Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 58/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 19 Abs. 1; LV Art. 21 Abs. 4
- VerfGGBbg, § 21; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Fristversäumnis
- Prozesskostenhilfe
- Gegenvorstellung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2015 - VfGBbg 58/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 58/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             R,

 

wegen Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 15. November 2013 (20 C 454/13); Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 24. April 2014 (20 C 454/13)

       

 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. September 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer und Partikel

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung auf Unterlassung von Äußerungen.

I.

Mit einstweiliger Verfügung vom 15. November 2013 und diese bestätigendes Urteil vom 24. April 2014 (20 C 454/13) gab das Amtsgericht Lübben dem Beschwerdeführer auf, Behauptungen betreffend die Trinkwasserqualität und die hierauf bezogene Überwachungstätigkeit der Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens, ein regionales Trinkwasserversorgungsunternehmen, zu unterlassen.

 

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung zum Landgericht Cottbus ein, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, den das Landgericht mit Beschluss vom 10. März 2015 abwies. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer unter dem 3. April 2015 im Wege der Gegenvorstellung, die das Landgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2015 zurückwies. Die Berufung nahm der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach zurück.

 

Eine zunächst gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2015 erhobene Verfassungsbeschwerde nahm der Beschwerdeführer ebenfalls zurück, so dass das Verfahren eingestellt wurde (Beschluss vom 28. Mai 2015 - VfGBbg 42/15 -).

 

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der am 29. Juni 2015 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungsfreiheit aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LV sowie auf Information aus Art. 21 Abs. 4 LV in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz und trägt zur Begründung vor, das Amtsgericht habe im Rahmen der bei einem Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu treffenden Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihm die Verfügungsklägerin des Ausgangsverfahrens Informationen zur Qualität des von ihr angebotenen Trinkwassers unter Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 21 Abs. 4 LV und das Umweltinformationsgesetz vorenthalten habe. Ein schützenswertes Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterbindung seiner Meinungsäußerung habe daher nicht bestanden.

 

Die Verfassungsbeschwerde sei auch zulässig, da sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren vom Landgericht mangels Erreichens des Streitwertes und mangels ausreichender Begründung abgewiesen worden sei, was er nicht habe vorhersehen können; der Antrag sei daher nicht von vornherein aussichtslos gewesen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

Der Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg von zwei Monaten erhoben worden. Dabei kann offen bleiben, ob für die Berechnung des Beginns der Frist bereits auf die Bekanntgabe des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts oder aber erst auf den Beschluss des Landgerichts vom 10. März 2015 abzustellen ist (was voraussetzte, dass die Berufung und der hierzu gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen waren, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 29/14 -), da die Frist mit der am 29. Juni 2015  erhobenen Verfassungsbeschwerde bezüglich keiner der beiden Entscheidungen eingehalten wird.

 

Dagegen ist für die Fristberechnung nicht auf den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 6. Mai 2015 abzustellen, da die Gegenvorstellung nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg rechnet; durch ihre Einlegung und Zurückweisung wird daher der Lauf der Frist weder unterbrochen noch erneut in Gang gesetzt (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. September 2012 - VfGBbg 40/12 -, m. w. Nachw., vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 - und vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 122, 190, 202 f).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel