VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - VfGBbg 16/18 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Hinweis - unzureichende Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - VfGBbg 16/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 16/18
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführerin,
wegen Verfassungsbeschwerde
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 18. Mai 2018
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Schmidt | |