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VerfGBbg, Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 50/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
- StPO, § 395
- NJW 2010, Nr. 30, 2196 (LS)


Schlagworte: - Subsidiarität
- Nebenklage
- Begründung
amtlicher Leitsatz: Der Verletzte einer rechtswidrigen Tat muss sich wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich vor Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde der Anklage als Nebenkläger angeschlossen haben.
Fundstellen: - NJW Spezial 2010, Nr. 7, 216
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 50/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 50/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 475 Js 38454/09 u.a.) sowie des Urteils des Amtsgerichts Luckenwalde vom 4. November 2009 (Az.: 475 Js 38454/09 bzw. 21 Ds 475 Js 38454/09 – 661/09 -)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 18. Februar 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Es bleibt auch nach seinem Schreiben vom 29. Dezember 2009 dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt sind. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 4. November 2009 richtet (Az.: 475 Js 38454/09 bzw. 21 Ds 475 Js 38454/09 – 661/09 -) wird sie darüber hinaus nicht den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Grundsatz ihrer Subsidiarität ergeben. Danach muss ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. November 2009 – 1 BvR 3229/06 - sowie vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 -, jeweils zitiert nach juris). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, da er es versäumt hat, sich der Anklage gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) anzuschließen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, durch Ausübung seiner Rechte als Nebenkläger auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (vgl. § 397 StPO) und gegen das Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 4. November 2009 Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 401 Abs. 1 StPO).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt