VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 40/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Paralleles Rechtsmittel |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 40/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 40/09
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren S., Beschwerdeführer, gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Juli 2009 BRH 8/09 - hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Dezember 2009 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 16. Oktober 2009, ausgeräumt hat. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Rechtsweg muss bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein. Einem Beschwerdeführer ist es grundsätzlich verwehrt, parallel Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen und Verfassungsbeschwerde zu erheben. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht lediglich im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Möller |
Nitsche | Partikel |