VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 40/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Rechtswegerschöpfung - Subsidiaritätsgrundsatz |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 40/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 40/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G.,
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. Juli 2013 (15 C 17/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 18. Oktober 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und er diese mit seinem Schriftsatz vom 5. September 2013 nicht ausgeräumt hat.
Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer nunmehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Eigentumsgarantie, das Recht auf ein faires Verfahren und – der Sache nach - das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot als verletzte grundrechtliche Gewährleistungen. Er zeigt jedoch weiterhin nicht die Möglichkeit auf, dass das Amtsgericht das einfache Recht in einer gegen die Eigentumsgarantie und das Willkürverbot verstoßenden Weise falsch angewendet und ausgelegt haben könnte. An einem Bezug zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes fehlt es von vornherein; denn das Ablaufen von Regen- und Schmelzwasser auf sein Grundstück kann den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Auch für eine Verletzung der Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachaufklärung reklamiert, fehlt jede Darlegung, aufgrund welchen Vortrags und welchen Beweisantritts und in welche Richtung das Amtsgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen.
Schließlich hat der Beschwerdeführer, soweit er einen Gehörsverstoß beanstandet, entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg nicht erschöpft. Er hat gegen das angegriffene Urteil nicht die Anhörungsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung erhoben. Sein Schreiben vom 2. August 2013, in dem er die Unrichtigkeit des Urteils bemängelt und das Amtsgericht bittet, seine Entscheidung zu überdenken, ist keine Anhörungsrüge und wurde vom Amtsgericht zutreffend auch nicht als solche behandelt. Aus der Nichterhebung der Anhörungsrüge folgt auch die Unzulässigkeit der über die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgehenden Rügen. Nach dem aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg abgeleiteten Subsidiaritätsgrundsatz hat der Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu verhindern oder zu beseitigen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Eine solche Möglichkeit hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der neben der Gehörsverletzung behaupteten Verfassungsverstöße ungenutzt gelassen, indem er die Anhörungsrüge nicht erhoben hat; denn es ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass die im Erfolgsfalle zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens führende Anhörungsrüge auch bezogen auf diese (möglichen) Verstöße zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011, a. a. O.).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dresen | Dielitz |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Partikel | Schmidt |