Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 Satz 1
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - zügiges Verfahren
- Beschwerdebefugnis
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 18. Februar 2010 - VfGBbg 47/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 47/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

wegen Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus (Az.: 3 K 1079/08 und 1 K 842/06) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (11 Wx 7-119/09, 8 Wx 199/97, 2 Ws 186/07, 2 Ss 50/05, 2 Ss 43/05 u.a.)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 18. Februar 2010

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer hat am 13. Oktober 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben und eine vermeintliche Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gerügt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht Cottbus habe in den Verfahren 3 K 1079/08 und 1 K 842/06 und das Brandenburgische Oberlandesgericht in den Strafsachen 11 Wx 7-119/09, 8 Wx 199/97, 2 Ws 186/07, 2 Ss 50/05, 2 Ss 43/05 u.a. bislang keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht Cottbus bzw. das Brandenburgische Oberlandesgericht in den genannten Verfahren in seine Grundrechte eingegriffen hat (§ 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Insbesondere zeigen die Angaben des Beschwerdeführers nicht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg auf. Dieses „Grundrecht vor Gericht“ gewährt dem Rechtsschutzsuchenden ein einklagbares Grundrecht auf eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit. Die angemessene Verfahrensdauer lässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen. Zu berücksichtigen sind das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, die Bedeutung der Angelegenheit für ihn sowie außerhalb der Sphäre des Gerichts liegende Gründe (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 – VfGBbg 30/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Einzelheiten zu Inhalt und Verlauf der genannten Verfahren zu entnehmen, die – gemessen an den aufgezeigten Maßstäben - einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren möglich erscheinen lassen. Allein die Rüge, die Gerichte hätten noch keine mündliche Verhandlung anberaumt, ist für die Annahme einer Beschwerdebefugnis nicht ausreichend.

Aufgrund des sehr allgemeinen Vortrags des Beschwerdeführers genügt die Verfassungsbeschwerde zugleich nicht dem Erfordernis einer durch Tatsachen belegten Begründung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt