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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - VfGBbg 16/18 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Hinweis
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - VfGBbg 16/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 16/18




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführerin,

wegen            Verfassungsbeschwerde

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 18. Mai 2018

durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dielitz Dr. Becker
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt