VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Verhältnismäßigkeit |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 167/03

IM NAMEN DES VOLKES |
||
|
||
In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Jessern, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. November 2004 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Lieberose angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Einbeziehung in die neugebildete Gemeinde Schwielochsee und deren Zuordnung zum durch Ämterzusammenschluß gebildeten Amt Lieberose/Oberspreewald. I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, gehörte zunächst zum nach dem sog. Modell 1 gebildeten Amt Lieberose. Die Beschwerdeführerin liegt unmittelbar südlich des Schwielochsees und geht im Südwesten baulich in die benachbarte bisherige Gemeinde Goyatz über. Ende 2001 lebten von den etwa 4.100 Einwohnern des Amtsgebiets Lieberose ca. 290 im Gebiet der Beschwerdeführerin und über 1.400 im übrigen Bereich der Gemeinde Schwielochsee; im Amtsgebiet Oberspreewald mit dem Amtssitz Straupitz (ca. 1.160 Einwohner) lebten ca. 4.560 Einwohner. Die Ämter Lieberose mit 246 km² Fläche (darunter einem großen ehemaligen Truppenübungsplatz) und Oberspreewald mit 166 km² Fläche hatten eine Bevölkerungsdichte von 17 bzw. 28 Einwohnern je Quadratkilometer. Den Ämtern gehörten neben dem Amtssitz jeweils zehn weitere Gemeinden an, von denen 17 weniger als 500 Einwohner hatten. Die Stadt Lieberose und eine weitere Gemeinde dieses Amtes sowie eine des Amtes Oberspreewald wiesen eine hohe Verschuldung auf. Auch die Beschwerdeführerin war verschuldet. Die Haushalte der Ämter sowie zweier Gemeinden des Amtes Lieberose und weiterer zehn Gemeinden des Amtes Oberspreewald waren ausgeglichen. 2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald versandt. Für die Anhörung der Bürger stand ein Monat zur Verfügung. Die Anhörung sollte vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen sein. 3. Im September/Oktober desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 3 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 3 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah u.a. vor, die Beschwerdeführerin mit den Gemeinden Goyatz, Lamsfeld-Groß Liebitz, Mochow, Ressen-Zaue und Speichrow zur neuen Gemeinde Schwielochsee zu vereinigen und diese dem nach Zusammenschluß der bisherigen Nachbarämter künftig aus acht Gemeinden bestehenden Amt Lieberose/Oberspreewald zuzuordnen. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 27. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an den ehrenamtlichen Bürgermeister; die Beschwerdeführerin entsandte niemanden zur Anhörung. Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 3 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet: § 3
II. Die Beschwerdeführerin hat am 11. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Einbeziehung in die Gemeinde Schwielochsee und der Ämterzusammenschluß seien schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Der der Entscheidung des Gesetzgebers zugrundeliegende Sachverhalt sei in vielfacher Hinsicht unzutreffend und unvollständig festgestellt worden, der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. So seien einige Ergebnisse von Bürgeranhörungen und sonstige Stellungnahmen unrichtig wiedergegeben worden. Zwischen der Stadt Lieberose und Straupitz bestehe keine Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs. Mit dem bisherigen Amt Oberspreewald bestünden seit jeher kaum Gemeinsamkeiten. Den Gemeinden des Amtes Lieberose dürften nicht ungewöhnlich große Defizite des Haushalts des Amtes Oberspreewald, etwa infolge des Schulausbaus, auferlegt werden. Der Gesetzgeber habe in anderen Fällen einwohnerschwacher Ämter die Bildung einer Einheitsgemeinde zugelassen bzw. angeordnet; wegen der Einwohnerzahl sei ein Zusammenschluß der Ämter nicht geboten. Das Amt Lieberose/Oberspreewald werde eine Ausdehnung von bis zu 40 km haben. Die vom Gesetzgeber angeführten Bezugsfälle der Ämterzusammenschlüsse von Döbern-Land und (teilweise) Hornow-Simmersdorf sowie von Peitz und Jänschwalde beträfen andere Situationen. Der Ämterzusammenschluß stelle keinen milderen Eingriff dar, weil die Gemeinden des Amtes Lieberose die Bildung einer Großgemeinde unter sich stets dem Ämterzusammenschluß vorgezogen hätten. Gemeinsamkeiten oder geschichtliche Verbindungen, die einen Ämterzusammenschluß rechtfertigen könnten, gebe es nicht. Das Gesetz verstoße gegen das Willkürverbot. Der Zusammenschluß zu einem Amt mit mehr als sechs Gemeinden sei systemwidrig. Weil schon die Zwangsvereinigungen einiger Gemeinden des Amtes Lieberose verfassungsrechtswidrig seien, sei die Grundlage für den Ämterzusammenschluß entfallen. Der frühere ehrenamtliche Bürgermeister ergänzte, seit der Ämterfusion habe sich eine Praxis herausgebildet, daß im Amtsausschuß die Vertreter der auf dem Gebiet des früheren Amtes Oberspreewald gelegenen Gemeinden mit ihrem Stimmenübergewicht die übrigen Gemeinden regelmäßig überstimmten. Dies sei z.B. bei Personalentscheidungen der Fall. Es herrsche eine Verwaltungswillkür des Amtsdirektors und des Amtsausschusses. Eine Entscheidung für einen einzigen Amtssitz stehe noch aus, doch sei zu befürchten, daß eine solche zulasten von Lieberose ausfalle, zumal bereits einige Verwaltungsabteilungen von Lieberose nach Straupitz verlegt worden seien. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinde Schwielochsee hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde Schwielochsee machte geltend, die kommunale Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ämterfusion wende. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu vermeintlichen Abwägungsmängeln träfen nicht zu. B. Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Sie ist nur in begrenztem Umfang zulässig. 1. Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die sie gar nicht erwähnenden Absätze 1, 3 und 4 dieser Vorschrift wendet, ist der Antrag unzulässig. Eine eigene Betroffenheit hat sie bezogen auf diese Absätze nicht dargelegt (zum Erfordernis eigener Betroffenheit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, NJ 2002, 642 = LKV 2002, 573). 2. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie sich auch gegen die (hier in § 3 Abs. 5 und 6 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes durch Zusammenschluß und Neuzuordnung von Gemeinden zum neuen Amt Lieberose/Oberspreewald richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). 3. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg - soweit es nicht um die Einbeziehung anderer Gemeinden in die Gemeinde Schwielochsee geht - ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. 1. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerde im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und zuletzt ausführlich Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de) Bezug genommen. 2. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Schwielochsee bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe festlegen kann. Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Neugliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Dabei hat er in gebotener Weise auch die Situation im Bereich der beiden Ämter in den Blick genommen. So stellte er fest, daß die Ämter Lieberose und Oberspreewald deutlich unter 5.000 Einwohner hatten und ihnen jeweils eine kleine Stadt (Lieberose: knapp 1.600, Straupitz ca. 1.160 Einwohner) sowie jeweils zehn weitere Gemeinden angehörten, von denen lediglich drei, nicht aber die Beschwerdeführerin, eine Einwohnerzahl über 500 aufwiesen. Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin, ihrer Nachbargemeinden wie auch der bisherigen Ämter sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. sog. Neugliederungssachverhalt in LT-Drucksache 3/5021, S. 131 ff.). Insbesondere erfaßte der Gesetzgeber die Entfernungen in und zwischen den Ämtern sowie die Verkehrssituation, namentlich die Straßenverbindung zwischen den bisherigen beiden Amtssitzen durch die Bundesstraße 320 sowie ein - zumindest an Schultagen - die jeweils amtsangehörigen Gemeinden mit dem bisherigen Amtssitz verbindendes Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs. Er hob auch hervor, daß die Beschwerdeführerin dem Schulbezirk der wegen Schülermangels in ihrem Bestand gefährdeten Grundschule Lieberose und Gesamtschule Goyatz (Schwielochsee Grund- und Gesamtschule, im Jahr 2001: zusammen 390 Schüler) angehört, sowie daß das Amt Oberspreewald ebenfalls über eine bestandsgefährdete Grund- und Gesamtschule (im Jahr 2001: 316 Schüler) verfügt. Auch den Ausstattungsgrad der jeweiligen bisherigen Amtssitze als Kleinzentren führte der Gesetzgeber an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Etwa wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognose zur Gemeindegebietsneugliederung von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr, ob der Gesetzgeber die für die Durchführung des von ihm gewählten Leitbildes bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind jedoch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft meist schon offensichtlich unerhebliche Sachumstände; vermeintliche Widersprüche lösen sich im Zusammenhang der Gesetzesmaterialien auf. So ist u.a. ohne Einfluß auf das Abwägungsergebnis geblieben, daß die Haushaltssituation der Stadt Straupitz in den Gesetzesmaterialien nicht im einzelnen dargelegt wurde. Darauf kam es dem Gesetzgeber nicht entscheidend an, sondern darauf, daß mit Einsparungen an der bislang zweifach vorhandenen Amtsverwaltung sowie durch Eingliederungen von Kleinstgemeinden wirtschaftliche Verbesserungen erzielt werden. Überdies lagen ihm die von der Kommunalabteilung des Ministeriums des Innern erstellte Untersuchung zur Finanzlage der von den Neugliederungsregelungen betroffenen Gebietskörperschaften sowie Informationen über die Haushaltssituation des Amtes und der Mitgliedsgemeinden bereits aus der Anhörung des Amtsdirektors des Amtes Oberspreewald vor (s. Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 3 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 1). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Feststellung des Gesetzgebers, der Zusammenschluß der Schwielochseegemeinden werde (von den Bürgern) überwiegend begrüßt, ist im Gesamtzusammenhang der Gesetzesbegründung nicht unzutreffend. Denn zum einen im Blick auf die Bildung einer Gemeinde Schwielochsee (vgl. jetzt § 3 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg) haben bereits in den Jahren 2001/2002 Bürgerentscheide in den - gegenüber den neben der Beschwerdeführerin weiteren nunmehr einbezogenen Kleinstgemeinden Ressen-Zaue und Speichrow - insgesamt einwohnerstärkeren Gemeinden Goyatz, Lamsfeld-Groß-Liebitz und Mochow eine Zustimmung und betreffende Vertragsverhandlungen ergeben. Zum anderen geht aus der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 122 ff.) und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses hervor, daß der Gesetzgeber sich der jeweiligen, teils auch wandelnden, Auffassung der Gemeinden und der Bevölkerung zum Gesamtkonzept des Gesetzes wie auch ggf. zu Einzelaspekten bewußt war. Soweit die Beschwerdeführerin als überholt bzw. einen unzutreffenden Eindruck vermittelnd rügt, daß die Begründung des Gesetzesentwurfs für den Jahreswechsel 2001/2002 eine positive Wertung der Mehrheit der Gemeindevertretungen auch des Amtes Lieberose für einen Ämterzusammenschluß feststellte, ist dort bereits im folgenden und näher in insgesamt nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß sich die Gemeindevertretungen des Amtes Lieberose schließlich zum Gesetzentwurf überwiegend ablehnend geäußert haben (LT-Drucksache 3/5021, S. 127 f. sowie Beschlußempfehlung des Innenausschusses, S. 2 ff.). Daß die Begründung des Gesetzentwurfs für die Stellungnahmen der Bürger des Amtes Lieberose eine Zahl von „ca. 1.300“ angibt, obwohl nur ca. 840 zumeist formularmäßig vorbereitete Stellungnahmen existierten, läßt nicht schon auf eine wesentlich fehlerhafte Sachverhaltsermittlung schließen; ein zu geringes Gewicht wurde den Stellungnahmen in Überschätzung ihrer Anzahl jedenfalls nicht beigemessen. Angesichts der - positiven - Anführung vorhandener Verbindungen des Öffentlichen Personennahverkehrs bedurfte es nicht einer Negativaussage, daß es bislang keine Busverbindung zwischen Lieberose und Straupitz gegeben habe, zumal nichts dafür spricht, daß sich die Verkehrsunternehmen etwaigen Bedarfsveränderungen verschließen würden. Ein nur marginaler Fehler liegt in der Bezeichnung „Schwielochsee Grund- und Gesamtschule in Goyatz“ (LT-Drucksache 3/5021, S. 135), weil allein deren (größerer) Gesamtschulteil - und mithin der Schwerpunkt - sich in Goyatz, der Grundschulbereich hingegen in Lieberose befindet. Diese Trennung ließ zudem die Begründung des Gesetzentwurfs zumindest im Ansatz durch die Information erkennen, der Grundschulbereich befinde sich in Trägerschaft der Stadt Lieberose; außerdem wies die Aufzählung zum Ausstattungsgrad des Kleinzentrums Lieberose eine Grundschule aus (LT-Drucksache 3/5021, S. 133, 135). Der Gesetzgeber hat jedenfalls als entscheidungserheblich angesehen und einschließlich ihrer lokalen Situation zutreffend erfaßt, daß in jedem der beiden Amtsbereiche eine - in ihrem Fortbestand gefährdete - Grund- und Gesamtschule existierte. Auch wenn, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der im Gebiet beider Ämter ca. 10.600 ha umfassende Truppenübungsplatz nur mit etwa 10 % Flächenanteil im bisherigen Amt Oberspreewald liegt, geht die Annahme, daß Fragen der Vermarktung bzw. Nutzung beide Ämter berühren, nicht fehl. bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die nun dem größeren Amt Lieberose/Oberspreewald zugeordnete Gemeinde Schwielochsee überwindet die bisherige Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft der Gesetzgeber sich darauf, daß Ämter nicht weniger als 5.000 und amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben sollen, auch sollten Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5021, Leitbild 2 b) aa), bb) und cc). Eine dem widersprechende Ausgangssituation hat der Gesetzgeber festgestellt. (1) Daß eine Stärkung der Verwaltungskraft, die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen, ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zu dem Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 102/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen. (2) Die Vorgabe einer Mindestgröße für das Amt als Verwaltungseinheit im Leitbild (2. b) bb)) des Gesetzgebers ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Eine leistungsfähige Verwaltung setzt eine gewisse Einwohnerzahl voraus, die ein Mindestmaß an finanzieller Leistungskraft sicherstellt. Erst ab einer bestimmten Größe der Verwaltung ist es möglich, daß das hauptamtliche Personal spezialisierte Tätigkeitsbereiche erhält und die Behörde zeitgemäß ausgestattet wird. Dementsprechend sind auch in anderen Bundesländern bei Gemeindegebietsreformen je nach Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur Mindestgrößen für die einzelne Verwaltungseinheit zugrunde gelegt worden. So wurde z.B. in Nordrhein-Westfalen für ländliche Orte eine Größe von 8.000, in Niedersachsen von 5.000, in Rheinland-Pfalz von 7.500 und in Schleswig-Holstein von 5.000 Einwohnern angestrebt (vgl. von Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 110). Auch in Bayern ist seinerzeit bei der Gemeindegebietsreform nicht nur der Richtwert von 5.000 Einwohnern pro Verwaltungseinheit (Einheitsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft), sondern auch ein Richtwert von 1.000 Einwohnern für die einzelne Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft zugrunde gelegt worden. Derartige Vorgaben sind verfassungsgerichtlich jeweils unbeanstandet geblieben (siehe etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 18. November 1999 – Vf. 174-VIII-98 -; StGH Bad.-Württ., DVBl 1975, 385, 391; vgl. auch BayVGH, BayVBl 1979, 146, 148). Auch im Schrifttum werden Vorgaben nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, S. 641, 652: Bildung von Verwaltungsgemeinschaften/Ämterverwaltungen mit „numerischen Vorgaben insbesondere für akzeptable Mindestzahlen von Einwohnern“), wenngleich zu der exakten zahlenmäßigen Fixierung der Mindestgröße unterschiedliche Auffassungen bestehen mögen. Wenn der Gesetzgeber sich in seinem Leitbild auf den hier in Rede stehenden Richtwert von 5.000 Einwohnern festgelegt hat, dann sind seine diesbezüglichen Wertungen und Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft oder widerlegbar (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], a.a.O. sowie u.a. Beschluß vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 150/03 -, S. 17 f. des Entscheidungsabdrucks). (3) Darüber hinaus ergab sich ein Neugliederungsbedarf auch aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von nur ca. 290 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die Mindesteinwohnerzahl von 500 Einwohnern unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 144), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Die vom Gesetzgeber im Leitbild (unter 2 b) cc), LT-Drucksache 3/5021, S. 25) gewählte Regel-Mindestgröße einer amtsangehörigen Gemeinde von 500 Einwohnern unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings ist das für die Begründung des Leitbildes (LT-Drucksache 3/5021, S. 44) mit herangezogene Argument, die Regelmindestgröße diene der „Verwirklichung des für die Länder verbindlichen Gebotes der Homogenitätsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG“ („In den ... Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist“), verfassungsrechtlich nicht nachvollziehbar. Die Vorschrift hat weder unmittelbar noch mittelbar eine bestimmte körperschaftliche Struktur oder Gemeindegröße im Blick, sondern stellt grundlegende Anforderungen an demokratische Wahlen und bindet die Länder im Bereich des Landeswahlrechtes (BVerfGE 4, 31, 45; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar, 4. Aufl., Art. 28 Abs. 1 Rn. 83). Überdies geht Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG, wonach in Gemeinden an die Stelle einer „gewählten Körperschaft“ die Gemeindeversammlung treten kann, von der Möglichkeit kleiner, überschaubarer Gemeinden aus. Die Vorschrift ist gerade in Hinsicht auf Kleinstgemeinden in das Grundgesetz aufgenommen worden (zur Entstehungsgeschichte s. Dreier, Grundgesetz Kommentar, 1998, Art. 28 Rn. 20 a.E.). Dem muß jedoch nicht näher nachgegangen werden, denn das Verfassungsgericht hat, ohne auf das Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG Bezug zu nehmen, mit Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], a.a.O., bereits entschieden, daß die Regel-Mindestgröße einer amtsangehörigen Gemeinde von 500 Einwohnern als ein gesetzgeberisches Kriterium für die Gemeindegebietsreform an der Verfassung gemessen Bestand hat. In dem Urteil heißt es:
Daran wird festgehalten. (4) Auch die Begrenzung auf eine Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden - wobei eine größere Anzahl ausnahmsweise als Folge eines Ämterzusammenschlusses zulässig sein soll - (2. b) aa) Sätze 3 und 4 des Leitbildes) ist ein dem öffentlichen Wohl dienendes Neugliederungsziel. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, daß Amtszuschnitte mit einer größeren Anzahl von Gemeinden eine Vielzahl und große Verschiedenheit der von einem Amt wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben bedingten, z.B. die Betreuung und Beratung der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Vorbereitung von Satzungs- und Beschlußvorlagen sowie von Wahlen und Abstimmungen, gemeindescharfe Berechnung von Haushaltsdaten, Steuern, Beiträgen und Gebühren und daß Verrechnungen zwischen den amtsangehörigen Gemeinden etwa für Kindertagesstätten, Schulen oder einen gemeinsam genutzten Bauhof des Amtes einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderten (LT-Drucksache 3/5021, S. 42 f.), sind nachvollziehbar. Insoweit eine Straffung und Vereinfachung der Amtsstruktur zwecks Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Amtes anzustreben, ist - gerade auch im Ausnahmefall des Zusammenschlusses der Ämter Lieberose und Oberspreewald, für den nach Satz 4 des Leitbildes 2. b) aa) unter Annahme einer besonders hohen Differenz von Ausgangs- und Zielgröße der Gemeindenanzahl Sorge für eine möglichst schonende Vereinigung getragen wurde - im Blick auf den darin liegenden Vorteil für die Bürger und (ggf. neugegliederten) Gemeinden des Amtes von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. cc) Zur Erreichung dieser Reformziele - zur Stärkung der Verwaltungskraft, Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen durch Überwindung ausgeprägter Kleingliedrigkeit - im Bereich der bisherigen Ämter Lieberose und Oberspreewald einen nicht unerheblichen Beitrag zu leisten, ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Schwielochsee nicht offensichtlich ungeeignet. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die zugleich dem größeren Amt Lieberose/Oberspreewald zugeordnete Gemeinde Schwielochsee ist nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens hier in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Angesichts der geringen Größe der Beschwerdeführerin von nur ca. 290 Einwohnern ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer Eingliederung in eine größere Verwaltungseinheit ausging. Für ihren Fortbestand als eigenständige (amtsangehörige) Gemeinde sind keine Besonderheiten im oben genannten Sinne geltend gemacht worden oder ersichtlich. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucksache 3/5021, S. 123, 148) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er den Vorschlag des Amtsausschusses des Amtes Lieberose, die Beschwerdeführerin mit den östlich benachbarten kleinen Gemeinden Doberburg und Speichrow zu einer östlichen Schwielochseegemeinde zusammenzuschließen, gesehen hat. Demgegenüber ist nicht zu beanstanden, daß er einer Gemeindeneubildung aus allen sechs kleineren im Amt Lieberose um den Schwieloch- und den benachbarten Großen Mochowsee gelegenen Gemeinden im Hinblick auf ihre gleiche touristische Ausrichtung und Zugehörigkeit zum selben Gewässerunterhaltungsverband den Vorzug gegeben hat, zumal die drei Kleinstgemeinden Doberburg, Speichrow und die Beschwerdeführerin auch zusammen nur über wenig mehr als 500 Einwohner (Stand 2001: 545) verfügt hätten. Bei einer hier ohnehin anstehenden Gemeindeneubildung brauchte der Gesetzgeber sich nicht für die Alternative der geringsten Leistungsfähigkeit zu entscheiden. Für die gesetzliche Lösung durfte auch berücksichtigt werden, daß die mit ca. 700 Einwohnern dort größte Gemeinde Goyatz eine räumliche und - z.B. als Standort der Gesamtschule des bisherigen Amtes Lieberose - gewisse funktionale Zentralität besaß, nach Bürgerentscheiden und dem Willen ihrer Gemeindevertretungen schon weitgehend Einigkeit über ein Zusammengehen mit den Gemeinden Lamsfeld-Groß Liebitz und Mochow hergestellt war und die übrigen „Schwielochseegemeinden“ einschließlich der Beschwerdeführerin diesen gemeinsamen Verwaltungsraum abrundeten und stärkten. Daß sie in eine Gemeinde einbezogen wird, die nicht mehr dem Amt Lieberose, sondern dem größeren Amt Lieberose/Oberspreewald angehört, kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Denn sie könnte - wie oben ausgeführt - auch und gerade nur dann, wenn sie amtsangehörige Gemeinde wäre oder wieder würde, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht. Eine diesbezügliche kommunale Verfassungsbeschwerde wäre, auch wenn sie zulässig wäre, hier überdies unbegründet. Auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. November 2004 zum im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen der Stadt Lieberose und der weiterhin amtsangehörigen Gemeinde Jamlitz (VfGBbg 213/03 und VfGBbg 194/03) wird insoweit Bezug genommen. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. (1) Der Gesetzgeber hat im Blick gehabt, daß bei Mehrfachgliederungen in kürzeren Zeiträumen, bei einem „Hin und Her“ der gebietlichen Zuordnung unter Gesichtspunkten eines Vertrauensschutzes ggf. höhere Anforderungen an das Vorliegen von Gründen des öffentlichen Wohls zu stellen wären. Er ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß es sich bei der nun gesetzlich angeordneten Neugliederung nicht um ein derartiges Ein- und Wiederausgliedern von Gemeinden und Gemeindeteilen, um jeweils gegenläufige Lösungsansätze, sondern lediglich um eine Fortentwicklung der nach 1990 begonnenen Strukturreform von zumeist sehr kleinen Gemeinden hin zu auf Dauer leistungsstarken Verwaltungseinheiten handelt, wobei die Bildung oft kleiner Ämter einen ersten Schritt bedeutete, der auf seine Wirksamkeit geprüft werden sollte und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Bevölkerungszahl, Haushalt und Wirtschaft für letztlich unzureichend befunden wurde (vgl. LT-Drucksache 3/4883, S. 61 ff.; vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 218/03 -, S. 13 f. des EA). (2) Der Gesetzgeber mußte auch nicht statt des Ämterzusammenschlusses eine auf den Bereich des bisherigen Amtes Lieberose beschränkte kleine Einheitsgemeinde schaffen, weil er in einzelnen anderen Fällen im äußeren Entwicklungsraum entsprechend verfahren ist. Die Neugliederung verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; SächsVerfGH, LKV 1995, 115, 116 ff.; ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl. Ein für die Beschwerdeführerin maßgeblicher Verstoß gegen den Grundsatz kommunaler Gleichbehandlung liegt nicht vor. Denn zum einen würde selbst ein einziger oder seltener Verstoß gegen bestimmte Leitbildvorgaben - wie ihn die Beschwerdeführerin besonders darin sieht, daß der Gesetzgeber zunächst erwogen hatte, die Ämter Niederer Fläming und Dahme/Mark (Landkreis Teltow-Fläming) zusammenzulegen, sich dann aber für die Umwandlung nur eines Amtes in eine kleine Einheitsgemeinde entschloß - diese noch nicht hinfällig machen und einen weiteren Fall des Leitbildverstoßes zulassen oder gar einen Anspruch auf Gewährung einer entsprechend unrechtmäßigen Position bewirken. Zum anderen hat der Gesetzgeber namentlich hier eine systemgerechte Neugliederung geregelt. Der Ämterzusammenschluß ist, wenngleich nicht häufig von dieser Alternative Gebrauch gemacht wurde, ohne weiteres leitbildkonform. Aus den Erwähnungen in 2. a) dd) und b) aa) Satz 4 des Leitbildes wird deutlich, daß der Gesetzgeber Ämterzusammenschlüsse als eine Möglichkeit der Neugliederung - insbesondere neben der Bildung amtsfreier Gemeinden - vorgesehen hat. Ausnahmsweise wäre im Blick auf die geringe Siedlungsdichte - wie in einigen anderen von der Beschwerdeführerin benannten Fällen auch hier - die Bildung von Einheitsgemeinden (z.B. Lieberose und Straupitz) mit weniger als 5.000 Einwohnern in Betracht gekommen (vgl. Leitbild 2. a) dd)). Dies hat der Gesetzgeber gesehen und sich mit von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Erwägungen für den Ämterzusammenschluß entschieden. Es ging darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten, sondern auch Umstände, Vorteile und Nachteile in größeren Zusammenhängen ins Gewicht fallen. Deshalb durfte der Gesetzgeber die beiden kleinen Nachbarämter Lieberose und Oberspreewald gemeinsam betrachten und als maßgeblich berücksichtigen, daß die Möglichkeit eines Zusammenschlusses dieser Ämter und von Kleinstgemeinden darin dort bereits seit den Jahren 2000/2001 erwogen wurde und zum einen - bis auf die kleine Gemeinde Briesensee - alle Gemeinden des Amtes Oberspreewald eine solche Lösung favorisierten und durch leitbildgerechte vertragliche Gemeindezusammenschlüsse bereits umzusetzen begannen, zum anderen auch im Amt Lieberose sich hierfür immerhin die zweitgrößte Gemeinde Goyatz ausgesprochen hatte und bereits ein entsprechender vertraglicher Gemeindezusammenschluß mit Lamsfeld-Groß Liebitz und Mochow nach erfolgreichen Bürgerentscheiden vorbereitet war. In Anbetracht dieser Mehrheitsverhältnisse davon auszugehen, daß der Erhalt einer - großräumigen aber nicht ungeeigneten - Amtsstruktur und damit von selbständigen wenn auch amtsangehörigen Gemeinden in verminderter Zahl gegenüber der Bildung zweier noch immer deutlich unterhalb der Regelmindesteinwohnerzahl liegender Einheitsgemeinden unter Aufhebung der Existenz aller übrigen 20 Gemeinden den insgesamt milderen Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung darstelle, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH, Entsch. vom 03. November 1983 - 16-VII-78 -). (3) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist daher auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung des geäußerten Willens der Bevölkerung. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin und der weiteren bislang amtsangehörigen Gemeinden resultierenden Stellungnahmen und Ergebnisse von Bürgerentscheiden (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 122 ff.) zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er im Vergleich zweier in Betracht kommender leitbildgerechter Neugliederungsmöglichkeiten immerhin dem - im Hinblick auf den Gesamtraum beider Ämter - dem Neugliederungsvorschlag zustimmenden Mehrheitsvotum der Bürger und Gemeinden in Gestalt (mit einer Ausnahme) aller Gemeinden des Amtes Oberspreewald sowie zumindest einer größeren Gemeinde des Amtes Lieberose gefolgt ist. Der Gesetzgeber durfte danach dem ablehnenden Votum der Beschwerdeführerin und anderer Gemeinden hier das geringere Gewicht beimessen. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. |
Havemann | Prof. Dawin |
Dr. Knippel | Dr. Jegutidse |
Prof. Dr. Will | Prof. Dr. Schröder |