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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 35/20 -

 

Verfahrensart: Wahlprüfung/Verlust des Mandats
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV; Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs.; VerfGGBbg, § 59 Abs. 3
- WPrüfG, § 4 Abs. 1 Nr. 3
- BbgLWahlG, § 3 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Wahlprüfungsbeschwerde verworfen
- 5%-Klausel
- Dualwahl
- Wahlgleichheit
- milderes Mittel
- Substantiierung
- Wahlfehler
- Eventualstimme
- Gestaltungsspielraum
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 35/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 35/20

In dem Wahlprüfungsverfahren

1.      B.,

2.      Dr. L.,

Beschwerdeführer,

beteiligt:

Landtag Brandenburg
vertr. d. d. Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

wegen            Wahlprüfung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Februar 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

 

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

I.

Den von den Beschwerdeführern erhobenen Einspruch gegen die Wahl zum 7. Landtag Brandenburg am 7. September 2019 wies der Landtag Brandenburg am 23. Januar 2020 zurück. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 5. und 8. Februar 2020 zugestellt.

II.

Die Beschwerdeführer haben am 30. März 2020 Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Der Wahlprüfungsbeschwerde sind 143 weitere Wahlberechtigte beigetreten.

Die Beschwerdeführer tragen vor, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) enthaltene Sperrklausel dafür sorge, dass Wählerstimmen, die auf Parteien entfielen, die weniger als 5% der Stimmen erhielten, für die Zusammensetzung des Landtags nicht berücksichtigt würden und keinen Erfolgswert besäßen. Dieser Eingriff in die Wahlgleichheit aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sei nicht gerechtfertigt, weil nicht erforderlich. Es gebe ein milderes Mittel, um das mit der Sperrklausel verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich das System der Dualwahl.

Das Prinzip der Dualwahl umschreiben die Beschwerdeführer wie folgt: Die Dualwahl beziehe sich auf die Zweitstimme. Es handle sich um ein Wahlverfahren, welches für die Zweitstimme gedanklich zwei getrennte Wahlgänge beinhalte. Im Hauptwahlgang entscheide sich anhand der Hauptstimme, welche Parteien die Sperrhürde überwinden und sich damit für den Stichwahlgang qualifizierten. Die Wähler können zeitgleich mit der Abgabe der Hauptstimme auf dem Stimmzettel festlegen, für welche Partei ihre Stimme im Stichwahlgang zählen soll, falls die von ihnen bevorzugte Partei im Hauptwahlgang an der Sperrklausel scheitern sollte.

Die Sperrklausel im derzeit geltenden Wahlrecht für den Landtag Brandenburg beeinträchtige neben der Erfolgschancengleichheit der Zweitstimmen, so die Beschwerdeführer, die Integrationsfunktion der Wahl und verstoße gegen das Demokratieprinzip aus Art. 2 Abs. 1 LV.

Die Beschwerdeführer beantragen,       

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG für nichtig und die Wahl vom 1. September 2019 zum 7. Landtag Brandenburg für ungültig zu erklären,

hilfsweise,

§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Brandenburg zu erklären und dem Landtag aufzugeben, bis zur nächsten Landtagswahl ein verfassungskonformes Wahlrecht zu verabschieden,

äußerst hilfsweise,

die Entscheidung des Landtags vom 23. Januar 2020 über den Wahleinspruch der Beschwerdeführer mit dem Aktenzeichen WPA7/LTW19/4 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Landtag Brandenburg aufzuheben und den Landtag zu verpflichten, den Wahleinspruch inhaltlich zu prüfen.

III.

Der Landtag Brandenburg hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

B.

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. Mit ihrem Vortrag zum System der Dualwahl legen die Beschwerdeführer keinen Wahlfehler dar.

In der Wahlprüfungsbeschwerde sind die Tatsachen zu substantiieren, auf die sie sich stützt, § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, Rn. 11, 37, 39 und 41, juris). Ein Wahlfehler ist substantiiert darzulegen und es ist zu erläutern, inwiefern der geltend gemachte Wahlfehler die Mandatsverteilung beeinflussen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, Rn. 48, m. w. N., juris).

Ein Wahlfehler kann sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG) daraus ergeben, dass Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Brandenburg in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst. Bei der Wahlprüfung durch das Verfassungsgericht kann auch geprüft werden, ob die Vorschriften des Wahlgesetzes mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (so für das Wahlprüfungsverfah-ren zum Deutschen Bundestag: BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 26, m. w. N., juris).

Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die 5 %-Sperrklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG verfassungswidrig sein könnte. Insbesondere legen sie nicht ausreichend dar, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet sein könnte, die 5 %-Sperrklausel über die Einführung einer von den Beschwerdeführern so bezeichneten „Dualstimme“ abzumildern.

Gemäß der von den Beschwerdeführern gerügten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG werden bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Eine Beeinträchtigung der Gleichheit der Wahl haben die Beschwerdeführer damit zwar dargelegt. Es fehlt aber an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Beeinträchtigung anhand der hierzu bereits ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unterliegt nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts keinem absoluten Differenzierungsverbot. Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer, sachlich durch die Verfassung legitimierter bzw. „zwingender“ Gründe, die von einem Gewicht sind, das der Gleichheit bzw. der Allgemeinheit der Wahl zumindest die Waage halten kann. Dabei genügen auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe“ (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2020 ‌‑ VfGBbg 55/19 -, Rn. 196, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die 5%-Klausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, Rn. 67, m. w. N., juris). Sie soll der Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen entgegenwirken, die Bildung stabiler Mehrheiten fördern und damit die Funktionsfähigkeit des Parlaments sichern. Auf dieses verfassungsrechtlich legitime Ziel bezieht sich der Gesetzgeber ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zur Einführung der 5%-Sperrklausel im Brandenburgischen Landeswahlgesetz (vgl. Landtags-Drucksache 1/2084, Begründung, Zu § 3, S. 4 und 5).

Hiervon ausgehend hätte es den Beschwerdeführern oblegen darzutun, dass der Landesgesetzgeber trotz des ihm im Rahmen der Wahlgesetzgebung zustehenden Spielraums von Verfassungs wegen gehalten wäre, die bestehende 5%-Klausel z. B. durch die Einführung einer Dualwahl abzumildern.

Der Gesetzgeber könnte seinen Ausgestaltungsspielraum zwar überschritten haben, wenn die Regelung zur 5%-Klausel über das Maß des Erforderlichen hinausginge und sich die Dualwahl zweifelsfrei als das mildere Mittel zu der bestehenden 5%-Klausel darstellte. Dass dies der Fall ist, haben die Beschwerdeführer allerdings lediglich behauptet, nicht aber hinreichend dargelegt. Die hierzu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. - ebenfalls im Zusammenhang mit einer Wahlprüfungsbeschwerde - zuletzt und m. w. N.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42ff., juris) wird von den Beschwerdeführern nicht aufgegriffen, obgleich dies geboten gewesen wäre, um den Substantiierungsanforderungen zu genügen. Die Einführung einer Dualwahl könnte zudem Spannungen zu anderen Wahlrechtsgrundsätzen aufwerfen, deren Ausgleich dem gesetzgeberischen Gestaltungspielraum obliegt. Es wäre angezeigt, sich zumindest mit der zu dem eng verwandten Modell der Eventualstimme ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 ‌‑ 2 BvC 46/14 -, Rn. 81ff., juris) auseinanderzusetzen. Dies in Betracht ziehend hätte es einer substantiierten Darlegung des Umfangs des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und dessen Abgrenzung zur Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichts bedurft, die sich in der Wahlprüfungsbeschwerde jedoch nicht findet.

Soweit die Beschwerdeführer die Dualwahl insgesamt für gerechter halten, genügt dies nicht. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, Überlegungen zu etwaigen Perfektionierungsmöglichkeiten des Landeswahlrechts anzustellen (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 -, 3. LS, Rn. 54, juris) und zu entscheiden, ob es bessere oder gerechtere Ausgestaltungen des Wahlrechts geben könnte, solange sich der Gesetzgeber mit seiner Konzeption des Wahlrechts im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt. Das Verfassungsgericht verfügt über keine „Freiräume“ im Rahmen einer Grundrechtsprüfung in Ansehung des Landeswahlgesetzes, wie dies von den Beschwerdeführern angedeutet wird.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Das Verfassungsgericht hat ebenfalls einstimmig gemäß § 59 Abs. 3 VerfGGBbg von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß