februar 2014, § 36 BbgKWahlG Nr. 1.1). Gegen die Ent­scheidung des Wahl­ausschusses kann wiederum Beschwerde erho­­ben werden (§ 37 Abs. 5 BbgKWahlG), über die der Kreis­wahl- bzw. Lan­des­wahl­aus­schuss zu befin­­den hat (§ 37 Abs. 6 BbgKWahlG).

 

C.

Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg ein­­stim­mig ergangen. Er ist unanfechtbar.