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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 42/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Verfristung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 42/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 42/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführerin,

gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2005 – 75 Cs 137/05 –

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Möller, Nitsche und Partikel

am 17. Dezember 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch das Schreiben vom 29. September 2009, ausgeräumt hat.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2005 (Az.: 75 Cs 137/05) wendet, hat sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht - wie nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg erforderlich - den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. An einer Erschöpfung des Rechtswegs fehlt es unter anderem, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung mangels rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig wurde. So liegt es hier. Das Amtsgericht Cottbus hat den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl mit Beschluss vom 16. Juni 2005 als unzulässig verworfen, da er erst am 12. April 2005 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 411 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) nach Zustellung des Strafbefehls am 8. März 2005 erhoben wurde. Auch der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Cottbus hat diese Entscheidung in seinem Beschluss vom 8. August 2005 bestätigt (Az.: 24 Qs 248/05). Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin diese Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus und des Landgerichts Cottbus mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen hat, gibt der Inhalt der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Cottbus – insbesondere die Postzustellungsurkunde (Blatt 35 der Akte) - keinen Anlass, an der festgestellten Zustellung des Strafbefehls am 8. März 2005 zu zweifeln.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde ebenfalls gegen den Beschluss vom 5. Oktober 2007 (Az.: 80 Ds 341 AR 124/07) gerichtet sein sollte, mit dem das Amtsgericht Neuruppin das Wiederaufnahmegesuch der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen hat, wäre sie auch insoweit mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzulässig. Denn gegen diesen Beschluss war gemäß § 372 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, das vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte eingelegt werden müssen.

Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 22. September 2009 wird ergänzend verwiesen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Möller
   
Nitsche Partikel