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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 68/08 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - BbgKverf, § 32 Abs. 1 Satz 3
Schlagworte: - Antragsbefugnis
- Kommunalmandant
- Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
Fundstellen: - LKV 2009,367 (red. LS)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - VfGBbg 68/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Organstreitverfahren

1. C., MdL

2. S.,

3. S., MdL

4. J.,

5. W.,

6. H.,

7. Z.,

Antragsteller zu 1. – 7.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,

gegen

den Landtag Brandenburg
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsgegner,

wegen § 32 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Havemann, Dr. Jegutidse, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 18. Juni 2009

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Antragsteller wenden sich in dem von ihnen eingeleiteten Organstreitverfahren gegen Bestimmungen der Brandenburger Kommunalverfassung (BbgKVerf) über die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke.

II.

Die Anträge sind unzulässig. Gemäß § 36 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist ein Antrag im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben.

Was den Antragsteller zu 2. sowie die Antragsteller zu 4. – 7. anbetrifft, ist dies offensichtlich nicht der Fall. Bei den Organrechten, die einem Kommunalmandatar als Amtsträger zustehen, handelt es sich nicht um verfassungsrechtliche Rechtspositionen. Als Mitglieder des Kreistages sind die Antragsteller Teil eines Verwaltungsorgans. Den Kreistagsmitgliedern kommt die Stellung von Amtsträgern zu, die in die staatliche Organisation einbezogen sind. Ihr Status weist von vornherein keinen verfassungsrechtlichen Bezug auf (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - VfGBbg 46/08, 7/08 EA -; Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., §§ 63, 64, Rn. 36 mit Nachweisen zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Auch was die Antragsteller zu 1. und 3. anbetrifft, ist die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen von vornherein ausgeschlossen. Zwar kommt einem Landtagsabgeordneten - anders als einem Kommunalmandatar – die verfassungsrechtliche Gewährleistung des freien Mandats gemäß Art. 56 der Landesverfassung zu. Die Antragsteller wenden sich jedoch gegen die Neuregelung der Fraktionsmindeststärke gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf. Die angefochtene gesetzliche Regelung bezieht sich allein auf die inhaltliche Ausgestaltung des Kommunalmandats (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 52/08, 8/08 EA -). Sie kann die Antragsteller nicht in ihrer spezifisch organschaftlichen Stellung als Landtagsabgeordnete treffen.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Schmidt Dr. Schöneburg