VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 55/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | VerfGGBbg, §§ 46; 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Beschwerdefrist - Begründung - Beschwerdebefugnis - Anspruch auf Strafverfolgung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 18. März 2011 - VfGBbg 55/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 55/10
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
O.,
Beschwerdeführer,
gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 2008 – 14 O 119/06 – sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2009 – 12 U 164/08 – und die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 29. September 2010 - 270 Js 36822/09 - sowie vom 24. November 2010 - 255 Js 35488/10 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 18. März 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer hatte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit der er durch einen Bauwerksvertrag verbunden war, vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Nachbesserung von Mängeln sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht gab der Klage auf der Grundlage eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens durch Urteil vom 14. Juli 2008 teilweise statt. Die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht am 18. Juni 2009 zurück. Am 25. November 2009 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen, weil dieser das Gutachten nicht unparteiisch erstellt habe. Mit Schreiben vom 29. September 2010 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit, die Ermittlungen seien gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden. Auf seine Beschwerde vom 14. Oktober 2010 gab die Generalstaatsanwaltschaft die Angelegenheit zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zurück. Diese setzte den Beschwerdeführer unter dem 24. November 2010 davon in Kenntnis, dass Ermittlungen gegen den sachbearbeitenden Staatsanwalt nicht aufgenommen würden, weil sich keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergäben.
Mit seiner am 24. November 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe ein Gefälligkeitsgutachten erstellt. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht ohne weitere Prüfung ein Fehlurteil gefällt, das vom Brandenburgischen Oberlandesgericht übernommen worden sei.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet und damit unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die auf dem Zivilrechtsweg letztinstanzlich ergangene Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wendet. Gemäß § 47 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der angefochtenen Entscheidung zu erheben. Das am 18. Juni 2009 verkündete Urteil war dem Beschwerdeführer jedenfalls am 25. November 2009 bekannt, als er Strafanzeige gegen den Sachverständigen erstattete. Der Eingang der Verfassungsbeschwerde am 24. November 2010 konnte die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg deshalb nicht mehr wahren. Die Fristversäumnis schließt eine inhaltliche Befassung des Verfassungsgerichts mit vermeintlichen Fehlern des Gerichts aus.
Im übrigen fehlt es auch an einer den Anforderungen des § 46 VerfGGBbg genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer bezeichnet weder die Grundrechte, die er als verletzt ansieht, noch legt er dar, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die von ihm angegriffenen Entscheidungen nicht entsprächen. Vielmehr rügt er vermeintliche Unrichtigkeiten des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens und der gerichtlichen Entscheidungen. Es ist aber nicht Sache des Verfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zur überprüfen. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde können nur Grundrechtsverletzungen sein. Solche sind dem Vortrag des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Eine Grundrechtsverletzung kommt nach keiner Sichtweise in Betracht. Es gibt grundsätzlich keinen in der Landesverfassung verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies gilt auch bei (unterstellter) Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter durch Amtspersonen. Ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit entgegensteht, dass der Rechtsweg entgegen § 45 Abs. 2 VerfGGBbg nicht erschöpft ist, kann dahinstehen.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |