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VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
- VerfGGBbg, § 32 Abs. 7
- BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung
- Tenor
- Beschwerdebefugnis
- Gegenstandswert
- Auslagenerstattung
Fundstellen: - LKV 2004, 317
- NJ 2004, 123 (nur LS)
- GVBl 2004 I, 25 (nur Entscheidungsformel)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 95/03



 
IM NAMEN DES VOLKES
 
U R T E I L

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Wachow,
vertreten durch das Amt Nauen-Land,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dammstraße 34,
14641 Nauen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen kommunale Neugliederung;
  hier: Eingemeindung der Gemeinde Wachow (Amt Nauen-Land) in die Stadt Nauen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003

für R e c h t erkannt:

1. a) Die Eingliederung der Gemeinde Wachow in die Stadt Nauen nach § 5 Abs. 1 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73) verletzt die Gemeinde Wachow in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist insoweit mit der Landesverfassung unvereinbar.

Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin gilt:

Das Land Brandenburg und die Stadt Nauen werden verpflichtet, keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden; insbesondere darf über bisher der Beschwerdeführerin gehörendes Grundvermögen oder solches ihrer Eigengesellschaften nicht verfügt werden. Maßnahmen oder Entscheidungen mit Zustimmung des Ortsbeirates bleiben zulässig.

Der Stadt Nauen wird aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Beschwerdeführerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist.

b) Die weitergehende kommunale Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin 4/5 der notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Nauen-Land angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Nauen.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt ungefähr 15 km südlich der Stadt Nauen im Landkreis Havelland. Sie grenzt an die Gemeinden Tremmen, Zachow (Amt Ketzin), Päwesin (Amt Beetzsee, Landkreis Potsdam-Mittelmark) und an die Gemeinde Groß Behnitz, die bislang ebenfalls dem Amt Nauen-Land angehörte, welches sich halbkreisförmig um die Stadt Nauen zog. Ein kleiner Teil des Gemeindegebietes grenzt im Nordosten an den Nauener Ortsteil Schwanebeck. Unweit dieses Ortsteiles befindet sich in Ost-West-Richtung die Schnellbahnstrecke Berlin-Hannover. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin leben ungefähr 900 Einwohner. Der Bereich ist ländlich geprägt.

2. Am 3. Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu der beabsichtigten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Ketzin mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Havelland versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden.

3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 5 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht mehr in die Stadt Ketzin, sondern in die Stadt Nauen vor. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 5 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 5

Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land

(1) Die Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow werden in die Stadt Nauen eingegliedert.

(2) Das Amt Nauen-Land wird aufgelöst.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 20. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Nauen sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch im Gesetzgebungsverfahren sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. In großer Unbedarftheit würden in den Gesetzesmaterialien leere Begriffe aneinandergereiht, um sie als Abwägungsvorgang auszugeben.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 5 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Nauen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach Ansicht der Landesregierung genügt die Anhörung, so wie sie stattgefunden hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Trotz der später vorgenommenen Änderung der die Beschwerdeführerin betreffenden Regelung habe eine erneute Anhörung nicht vorgenommen zu werden brauchen, da auch die Eingliederung nach Nauen in der Diskussion gewesen sei. Auch der weitere Gang entspreche dem üblichen Ablauf von Gesetzgebungsvorhaben auf Initiative der Regierung. Die Äußerungsfrist für die Beschwerdeführerin, der das Neugliederungsvorhaben schon seit einiger Zeit bekannt gewesen sei, sei ausreichend gewesen.

Auch der Landtag hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die Anhörung der Bevölkerung entspreche der Landesverfassung. Nur wenn der in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf gegenüber dem der Anhörung zugrunde liegenden Entwurf Änderungen enthalte, die im ausgelegten Entwurf nicht einmal erwähnt waren, müsse erneut angehört werden. Sei die Auffassung der Bürger zu der Auflösung der Gemeinde eindeutig ablehnend, komme es auf weiteres nicht an.

B.
I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch gegen die in § 5 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Auflösung des bisherigen Amtes Nauen-Land sowie – im Rahmen von § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg – zugleich gegen die Eingliederung der anderen Gemeinden des früheren Amtes Nauen-Land in die Stadt Nauen richten soll. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer auch zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht.

Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache selbst Erfolg. Ihre Eingliederung in die Stadt Nauen nach § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen.

1. a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist, wie keiner näheren Begründung bedarf, auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes. Daß Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV die Auflösung von Gemeinden besonders anspricht, um hierfür - wenn die Auflösung gegen den Willen der Gemeinde erfolgen soll - einen Gesetzesvorbehalt zu bestimmen, besagt nicht etwa, daß bei einer Gemeindeauflösung die sonstigen für Gemeindegebietsänderungen geltenden Verfassungsbestimmungen nicht anzuwenden wären. Nach der Systematik des § 98 Abs. 2 LV ist die Gemeindeauflösung vielmehr ein Unterfall der Gemeindegebietsänderung, für den es zusätzlich eines Gesetzes bedarf, wenn die Gemeinde nicht einverstanden ist.

b) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV gehört - wie schon der Gesamtzusammenhang der Art. 97 bis 100 LV nahelegt - zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung. Das erkennende Gericht ist bereits zu Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV davon ausgegangen, daß ein Verstoß hiergegen einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bedeutet (Urteil vom 1. Juni 1995 - VfGBbg 6/95 -, LVerfGE 3, 157, 162), und hat sich allgemein auf den Standpunkt gestellt, daß Gegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sämtliche Verfassungsbestimmungen sein können, „die die kommunale Selbstverwaltung prägen oder doch mit der kommunalen Selbstverwaltung - wie dies bei den Anhörungsrechten nach Art. 97 Abs. 4 und 98 Abs. 3 der Fall ist - zu tun haben“ (Urteil vom 29. August 2002 - VfgBbg 15/02 - S. 12 m.w.N., zur Veröffentlichung in LVerfGE bestimmt). In den Kreis dieser Verfassungsbestimmungen fällt auch Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV. Art. 98 LV ist als demokratisches Element bei Gemeindegebietsänderungen und in Anlehnung an die Verfassung von Baden-Württemberg in die Landesverfassung eingestellt worden (vgl. Dokumentation Verfassung des Landes Brandenburg, Bd. 3, S. 824, 874, 917). Für die damit der Sache nach in Bezug genommene Regelung in Art. 74 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg die Nachprüfung im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf Antrag der Gemeinde ohne weiteres bejaht (StGH BW, Urteile vom 25. April 1975 - GR 6/74 -, DÖV 1975, 500 f. und vom 6. Februar 1976 - GR 66/74 -, DÖV 1976, 245, 246 f.). Ebenso haben es der Thüringer Verfassungsgerichtshof für die gleichartige Regelung in Art. 92 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Verfassung (vgl. Urteile vom 18. September 1998 - VerfGH 1/97 -, VwRR MO 1999, 87, 89 und vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, S. 18 [in LKV 2000, 31 insoweit nicht mit abgedruckt]; teilweise abweichend - jedoch für den Rechtszustand vor Inkrafttreten der Thüringer Verfassung - Urteil vom 18. Dezember 1996 - VerfGH 2/95 und 6/95 -, LVerfGE 5, 391, 411) und der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen zu Art. 88 Abs. 2 Satz 3 Sächsische Verfassung (vgl. Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 54-VIII-98 -, SächsVBl 1999, 237, 238 und - Vf. 51-VIII-98 -, LKV 2000, 21) gesehen. Für Art. 98 Abs. 2 Satz 3 der brandenburgischen Landesverfassung gilt nichts anderes. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet nicht zuletzt auch Mitwirkung und Beteiligung an der Meinungsbildung „vor Ort“ sowie „Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten .... mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren“ (BVerfGE 11, 266, 275 f.). Das Unterbleiben der in Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV eigens angeordneten „Anhörung der Bevölkerung“ vor einer Änderung des Gemeindegebietes ist deshalb gegebenenfalls ein Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltung in ihrer Ausgestaltung durch die Landesverfassung.

2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern. Vorliegend ist jedoch zum Thema Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Nauen keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt. Vielmehr war in der Bekanntmachung der Bürgeranhörung im Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 6 vom 14. Mai 2002, soweit es um die Beschwerdeführerin geht, allein von einem Neugliederungsvorschlag „betreffend das Amt Nauen-Land für die amtsangehörige Gemeinde Wachow (Eingliederung der Gemeinde Wachow in die Stadt Ketzin)“ die Rede. Damit konnten sich lediglich solche Bürger der Beschwerdeführerin zur Beteiligung an der Anhörung und zur Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen aufgerufen fühlen, die mit der Eingliederung der Gemeinde in die Stadt Ketzin einverstanden oder nicht einverstanden waren, wobei sich diejenigen, die mit der Eingliederung nach Ketzin einverstanden waren oder sie jedenfalls für hinnehmbar hielten, schon weniger stark zu einer Stellungnahme herausgefordert fühlen mochten, nachdem eine ihnen weniger gut dünkende Alternative hierzu – soweit es die Bekanntmachung im Amtsblatt erkennen ließ – gar nicht in Rede stand. Wenn sich gleichwohl Stimmen gefunden haben, die eine Eingliederung in die Stadt Nauen (etwa wegen der besseren Erreichbarkeit von Arztpraxen in Nauen) für die bessere Lösung hielten, so ändert dies nichts daran, daß nach der Fassung der Bekanntmachung im Amtsblatt die Eingliederung nach Nauen nicht Thema der Anhörung war, so daß die Einschätzung des Gesetzgebers, die Beziehungen der Bürger von Wachow nach Nauen seien – „wie die Ergebnisse der Bürgeranhörung nahelegen“ – offenbar stärker als nach Ketzin (LT-Drucksache 3/4883, S. 146), schon deshalb keine tragfähige Grundlage hat.

Im übrigen ging es aber auch nach den Anhörungsmaterialien jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten allein um die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Ketzin. In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums „zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag“. Mögliche Alternativen waren danach, anders als die Landesregierung in ihrer Stellungnahme anführt, also nicht „Gegenstand“ der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes stellt ausdrücklich nur eine Regelung vor, nämlich die, die die Eingliederung der „dem Amt Nauen-Land angehörenden Gemeinde Wachow in die Stadt Ketzin“ beinhaltet. Soweit die Landesregierung in ihrer Stellungnahme dazu, daß auch die Nauener Lösung bereits „im Gespräch“ gewesen sei, auf Ausführungen in Anhörungsunterlagen für andere Gemeinden des Amtes hinweist (dort heißt es an eher unvermuteter Stelle [nämlich unter „III. Auffassung der betroffenen Gemeinden und Bürger“], daß bei einer „Koordinierungskonferenz“ für die Beschwerdeführerin neben der Eingliederung in die Stadt Nauen der Zusammenschluß mit Gemeinden des Amtes Ketzin als Option eröffnet worden sei), muß dies in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang von vornherein eben deshalb unberücksichtigt bleiben, weil diese Unterlagen gar nicht für die Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin, sondern für die der Bevölkerung der anderen Gemeinden des Amtes Nauen-Land bestimmt waren. Auch in Teil B der die Beschwerdeführerin betreffenden Anhörungsmaterialien ist für die Beschwerdeführerin als „Neugliederungsvorschlag der Landesregierung“ erneut allein die Eingliederung in die Stadt Ketzin genannt. Folgerichtig wird auch nur die Auffassung des Landrates zu der „Aufnahme der Gemeinde Wachow ... in die zu bildende amtsfreie Gemeinde Ketzin“ wiedergegeben. Allein für den Ketziner Raum und die Beschwerdeführerin finden sich sodann umfangreiche Angaben zu Raum-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie Verwaltung und werden Einzelheiten zu Fläche, Einwohnerzahl, Bevölkerungsdichte, Steueraufkommen und Verschuldung der Stadt Ketzin, der Gemeinden des Amtes Ketzin und der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Auch die aufgeführten kulturellen, kirchlichen und geschichtlichen Beziehungen beziehen sich allein auf Ketzin. Für den räumlichen Zuschnitt der neuen Verwaltungseinheit Ketzin wird angeführt, die Beziehungen der Gemeinde Wachow zu den Gemeinden des Amtes Ketzin seien enger als die zu den übrigen Gemeinden des Amtes Nauen-Land, dem die Beschwerdeführerin bisher angehörte. Soweit es dann ganz am Ende des Anhörungsmaterials heißt, daß für die Gemeinde Wachow wegen der Zugehörigkeit zum Amt Nauen-Land „auch eine Eingliederung in die Stadt Nauen in Betracht käme“, gewinnt das jedenfalls deshalb keine Bedeutung, weil diese Variante sogleich abgewehrt und wieder verworfen wird, weil raumplanerisch die Eingliederung nach Ketzin „die bessere Lösung“ darstelle, und damit geradezu aus dem Neugliederungsvorschlag „herausgehalten“ wird. So hat denn auch (selbst) der Landrat, als in dem späteren Gesetzentwurf die Eingliederung der Beschwerdeführerin nunmehr nach Nauen vorgesehen war, eine Befassung des Kreistages hierzu vermißt und dementsprechend in einer „Anmerkung“ nur seine eigene Auffassung mitgeteilt mit dem Bemerken, eine förmliche Stellungnahme sei erst nach wegen der Änderungen erneut nötigen, aber in der Kürze der Zeit nicht mehr durchführbaren Befassung des Kreistages möglich. Die bloße Erwähnung einer (sogleich wieder verworfenen) denkbaren anderen Lösung irgendwo in den Anhörungsmaterialien genügt wohl auch den eigenen Maßstäben nicht, die das Innenministerium für die Anhörung (auch) zu Alternativlösungen für richtig hält. In den „Hinweisen zur Durchführung der Anhörungsverordnung des Ministerium des Inneren“ vom 2. Mai 2002 heißt es, bei der Anhörung zugleich zu alternativen Gebietsänderungen werde es notwendig sein, diese Regelungen auch „in den Eckpunkten bzw. tragenden Gründen sowie gegebenenfalls durch erläuternde Karten“ den Anhörungsberechtigten nahezubringen.

Nach alledem hat zum Thema der mit dem 4. GemGebRefGBbg konkret verfolgten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen unter Verstoß gegen Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV keine ordnungsgemäße Anhörung der Bevölkerung stattgefunden. Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Eingemeindung statt nach Ketzin nach Nauen) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 14. Juli 2000 - Vf. 40-VIII-98 -, LVerfGE 11, 356, 386; vom 9. Juli 1999 - Vf. 71-VII-98 - [bei Verzicht auf eine Gemeindeauflösung bei gleichzeitiger Abtretung 0,4 km² unbewohnten Gemeindegebietes erneute Anhörung erforderlich] und vom 18. Juni 1999 - Vf. 91-VII-98 -, S. 21 [Änderung allein der Gesetzesbegründung]; ThürVerfGH, Urteile vom 12. März 1999 – VerfGH 34 und 37/97 – sowie vom 25. Mai 2000 - VerfGH 31/97 - Jahrbuch Thüringer Verfassungsgerichtshof 2000, S. 41, 67 ff, 72; StGH BW DÖV 1976, 245; 1975, 500; s. auch VerfGH NW, OVGE 26, 306; NdsStGH, OVGE 33, 497 = NJW 1979, 2301). Daß auch eine Eingemeindung nach Nauen schon in der öffentlichen Diskussion gewesen sein mag, macht die Anhörung der Bevölkerung hierzu nicht entbehrlich, um so weniger, als auch andere Varianten, auch als Amtslösung (u.U. auch unter Integration in das Nachbaramt Beetzsee oder – jedenfalls aus damaliger Sicht – unter Erhalt des Amtes Ketzin) vorstellbar waren.

Hiernach erweist sich § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg schon deshalb, weil es in Wachow zu der Eingemeindung nach Nauen keine Anhörung der Bevölkerung gegeben hat, in Bezug auf die Beschwerdeführerin als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (so auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f.). Eine Argumentation etwa dahin, daß der Gesetzgeber ein abweichendes Votum der Bevölkerung sowieso nicht beachtet hätte, würde Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als bindende Verfassungsbestimmung relativieren und ist in einer Demokratie nicht angängig.

III.

Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist von rund 2 Jahren bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 5 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg mit den tenorierten Maßgaben in Geltung.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Bei der Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig zu verwerfen war.


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will