In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. des Landkreises Märkisch-Oderland,
vertreten durch den Landrat,
Puschkinplatz 12, 15306 Seelow,
Beschwerdeführer zu 1.,
2. des Landkreises Oberhavel,
vertreten durch den Landrat,
Poststraße 1, 16515 Oranienburg,
Beschwerdeführer zu 2.,
3. des Landkreises Prignitz,
vertreten durch den Landrat,
Berliner Straße 49, 19348 Perleberg,
Beschwerdeführer zu 3.,
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. bis 3.: L. Rechtsanwälte,
gegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 6. Dezember 2006 (GVBl I S. 166) und § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg in der Fassung vom 6. Dezember 2006 (GVBl I S. 167)
hier: Selbstablehnung des Richters Prof. Dr. Dombert
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder
am 18. September 2008
b e s c h l o s s e n :
Die Erklärung der Besorgnis der Befangenheit des Richters Prof. Dr. Dombert wird für begründet erklärt.
G r ü n d e :
I.
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die seit dem 1. Januar 2007 in Kraft befindliche Finanzierungsregelung für Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 6. Dezember 2006 und des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2006.
2. Der Verfassungsrichter Prof. Dr. Dombert zeigte dem Gericht an, daß seine Kanzlei die Beschwerdeführer zu 1. und 3. des im wesentlichen inhaltsgleichen kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 68/07 vor Inkrafttreten der angegriffenen Normen zu Rechtsfragen anwaltlich beraten habe, die auch den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bilden. Grundlegend sei auch zur Frage der Anwendung des Konnexitätsprinzips auf § 97 SGB XII Stellung genommen worden. Auch wenn seine Kanzlei damit nicht unmittelbar mit den Fragestellungen befaßt gewesen sei, die den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ausmache, bestehe jedenfalls doch ein Zusammenhang mit dem Sach- und Streitstand des Verfahrens, der geeignet sei, Befürchtungen im Sinne der §§ 14, 15 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu wecken.
3. Die Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Die Erklärung der Besorgnis der Befangenheit ist begründet.
Zeigt ein Richter entsprechend § 15 Abs. 4 VerfGGBbg die mögliche Besorgnis der Befangenheit an, entscheidet gemäß § 15 Abs. 3 VerfGGBbg das Gericht unter Ausschluß des betreffenden Richters.
Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. etwa: Beschlüsse vom 15. Juni 1994 VfGBbg 10/94 EA , LVerfGE 2, 113; vom 10. März 2005 - VfGBbg 56/04 -; vom 28. Juli 2005 - VfGBbg 217/03 - und vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 58/04 -; zuletzt vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 45/06 -).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Umstand, daß die Praxis des Verfassungsrichters Prof. Dr. Dombert Kommunen zu Fragen des AG-SGB XII im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip vertreten und beraten hat, ist nach Lage des Falles geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Befürchtung hervorzurufen, der Richter werde an der bevorstehenden Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen mitwirken können. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist. Dies gilt unbeschadet dessen, daß Richter Prof. Dr. Dombert nicht die Beschwerdeführer des hiesigen Verfahrens vertritt. Die Sachverhalte und Rechtsfragen in den Verfahren VfGBbg 66/07 und VfGBbg 68/07 sind im wesentlichen identisch.
|