VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - VfGBbg 15/18 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Hinweis - unzureichende Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - VfGBbg 15/18 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 15/18
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
H.,
Beschwerdeführer,
wegen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam und des Landgerichts Potsdam unbekannten Datums
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 18. Mai 2018
durch die Verfassungsrichter Dielitz, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch das Schreiben vom 7. April 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ergebenden Anforderungen an die Begründung nicht genügt.
Das Gericht hat für dieses Mal davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 VerfGGBbg festzusetzen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dielitz | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Schmidt | |