VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2011 - VfGBbg 24/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | ||
Schlagworte: | - Beschwerde - Unanfechtbarkeit verfassungsgerichtlicher Entscheidungen |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2011 - VfGBbg 24/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 24/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 25. Mai 2011 (Az.: 5 S 40/10) u. a.
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 18. November 2011
b e s c h l o s s e n :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 21. Oktober 2011 wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
I. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Für eine solche ist indes nichts Hinreichendes vorgetragen noch ersichtlich.
Das Verfassungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht übersehen, sondern mit dem angegriffenen Beschluss beschieden. Wie sich aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2011 ergibt, waren die Verfahrensakten des Landgerichts Cottbus (Az.: 5 S 40/10) beigezogen. Die Verfassungsbeschwerde erwies sich als unzulässig, weil der Beschwerdeführer vor deren Erhebung den Rechtsweg nicht erschöpft hatte. Zu diesem Ergebnis ist das Verfassungsgericht durch Auslegung der vom Beschwerdeführer nach Erlass des Urteils vom 25. Mai 2011 vor dem Landgericht Cottbus gestellten Anträge und unter Auseinandersetzung mit dem hierzu geführten weiteren Schriftverkehr gelangt. Das vom Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde nochmals übermittelte Schreiben vom 5. Juni 2011 und den Hinweis des Landgerichts Cottbus vom 27. Juni 2011 hatte das Verfassungsgericht – wie sich dem Beschluss vom 21. Oktober 2011 entnehmen lässt – berücksichtigt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde und der Begründetheit seines Prozesskostenhilfegesuchs eine von der des Verfassungsgerichts abweichende Auffassung vertritt, wendet er sich gegen dessen rechtliche Bewertung. Mit inhaltlichen Bedenken kann die Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht mit Erfolg begründet werden.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |