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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 40/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Paralleles Rechtsmittel
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - VfGBbg 40/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. Juli 2009 – BRH 8/09 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Möller, Nitsche und Partikel

am 17. Dezember 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 16. Oktober 2009, ausgeräumt hat. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Rechtsweg muss bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein. Einem Beschwerdeführer ist es grundsätzlich verwehrt, parallel Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen und Verfassungsbeschwerde zu erheben. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht lediglich im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Möller
   
Nitsche Partikel