VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 231/03 EA -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 - BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 |
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Schlagworte: | - kommunale Selbstverwaltung - Gemeindegebietsreform - Gegenstandswert - Auslagenerstattung |
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Fundstellen: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. September 2003 - VfGBbg 231/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 231/03 EA

B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Gemeinde Groß Breese, Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q. u.a.,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. September 2003 b e s c h l o s s e n : 1. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wird angeordnet: a) Das Land Brandenburg und die Gemeinde Breese werden verpflichtet, keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden; insbesondere darf über bisher der Antragstellerin gehörendes Grundvermögen oder solches ihrer Eigengesellschaften nicht verfügt werden. Maßnahmen oder Entscheidungen mit Zustimmung des Ortsbeirates bzw. des Ortsbürgermeisters bleiben zulässig. b) Der Gemeinde Breese wird aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Antragstellerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist. c) Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 2. Das Land Brandenburg hat der Antragstellerin 80% der im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehenden notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 € zu erstatten. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde, beabsichtigt, eine kommunale Verfassungsbeschwerde gegen ihre Auflösung durch die in § 24 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) vorgesehene Eingliederung in die Gemeinde Breese zu erheben. Die Vorschrift tritt zufolge § 48 Satz 1 des 5. GemGebRefGBbg am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Als Wahltag ist der 26. Oktober 2003 festgesetzt. Mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt die Antragstellerin,
Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie die Gemeinde Breese hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise zulässig. Soweit die Antragstellerin - innerhalb ihres Antrages zu a) - die Sicherung ihrer Feuerwehr erstrebt, ist sie nicht in eigenen Rechten betroffen und in diesem Sinne nicht antragsbefugt (zum Erfordernis eigener Betroffenheit bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, NJ 2002, 642 = LKV 2002, 573). Eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn eigene Rechte und Zuständigkeiten des Antragstellers durch das beanstandete Gesetz verletzt oder unmittelbar gefährdet werden (BVerfGE 92, 130, 133; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2002, § 32 Rn. 44). In Hinblick auf das Feuerwehrwesen in Groß Breese sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg bestimmt die Ämter (neben den amtsfreien Gemeinden und den kreisfreien Städten) zu Trägern des Brandschutzes (vgl. dazu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, LVerfGE 5, 79). Die Verbundenheit der Antragstellerin mit ihrer Feuerwehr vor Ort ist einfühlbar. Rechtsträger ist jedoch das Amt. Bei der Feuerwehrpräsenz in Groß Breese handelt es sich rechtlich um einen Löschzug oder eine andere Untergliederung der Amtsfeuerwehr. Im übrigen ist aber auch nicht dargetan oder erkennbar, daß das Amt darauf aus wäre, das Inkrafttreten des 5. GemGebRefGBbg zum Anlaß zu nehmen, die bisherigen tatsächlichen Verhältnisse im Bereich des Feuerwehrwesens in Groß Breese kurzfristig zu ändern. Das Landesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, daß sich auch das Amt in sinngemäßer Anwendung von Ziff. 1. a) der hier ergangenen einstweiligen Anordnung aufschiebbarer Eingriffe in den status quo enthält. Für die entstehende Gemeinde Breese, und zwar auch für ihre Aktivitäten auf Amtsebene, gilt ggfls. die hier ergangene einstweilige Anordnung ohnehin. 2. Soweit der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig ist, hat er Erfolg. Nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hiernach war wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich zu entscheiden. Hiernach hält es das Landesverfassungsgericht für veranlaßt, Vorkehrungen zu treffen, daß bis zu der Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen getroffen werden, die der Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden. Dem dient die einstweilige Anordnung zu Ziffer 1 a der Entscheidungsformel (ebenso BVerfGE 91, 70, 72; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; SächsVerfGH LKV 2000, 23, 25; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279; s. auch Brinktrine/Unnerstall, LKV 2000, 330, 334 ff.). Sie hält das Land sowie die Gemeinde Breese für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache, um unumkehrbare Verhältnisse zu vermeiden, zur Zurückhaltung gegenüber den Belangen der für ihre Selbständigkeit eintretenden Antragstellerin an. Als nicht abschließendes Beispiel hat das Gericht hervorgehoben, daß nicht über Grundvermögen der Antragstellerin und etwaiger Eigengesellschaften verfügt werden darf. Dies soll freilich Entscheidungen und Maßnahmen aller Art nicht im Wege stehen, die im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin liegen. Solche erfordern jedoch nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes die Zustimmung des Ortsbeirates bzw., wo ein solcher nicht gebildet wird, des Ortsbürgermeisters. Darüber hinaus gibt das Landesverfassungsgericht aus Gründen der Transparenz der Gemeinde Breese auf, bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Antragstellerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist (ebenso BVerfGE 91, 70, 73; ThürVerfGH LVerfGE 6, 373, 380; VerfGH NW OVGE 30, 278, 279). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung war hier entsprechend dem von vornherein begrenzten Rechtsschutzziel auf 5000
€ festzusetzen. | ||||||||||
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