Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3; LV, Art. 98 Abs. 1
- AmtsO, § 4 Abs. 3
- GO, § 67 Abs. 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung
- Beschwerdebefugnis
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Zu der Frage, ob eine amtsangehörige Gemeinde in einem ihre Auflösung betreffenden Gesetzgebungsverfahren durch den ehrenamtlichen Bürgermeister oder durch den Amtsdirektor anzuhören ist.

2. Zur Eingemeindung einer amtsangehörigen Gemeinde in eine Regionalstadt als Beitrag zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik.
Fundstellen: - LVerfGE 14, 203
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 101/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Groß Behnitz,
vertreten durch das Amt Nauen-Land,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dammstraße 34,
14641 Nauen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen kommunale Neugliederung;
  hier: Eingemeindung der Gemeinde Groß Behnitz (Amt Nauen-Land) in die Stadt Nauen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2003

für R e c h t erkannt:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Nauen-Land angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Nauen.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt ungefähr 15 km südwestlich der Stadt Nauen im Landkreis Havelland. Sie grenzt an die Gemeinden Klein Behnitz, Wachow, Berge und Ribbeck, die bislang ebenfalls dem Amt Nauen-Land angehörten, welches sich halbkreisförmig um die Stadt Nauen zog. Im Nordosten grenzt die Beschwerdeführerin an den Nauener Ortsteil Schwanebeck, im Südwesten an die Gemeinde Päwesin (Amt Beetzsee, Landkreis Potsdam-Mittelmark). Nördlich des bebauten Dorfgebietes befindet sich in Ost-West-Richtung die Schnellbahnstrecke Berlin-Hannover. Auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin (einschließlich der Ortschaft Quermathen) leben ungefähr 570 Einwohner. Der Bereich ist ländlich geprägt.

2. Am 3. Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Havelland versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden.

3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 5 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah u.a. die Eingliederung der Beschwerdeführerin und weiterer Gemeinden des Amtes Nauen-Land in die Stadt Nauen vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 7. November 2002 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an ihren ehrenamtlichen Bürgermeister. Zu diesem Termin erschien der Bürgermeister jedoch nicht. Anwesend war vielmehr der Amtsdirektor, der jedoch nicht zur Sache Stellung nahm, weil er von der Beschwerdeführerin (wie auch von den anderen dem Amt angehörenden Gemeinden) nicht bevollmächtigt worden sei. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 5 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 5

Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land

(1) Die Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow werden in die Stadt Nauen eingegliedert.

(2) Das Amt Nauen-Land wird aufgelöst.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 20. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Nauen sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. In großer Unbedarftheit würden in den Gesetzesmaterialien leere Begriffe aneinandergereiht, um sie als Abwägungsvorgang auszugeben.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 5 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Nauen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach Ansicht der Landesregierung genügt die Anhörung, so wie sie stattgefunden hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch der weitere Gang entspreche dem üblichen Ablauf von Gesetzgebungsvorhaben. Die Äußerungsfrist für die Beschwerdeführerin, der das Neugliederungsvorhaben schon seit einiger Zeit bekannt gewesen sei, sei ausreichend gewesen.

Auch der Landtag hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.

B.

Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch gegen die in § 5 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Auflösung des bisherigen Amtes Nauen-Land sowie zugleich gegen die Eingliederung der anderen Gemeinden des früheren Amtes Nauen-Land in die Stadt Nauen richten soll. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht.

Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden (s. dazu im folgenden 1.). Auch materiell ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen mit der Landesverfassung vereinbar (s. dazu nachfolgend 2.).

1. Die Verfassung des Landes Brandenburg verlangt vor einer Gemeindeauflösung die Anhörung sowohl der Bevölkerung als auch der Gemeinde als solcher. Ersteres hat stattgefunden. Zu Letzterem bestand – von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen - Gelegenheit.

a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -; vgl. auch Beschlüsse vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 - und vom 6. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -). Die demzufolge erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt.

aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Anhörung der Bevölkerung schon deshalb für fehlerhaft hält, weil die diese Anhörung regelnde Verordnung vom 3. Januar 2002 (GVBl II S. 99) nichtig sei, greift dies verfassungsrechtlich zu kurz. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 -). Die Landesverfassung aber macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz „vorgeschriebenen Formen“) – gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie – in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 99, 168; vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125, 133 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143, 156; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 4 zu Art. 98; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG -: BVerfG, zuletzt Beschluß vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, NVwZ 2003, 850 = DÖV 2003, 589 = DVBl 2003, 919; Knemeyer, in: Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband 3, S. 159 m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung, hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes, zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Stadt Nauen kundzutun. Die Bürger waren durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 6 vom 14. Mai 2002 S. 57 ff. davon unterrichtet, daß hierzu vom 23. Mai bis 25. Juni 2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt in dem Rathaus der Stadt Nauen, dem Amtsgebäude Nauen-Land sowie in den Bürgerservicebüros des Landrates in Nauen und Rathenow zu näher genannten Zeiten (beispielsweise im Bürgerservicebüro des Landrates in Nauen Montag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 13.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr) auslägen. Das Ergebnis der Anhörung hat sodann dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen.

bb) Der Beschwerdeführerin kann weiter nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch deshalb verfehle, weil es sich bei den - ihren Angaben zufolge - mehr als 1000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen um eine undurchdringliche „Überinformation“, ein „Geröll von Bedeutungslosigkeiten“, gehandelt habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Anhörung für Interessierte auch allgemeines oder auch ins einzelne gehendes Material bereitgehalten wird. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich: Soll die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit verlieren und gegebenenfalls nach Nauen eingegliedert werden? – offen zutage.

cc) Das Gericht vermag der Beschwerdeführerin auch darin nicht beizupflichten, daß es die Verfassung verbiete, die Anhörung der Bevölkerung dem Landrat und damit, wie die Beschwerdeführerin meint, dem „Verständnishorizont der unteren Landesbehörden“ zu überlassen. Mit der Durchführung der Anhörung kann die staatliche Verwaltung betraut werden (ebenso für die Anhörung der Gemeinden: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, DÖV 1969, 560; VerfGH für das Land NRW, Urteil vom 12. Juli 1975 - VerfGH 21/74 -[Neubeckum]), ohne daß zwischen oberen und unteren Landesbehörden zu differenzieren ist. Es genügt, daß die bei der Anhörung zutage getretenen Gesichtspunkte und Argumente, auch das „Stimmungsbild“, dem Entscheidungsträger, im Falle einer Eingemeindung gegen den Willen der Kommune also dem Landesgesetzgeber, für seine Abwägungsentscheidung zur Verfügung stehen. Das war der Fall.

dd) Auch daß hier die Anhörung der Bevölkerung bereits vor Beginn der parlamentarischen Beratungen stattgefunden hat, ist unschädlich. Zum Gesetzgebungsverfahren im weiteren Sinne gehört auch schon die Erarbeitung des Gesetzentwurfes durch den Gesetzesinitiativberechtigten (vgl. Starck, in: Praxis der Verfassungsauslegung, S. 253 f.). Eine in dieser Phase erfolgte Anhörung ist deshalb als noch zeitnah genug (vgl. hierzu etwa Hoppe/Rengeling, Rechtschutz bei der kommunalen Gebietsreform, S. 159 m.w.N.; aus jüngerer Zeit: SächsVerfGH LKV 2000, 25, 26) dem Gesetzgebungsverfahren zuzurechnen, jedenfalls wenn der förmliche Gesetzesentwurf nicht mehr lange auf sich warten gelassen hat. So war es hier.

ee) Die Anhörung der Bevölkerung ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil es danach zu einer Änderung des Gesetzentwurfes insofern gekommen ist, als sich durch eine Veränderung des Kreises der einzugemeindenden Gemeinden der vorgesehene Zuschnitt der Stadt Nauen verändert hat. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit allein auf Änderungen für die - erfahrungsgemäß vor allem an ihrem eigenen Schicksal interessierte - beschwerdeführende Gemeinde selbst abzustellen ist oder auch schon Veränderungen im Rahmen einer regionalen Gesamtlösung ausreichen können (vgl. hierzu etwa StGH BW DÖV 1976, 245; 1975, 500). Denn jedenfalls aus der Sicht der Beschwerdeführerin, die ihrerseits von Anfang an in die Stadt Nauen eingemeindet werden sollte, sind die nachträglichen Veränderungen an dem Gesetzentwurf unbedeutend. An der Zahl der nach Nauen einzugemeindenden Gemeinden - elf - hat sich nichts geändert. Freilich sollte die Nachbargemeinde Wachow (ca. 900 Einwohner) nach den bei der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin ausliegenden Anhörungsunterlagen noch in die Stadt Ketzin und nicht, wie später Gesetz geworden, in die Stadt Nauen und die Gemeinde Selbelang (ungefähr 350 Einwohner) zunächst nach Nauen und nicht in die Gemeinde Paulinenaue in dem benachbarten Amt Friesack eingegliedert werden. Hierdurch hat sich aber die Zahl der nach der vorgesehenen Regelung von der Eingliederung nach Nauen betroffenen Einwohner nur relativ geringfügig von ca. 5900 auf 6450 erhöht. Die Einwohnerzahl der Stadt Nauen (vor der Neugliederungsmaßnahme ungefähr 11.000) betrug danach ca. 17.450 statt ca. 16.900. Auch die Ausdehnung der Stadt Nauen und ihr Entwicklungspotential veränderten sich nicht nennenswert. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Reihe weiterer Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hinweist (so war etwa vorgesehen, daß der Hauptverwaltungsbeamte eines Amtes, das aufgelöst wird, als Beigeordneter bis zum Ende seiner Amtszeit in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen sei), betreffen diese schon nach eigenem Vortrag „nicht konkret die Gemeinden von Nauen-Land“. Zudem erachtet das Landesverfassungsgericht diese Änderungen - wie auch die von der Beschwerdeführerin gerügten Veränderungen in der Begründung des Gesetzes – für das Schicksal der Beschwerdeführerin nicht als wesentlich.

b) Weiter hat die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 7. November 2002 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Daß sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, nämlich trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erschienen ist, ist ihre Sache. Die Beanstandungen, die sie gegen das (parlamentarische) Anhörungsverfahren erhebt, erweisen sich als unberechtigt. Im einzelnen:

aa) Die Beschwerdeführerin ist zu Recht in der Person ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters und nicht über das Amt Nauen-Land und dessen Amtsdirektor beteiligt worden. Zwar wird eine amtsangehörige Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften (§ 67 Abs. 1 Gemeindeordnung - GO -, § 4 Abs. 3 Amtsordnung für das Land Brandenburg – AmtsO -) vom Amt vertreten. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein Rechts- und Verwaltungs„geschäft“ der Gemeinde (vgl. hierzu: Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, AmtsO, § 4 Rn. 7), sondern um ein Gesetzgebungsverfahren des Landtages und in diesem Rahmen um die Anhörung der Gemeinde zur unmittelbaren Information des Gesetzgebers über die Sicht und die Argumente der Gemeinde zu den Vor- und Nachteilen einer sie betreffenden Neugliederungsmaßnahme. In diesem Zusammenhang ist der ehernamtliche Bürgermeister der originäre („geborene“) Vertreter der Gemeinde. Geht es in einem Gesetzgebungsverfahren um das „Wohl und Wehe“ der Gemeinde und die Anhörung hierzu im parlamentarischen Bereich, ist aufgrund seiner Legitimation durch Wahl der Bürgermeister – und nur er – berufen, für die Gemeinde aufzutreten. Dies gilt um so mehr, als er über die örtlichen Belange sowie die Empfindungen, Vorschläge und Sorgen der Einwohner aus unmittelbarer Erfahrung „vor Ort“ naturgemäß besser Bescheid weiß als der Amtsdirektor. Hiernach war es richtig, daß der Innenausschuß des Landtages den ehrenamtlichen Bürgermeister zu der Anhörung eingeladen hat.

Zu demselben Ergebnis käme man im übrigen auch für den Fall, daß man den Kreis der Rechts- und Verwaltungsgeschäfte weiter zöge und „an sich“ auch die Abwehr der Auflösung der Gemeinde darunter fallen ließe. Gemäß § 4 Abs. 3 Halbsatz 2 AmtsO greift die Vertretung durch das Amt nicht Platz, „wenn das Amt selbst Verfahrensbeteiligter ist oder andere dem Amt angehörende Gemeinden am Prozeß beteiligt sind“. Das ist über den engeren Wortsinn hinaus dahin auszulegen, daß eine amtsangehörige Gemeinde nicht vom Amtsdirektor, sondern von ihrem Bürgermeister vertreten wird, wenn der Amtsdirektor in Interessenkollisionen geraten könnte (Urteil des erkennenden Gerichtes vom 15. Dezember 1994 – VfGBbg 14/94 EA -, LVerfGE 2, 214 [amtl. Leitsatz], 218 f; vgl. auch Urteil vom 17. Juli 1997 – VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74, 83 f; s. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluß vom 23. März 2003 – 1 B 399/02 -; Bracker, in: Bracker/Schumacher/Scheiper, Amtsordnung für das Land Brandenburg, Stand Juni 2002, § 4 Ziff. 4.4). Eine solche Interessenkollision lag hier vor. Es stand sowohl die Auflösung des Amtes Nauen-Land als auch nahezu aller Gemeinden des Amtes auf dem gesetzgeberischen Prüfstand. Für den Fortbestand des Amtes war von erheblichem Interesse, daß möglichst keine seiner Gemeinden „abhanden kam“. Demgegenüber konnte für Gemeinden des Amtes im Interesse des Erhalts ihrer Selbständigkeit das Überwechseln in ein Nachbaramt in Betracht kommen oder auch die Zusammenlegung mit einer Gemeinde außerhalb des Amtes Nauen-Land erwägenswert sein. Bezeichnenderweise hat der Amtsdirektor etwa den von der Gemeindevertretung der (damals zum Amt Nauen-Land gehörenden) Gemeinde Grünefeld beschlossenen (freiwilligen) Wechsel zur Gemeinde Schönwalde zu blockieren versucht (s. dazu VG Potsdam, Beschlüsse vom 16. August 2002 - 2 L 528/02 -; vom 13. November 2002 - 2 L 851/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 2 L 1115/02 -).

Nach alledem hat der Innenausschuß zu dem Anhörungstermin am 7. November 2002 zutreffend den ehrenamtlichen Bürgermeister geladen. Die verfassungsrechtlich gebotene Gelegenheit der Stellungnahme in dem Gesetzgebungsverfahren war damit gegeben. Daß der ehrenamtliche Bürgermeister nicht erschienen ist und damit die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen hat, geht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es geht nicht an, daß ein Anhörungsberechtigter einen Anhörungstermin nicht wahrnimmt, um sich dann hinterher auf eine fehlende Anhörung zu berufen. Der Bürgermeister hätte wenigstens vorsorglich erscheinen und sich gegebenenfalls unter Wahrung seines Rechtsstandpunktes äußern sollen und müssen. Sofern das Ausbleiben des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf anwaltlichem Rat beruhte, hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten des Rechtsanwalts anrechnen zu lassen.

Freilich wäre es dem ehrenamtlichen Bürgermeister unbenommen geblieben, zu der Sitzung des Innenausschusses am 7. November 2002 etwa einen anwaltlichen Bevollmächtigten oder auch – im Vertrauen auf eine getreuliche Wahrnehmung ihrer Belange – den Amtsdirektor als rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Das ist jedoch ausdrücklich nicht geschehen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vielmehr im Vorfeld der Sitzung des Innenausschusses vom 7. November 2002 durch Schreiben vom 24. Oktober 2002 die – nach dem Vorstehenden von dem erkennenden Gericht nicht geteilte – Auffassung vertreten, daß nicht der ehrenamtliche Bürgermeister, sondern der „gesetzliche Vertreter“, gemeint ist ersichtlich der Amtsdirektor, anzuhören sei, und durch Schreiben vom 6. November 2002 mitgeteilt, daß die Gemeinde zu dem Anhörungstermin nicht erscheinen werde. Der gleichwohl – und unabhängig davon – erschienene Amtsdirektor hat sich dementsprechend, wie die Sitzungsniederschrift ausweist (Ausschußprotokoll 3/649 v. 7. November 2002, S. 101 und 103 i.V.m. 104), als „nicht eingeladen“ bezeichnet und ausdrücklich klargestellt, daß er „keine Vollmacht“, gemeint ist ersichtlich: keine (rechtsgeschäftliche) Vollmacht (der Gemeinde), habe.

bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Anhörung vor dem Innenausschuß auch nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, daß die Beschwerdeführerin nicht informiert worden war, in welchem Zusammenhang die parlamentarische Anhörung im November 2002 mit einer vorherigen ersten Anhörung durch das Innenministerium (im Frühsommer 2002 zu einem Referentenentwurf) stehe. Einer dahingehenden Belehrung bedurfte es nicht. Es verstand sich von selbst, daß es sich bei der Anhörung im parlamentarischen Raum zu dem inzwischen förmlich eingebrachten Gesetzentwurf um etwas anderes – gewissermaßen um die entscheidende „letzte Runde“ – handelte.

cc) Der Anhörungstermin vom 7. November 2002 war nicht zu kurz angesetzt.

Zum einen brauchte der Anhörung keine Unterrichtung der Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung (nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV) voranzugehen. Beide Verfahren können unabhängig voneinander laufen. Unbeschadet dessen ist der ehrenamtliche Bürgermeister über die Stimmung und Situation „vor Ort“ ohnehin im wesentlichen im Bilde.

Zum anderen war auch die Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 7. November 2002 noch hinreichend. Zwar lagen zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst nur 22 Tage. Indessen standen die erforderlichen Informationen vollständig zur Verfügung und war das Neugliederungsvorhaben deutlich genug beschrieben. Die Gemeindevertreter hätten hiernach alsbald einberufen werden können. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß das Neugliederungsvorhaben mit, was die Eingemeindung nach Nauen anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt war, also nicht überraschend kam und die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden war. Sie hat bereits im Frühsommer 2002 Gelegenheit gehabt, binnen eines Monats zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Gesetzentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Es trifft deshalb auch nicht zu, daß bei dem konkreten Neugliederungsvorhaben eine „kommunalpolitische Zick-Zack-Linie“ verfolgt worden wäre. Eine frühere Befassung - etwa im Initiativverfahren -, wie sie hier mit der Anhörung im Frühsommer 2002 verbunden war, kann eine vergleichsweise knappere Bemessung der Anhörungsfrist rechtfertigen (vgl. Urteile des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 - LVerfGE 2, 125, 136 und vom 5. September 1994 - VfGBbg 3/93 - LVerfGE 2, 143, 157; BVerfGE 86, 90, 112 f.; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 414 m.w.N.; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 6 zu Art. 98). Nach alledem stellt sich die bis zu dem Anhörungstermin vom 7. November 2002 verbleibende Vorbereitungszeit noch nicht als verfassungsrechtlich zu beanstandende Verkürzung des Anhörungsrechts der Beschwerdeführerin dar. Ergänzend ist zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführerin ausweislich des Beschlusses des Innenausschusses zu § 5 des 4. GemGebRefGBbg (Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550) eine Nachfrist für eine schriftliche Stellungnahme bis zum 2. Januar 2003 eingeräumt worden ist.

dd) Das Gericht teilt nicht die Einschätzung der Beschwerdeführerin, daß am 7. November 2002 für die Anhörung vor dem Innenausschuß zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war für die Anhörung der 11 Gemeinden des Amtes Nauen-Land, deren Eingliederung nach Nauen beabsichtigt war, die Zeit von 15.00 bis 17.45 Uhr vorgesehen (Ausschußprotokoll 3/649, S. 1). Erforderlichenfalls hätte diese Zeit noch überzogen werden können (und ggf. müssen).

ee) Es besteht ferner kein faßbarer Grund für die Annahme, daß die Anhörung vor dem Innenausschuß des Landtages nicht ergebnisoffen und nur „pro forma“ durchgeführt worden wäre. Daß es, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aus den Ausschußberatungen zu den Neugliederungsgesetzen heraus kaum zu Änderungen an dem Gesetzentwurf gekommen sei, trifft in dieser Form nicht zu (siehe dazu für das 4.GemGebRefGBbg: §§ 6, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 [Synopse der Änderungen in LT-Drucksache 3/5550, S. 59 ff]). Im übrigen ergäbe sich daraus, daß es vergleichsweise wenige Änderungen gegeben hat, lediglich, daß die Abgeordneten keinen Anlaß zu Änderungen gesehen haben, nicht aber, daß sie zu Änderungen von vornherein nicht bereit gewesen wären.

ff) Ob bei der Anhörung, wie die Beschwerdeführerin meint, tatsächlich nicht einmal die Hälfte der in den Innenausschuß berufenen Abgeordneten anwesend war, wirkt sich auf das Gesetzgebungsverfahren nicht aus. Die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses standen auch den zeitweise nicht anwesend gewesenen Parlamentariern zur Verfügung. Im übrigen vollzieht sich die Arbeit des Ausschusses im Vorfeld und im Dienste des endgültigen Gesetzesbeschlusses, für den den daran beteiligten Abgeordneten die Beschlußempfehlung des Ausschusses und bei Bedarf die weiteren Ausschußunterlagen zur Verfügung stehen. Das 4. GemGebRefGBbg ist auf dieser Grundlage ohne Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anhörungsrecht zustandegekommen.

2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall von Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Die Ausfüllung dieser gesetzgeberischen Spielräume unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Das Verfassungsgericht darf sich hierbei nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Das Verfassungsgericht überprüft den Abwägungsvorgang darauf, ob der Gesetzeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend ermittelt, seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N., st. Rspr., zuletzt Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575).

b) Nach diesen Grundsätzen hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Soweit er seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß sich die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen als Beitrag zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik darstelle (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 145 sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 5 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), hat er diese Stadt-Umland-Problematik ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 4. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/4883, S. 40 ff, 74 ff). Die örtlichen Verhältnisse sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinde im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/4883, S. 138 ff). Hierbei wurde durchaus gesehen, daß die Beschwerdeführerin stabile Investitionsquoten aufweist (LT-Drucksache 3/4883, S. 144; dort ebenfalls Angaben zu dem „nicht überdurchschnittlich hohen“ Schuldenstand der Gemeinde) und daß sich auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin anders als bei anderen Gemeinden des Amtes eine Kindertagesstätte und ein Ladengeschäft befinden und in dieser Weise eine gewisse eigene Versorgungs- und Wirtschaftsstruktur vorhanden ist. Unbeschadet dessen durfte der Gesetzgeber aber zugleich die übergreifende Situation im Bereich der Stadt Nauen in den Blick nehmen. Die insoweit interessierenden Verhältnisse der Stadt Nauen und der anderen zur Eingemeindung in die Stadt Nauen vorgesehenen Gemeinden sind ebenfalls zureichend einbezogen (vgl. etwa die Darstellung zu der – die Beschwerdeführerin besonders beschäftigenden – finanziellen Situation der Stadt Nauen LT-Drucksache 3/4883, S. 144). Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Gesetzgeber dabei teilweise auf mehrere Umlandgemeinden umfassende Daten abgestellt hat, etwa darauf, daß knapp 500 sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einer der Gemeinden des Amtes Nauen-Land nach Nauen pendelten und 181 Sekundarschüler „der einzugliedernden Gemeinden“ im Jahre 2002 Nauener Schulen besucht hätten (LT-Drucksache 3/4888, S. 136). Der Gesetzgeber brauchte auch nicht zu ermitteln, wie viele Bewohner der Beschwerdeführerin wie oft die in Nauen vorgehaltenen öffentlichen Einrichtungen (etwa das Nauener Schwimmbad, Bibliothek etc.) nutzen, nachdem es auf der Hand liegt, daß solche Einrichtungen auch aus dem Umland in Anspruch genommen werden; so hat der Bürgermeister der Stadt Nauen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß nur etwa 28% der Schüler des städtischen Gymnasiums aus der Stadt kommen.

bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen wesentlich auf den Änderungsbedarf der brandenburgischen Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren. Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte anerkannt und wird auch im Schrifttum grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643; Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und –krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch für Infrastrukturausbau, Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich eine gemeinsame Herangehensweise.

cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Nauener Stadt-Umland-Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde.

dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen ist nicht unverhältnismäßig.

So lassen sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht etwa ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Ein konkretes Projekt hat die Beschwerdeführerin im übrigen nicht vorgestellt.

Auch ansonsten ist eine geeignetere Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen nicht auszumachen. Der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Vor- und Nachteile in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

Weiterhin ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen auch im Hinblick auf die mit 15 km relativ weite Entfernung nicht unverhältnismäßig. Dieselbe Entfernung besteht bisher zu dem Amtssitz. Daß städtebaulich keine Verflechtung mit der Stadt Nauen besteht, steht einer Eingemeindung ebenfalls nicht entgegen.

Freilich verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründe erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier jedoch - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Richtig ist, daß die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken. Von daher ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf deshalb nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642).

Vorliegend erlangen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig und er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/4883, S. 150; s. auch S. 63 ff, 80 f) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 5 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 3 ff), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise außer der Bereinigung der Stadt-Umland-Probleme im Raum Nauen namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung in eine einheitliche Kommune sowie Gesichtspunkte der Raumordnung in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 145 ff sowie S. 3 der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 5 des 4. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550).

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. So hat er nicht übersehen, daß es ggf. in die Abwägung mit einfließen muß, wenn sich die betreffende Gemeinde in ein weiterbestehendes angrenzendes Nachbaramt eingliedern läßt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 19, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes (LT-Drucksache 3/4883, S. 146 f.) weisen aber nur die in einer Randlage des Amtes Nauen-Land gelegenen Gemeinden Retzow und Selbelang engere Beziehungen zu dem benachbarten Amt Friesack auf, während ansonsten, ausgenommen die Gemeinde Wachow, die Orientierung nach Nauen ausgeprägter ist (vgl. LT-Drucksache 3/4883, a.a.O.). Diese Sicht ist jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin, für die ansonsten keine Besonderheiten ersichtlich sind, vertretbar. Zwar gehen u.a. auch Kinder aus der Beschwerdeführerin auf eine Schule im Amt Beetzsee. Weitere engere Kontakte dorthin bestehen aber offenbar nicht.

Der Gesetzgeber war an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Nauen auch nicht durch deren Verschuldung gehindert. Erfahrungsgemäß beruht eine solche Verschuldung jedenfalls teilweise auch darauf, daß Infrastruktureinrichtungen geschaffen worden sind, die zugleich den Menschen aus dem Umland zugute kommen. Insofern ist eine Beteiligung des Umlandes an der Schuldenlast nicht unangemessen. Darüber hinaus hat der Bürgermeister der Stadt Nauen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß Geld in ein größeres Gewerbegebiet geflossen sei, das mehr als 1000 Menschen auch aus der Region Arbeit biete. Unabhängig von alledem ist die Finanzlage naturgemäß nichts auf Dauer Festgeschriebenes, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher absehbar.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung des Willens der Bevölkerung. Die als Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung aus der Gemeinde Groß Behnitz eingegangenen 142 Stellungnahmen (Anlage 2 des Berichtes des Landrates zur Bevölkerungsanhörung vom 28. Juni 2002; aus der Bevölkerung der Gemeinden des Amtes insgesamt gab es ausweislich der Gesetzesbegründung [LT-Drucksache 3/4888, S. 149] 2728 Stellungnahmen) mit den - meist vom Amt vorformulierten - Einwänden gegen die Eingliederung nach Nauen lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/4888, S. 149). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht etwa gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Nauen sprechenden Umständen das größere Gewicht beigemessen hat.


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will