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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 40/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiaritätsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 40/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   G.,

       

Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. Juli 2013 (15 C 17/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 18. Oktober 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.     

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese mit seinem Schrift­­­satz vom 5. September 2013 nicht ausgeräumt hat.

 

Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Be­­grün­dungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46     VerfGGBbg genügt. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer nunmehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Eigentumsgarantie, das Recht auf ein faires Ver­fahren und – der Sache nach - das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Willkürver­bot als verletzte grund­rechtliche Gewährleistungen. Er zeigt jedoch wei­­­ter­hin nicht die Mög­­lich­keit auf, dass das Amts­gericht das ein­­­fache Recht in einer gegen die Eigentums­garantie und das Will­­­kürverbot ver­stoßenden Weise falsch angewendet und aus­ge­legt haben könnte. An einem Bezug zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes fehlt es von vornherein; denn das Ablaufen von Regen- und Schmelz­wasser auf sein Grundstück kann den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.  Auch für eine Verletzung der Grundrechte auf ein fai­­res Ver­fahren und auf rechtliches Gehör sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerde­führer in die­sem Zu­sam­­menhang eine unzureichende Sac­haufklä­­rung rekla­miert, fehlt jede Darlegung, aufgrund wel­chen Vortrags und welchen Be­weisantritts und in welche Richtung das Amtsgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müs­sen.

 

Schließlich hat der Beschwerdeführer, soweit er einen Gehörs­­­verstoß beanstandet, entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1       VerfGGBbg den Rechtsweg nicht erschöpft. Er hat gegen das ange­­­­­­­­­­­­griffene Urteil nicht die Anhörungsrüge nach § 321a Zivil­­­­­­­­­prozessordnung erhoben. Sein Schreiben vom 2. August 2013, in dem er die Unrichtigkeit des Urteils bemängelt und das Amts­­gericht bittet, seine Entscheidung zu überdenken, ist keine Anhörungsrüge und wurde vom Amtsgericht zutreffend auch nicht als solche behandelt. Aus der Nichterhebung der Anhö­rungs­rüge folgt auch die Unzulässigkeit der über die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgehenden Rügen. Nach dem aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleiteten Subsidiaritätsgrundsatz hat der Beschwer­deführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden pro­zes­su­a­len Möglichkeiten zu ergrei­fen, um die geltend gemach­ten Grund­­­­rechtsverlet­zungen zu ver­hin­dern oder zu besei­tigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -, www.verfas­sungs­ge­richt.brandenburg.de). Ei­ne solche Möglichkeit hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der ne­ben der Gehörsverletzung behaupteten Verfassungs­­ver­stöße un­genutzt gelassen, indem er die Anhörungsrüge nicht erho­ben hat; denn es ist regelmäßig nicht auszu­schlie­ßen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fach­­­­­ge­richt­lichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch be­zo­gen auf diese (möglichen) Verstöße zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011, a. a. O.).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dresen Dielitz
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt