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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 49/11 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - RVG, § 33 Abs. 1; RVG, § 37 Abs. 2; RVG, § 14 Abs. 1
Schlagworte: - Gegenstandswert
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 49/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 49/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

der Stadt Brandenburg an der Havel,
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Altstädtischer Markt 10,
14770 Brandenburg an der Havel,

 

                           Beschwerdeführerin zu 1),

 

der Stadt Cottbus,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Neumarkt 5,
03046 Cottbus,

 

                           Beschwerdeführerin zu 2),

 

der Stadt Frankfurt (Oder),
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Marktplatz 1,
15230 Frankfurt (Oder),

 

                           Beschwerdeführerin zu 3),

 

der Landeshauptstadt Potsdam,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Friedrich-Ebert-Str. 79/81,
14469 Potsdam,

 

                           Beschwerdeführerin zu 4),

 

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 4): Rechtsanwälte L., 

 

 

wegen § 16 Abs. 6 Satz 2, 3, 6 und 7 Kindertagesstättengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 sowie § 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Landeszuschuss-Anpassungsverordnung vom 15. April 2011

 

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt

 

am 18. Oktober 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000,00 Euro festzusetzen.

 

Hiernach hält das Gericht einen Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 250.000,00 Euro pro Beschwerdeführerin, insgesamt mithin 1.000.000,00 Euro, für angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt das mit den kommunalen Verfassungsbeschwerden vorrangig verfolgte Interesse an einer ordnungsgemäßen Prognose der zu erwartenden Mehrbelastungen. Demgegenüber ist nicht auf das von den Beschwerdeführerinnen veranschlagte (jährliche) Erstattungsdefizit abzustellen. Dieses stellt vorliegend schon deshalb keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Gegenstandswertes dar, weil die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerinnen auf den tatsächlichen Personalkosten beruhen. Diese müssen nach dem Urteil vom 30. April 2013 aber gerade nicht dem konnexitätsbedingten Mehrbelastungsausgleich zugrunde gelegt werden.

Möller Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Partikel Schmidt