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VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 15/23 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
Schlagworte: - Anhörungsrüge, zurückgewiesen
- Gegenvorstellung, als unzulässig verworfen

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 19. Januar 2024 - VfGBbg 15/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 15/23 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

N.,

Antragsteller,

wegen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier:

Gegenvorstellung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 19. Januar 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

1.    Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2.    Die Gegenvorstellung wird verworfen.

 


 

Gründe:

A.

Der Antragsteller wendet sich mit dem als Gegenvorstellung bezeichneten Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 gegen den Beschluss des Verfassungsgerichts vom 17. November 2023 (VfGBbg 15/23 EA). Mit diesem war sein Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung unverzüglich ein Zugangsrecht zur im Eilantrag näher bezeichneten Wohnung zwecks Suche nach Unterlagen zur Rentenklärung sowie seines Führerscheins einzuräumen, als unzulässig abgelehnt worden. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt zu haben. Ferner lasse sich seinem Vorbringen kein Eilbedürfnis entnehmen.

In seinem Gegenvorstellungsschreiben moniert der Antragsteller die „nicht sachgerechte[n] Darstellung“ im Beschluss vom 17. November 2023. Das Verfassungsgericht habe seine Entscheidung auf Wahrheit und Fakten zu stützen. Ihm sei eine Regelung zum Zugang zu seinem Führerschein und seinen Rentenklärungsunterlagen wiederholt von den Fachgerichten verweigert worden. Im Hinblick auf seinen Führerschein sei der Antrag auch wegen der Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2023 eilbedürftig. In Bezug auf die Rentenunterlagen, die er ohne Nachsuchen in der Wohnung nicht explizit benennen könne, ergebe sich die Eilbedürftigkeit aus der Aufforderung des Sozialgerichts zur Abgabe einer Stellungnahme. Er meint, er könne nicht auf die Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens gegen die Wohnungsbesitzer verwiesen werden, weil diese zur Erfüllung dieses Begehrens Datenschutzverletzungen begehen müssten bzw. die Unterlagen vernichten könnten. Da die Justiz dafür die Verantwortung trage, dass ihm zwölf Jahre lang der Zugang zu seinen Unterlagen verwehrt worden sei, habe das Verfassungsgericht die Handlungen der Justiz entsprechend zu beantworten.

B.

1. Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin verstanden werden kann, das Verfassungsgericht habe wesentliches Tatsachenvorbringen übersehen bzw. übergangen, wird sein Schriftsatz als Anhörungsrüge ausgelegt. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen.

Soweit der Antragsteller eine nicht sachgerechte Darstellung seines Vorbringens beanstandet, übersieht er, dass das Verfassungsgericht nicht gehalten ist, jeglichen Sachvortrag in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten, sondern sich in der Entscheidung auf die ihm wesentlich erscheinenden Punkte beschränken kann (vgl. Beschluss vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 18/23 ‑‌, Rn. 5 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Dass das Verfassungsgericht das Vorbringen des Antragstellers in der Antrags- und Beschwerdeschrift anders als dieser bewertet, begründet keinen Gehörsverstoß. Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung bieten auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 nicht. Der Antragsteller bringt selbst vor, dass die Frist zum Umtausch des Führerscheins seit nahezu einem Jahr abgelaufen sei und er nicht in der Lage sei, konkrete Rentenunterlagen zu benennen. Wenn er meint, aus seinen jahrelangen Schwierigkeiten, etwaige Ansprüche fachgerichtlich durchzusetzen, ergebe sich beim Verfassungsgericht ein Eilbedürfnis, verkennt er die Aufgabe und die Voraussetzungen verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie das Verhältnis zwischen fach- und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz.

2. Auch bei einer Wertung seines Schriftsatzes als Gegenvorstellung ist der Eingabe des Antragstellers kein Erfolg beschieden. Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts ist unzulässig (vgl. Beschluss vom 22. September 2023 ‌‑ VfGBbg 18/23 ‑‌, Rn. 6 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß