VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 38/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 46 - ZPO, § 511 Abs. 2; ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität - Rechtsbeschwerde - Begründungserfordernis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - VfGBbg 38/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
G.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin S.,
wegen des Urteils des Amtsgerichts Perleberg vom 26. April 2012 (Az. 11 C 2/12) und des Beschlusses des Landgerichts Neuruppin vom 28. Juni 2013 (Az. 4 S 83/12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 18. Oktober 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg - zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Diese Bedenken sind auch durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 nicht ausgeräumt worden.
Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) bzw. nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Dieser aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung abgeleitete Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer über die formale Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen muss (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 27. Mai 2011 – VfGBbg 20/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).
Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung – ZPO – einzulegen. Die Erhebung der Rechtsbeschwerde war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Aussichtslosigkeit unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren umfangreich dazu vorgetragen, dass die nach der Wertminderung seines Grundstücks zu bemessende Beschwer 600,00 Euro übersteige und die Berufung deshalb zulässig sei (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dabei hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Höhe der Notwegrente die Minderung des Verkehrswertes maßgeblich sei, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfahre; eine Eingrenzung auf die Notwegfläche sei nicht gerechtfertigt (vgl. BGHZ 113, 32). Demgegenüber hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss angenommen, dass zur Bestimmung der Wertminderung letztlich nur von dem Verkehrswert des „durch die Überfahrt betroffenen Grundstücksstreifens“ auszugehen sei. Die Wertminderung beziehe sich grundsätzlich nur auf die „von dem Wegerecht in Anspruch genommene Fläche“, der sich daraus ergebende Betrag, so das Landgericht, stelle den Wert des Beschwerdegegenstandes dar. Vor diesem Hintergrund ist nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde - insbesondere zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - in Betracht gekommen wäre.
Darüber hinaus bleibt es dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht dem aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg folgenden Begründungserfordernis genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. September 2013 nicht damit auseinander, dass die Überprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das Verfassungsgericht engen Grenzen unterliegt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht weitgehend entzogen. Zwar prüft das Verfassungsgericht, ob der gerichtlichen Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt (vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Weshalb dies hier hinsichtlich des vom Beschwerdeführer allein angeführten Eigentumsgrundrechts der Fall sein könnte, wird mit der Verfassungsbeschwerde allerdings nicht ansatzweise dargelegt.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Partikel | Schmidt |