VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2017 - VfGBbg 34/17 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1 Nr. 2 | |
Schlagworte: | - Ausschluss vom Richteramt - Vorbefassung in derselben Sache - Angehöriger der die Beschwerdeführer vertretenden Sozietät |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. November 2017 - VfGBbg 34/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 34/17

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren
1. Landkreis Elbe-Elster,
vertreten durch den Landrat,
Ludwig-Jahn-Straße 2,
04916 Herzberg,
2. Landkreis Havelland,
vertreten durch den Landrat,
Platz der Freiheit 1,
14712 Rathenow,
3. Landkreis Oberspreewald-Lausitz,
vertreten durch den Landrat,
Dubinaweg 1,
01968 Senftenberg,
4. Landkreis Spree-Neiße,
vertreten durch den Landrat,
Heinrich-Heine-Straße 1,
03149 Forst (Lausitz),
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte L. Rechtsanwälte
wegen Brandenburgische Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)
hier: Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 17. November 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter Dr. Becker von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der am 29. Juni 2017 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die am 1. Juli 2016 in Kraft getretene Brandenburgische Bauordnung vom 19. Mai 2016. Sie machen geltend, das Gesetz sei mit den Anforderungen des Konnexitätsprinzips aus Art. 97 Abs. 3 Satz 3 Landesverfassung insoweit unvereinbar, als es keine Bestimmungen über einen entsprechenden Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen enthalte.
Richter Dr. Becker hat dem Gericht mit Schreiben vom 7. Juli 2017 angezeigt, dass er in der Vergangenheit im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit mit Fragen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bauordnung 2016 sowie der 3. Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung befasst gewesen sei.
Die Beschwerdeführer und die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Verfassungsrichter Dr. Becker ist von seinem Richteramt für dieses Verfahren ausgeschlossen. Diese Feststellung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg).
Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 28/09 - und vom 25. August 2010 - VfGBbg 24/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Verfassungsrichter Dr. Becker war nach seinem Schreiben vom 7. Juli 2017 vor Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit bei der die Beschwerdeführer vertretenden Sozietät mit dem verfahrensgegenständlichen Gesetzgebungsvorhaben mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen befasst. Er ist damit in einem dem verfassungsgerichtlichen Verfahren sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren tätig gewesen.
Auch ist er als Rechtsanwalt von Berufs wegen in dem vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren tätig. Er hat die Beschwerde in Sozietät mit weiteren Rechtsanwälten erhoben. Die Beschwerdeschrift wurde zwar von einem anderen Rechtsanwalt verfasst. Der von den Verfahrensbevollmächtigten hier verwendete Briefkopf weist Verfassungsrichter Dr. Becker jedoch als Verfassungsrichter und als dort tätigen Rechtsanwalt aus. Die Beschwerde wird nach dem Einleitungssatz, der den Begriff „wir“ verwendet, namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerinnen durch diese Rechtsanwälte in ihrer Gesamtheit und nicht etwa allein durch den Unterzeichnenden oder einzelne Mitglieder der Sozietät erhoben. Ebenso umfassen die Verfahrensvollmachten, welche die Beschwerdeführer der mit der Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwaltskanzlei ausgestellt haben, ausdrücklich eine Bevollmächtigung von Verfassungsrichter Dr. Becker. Jeder für sich hat danach Vertretungsbefugnis.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dielitz |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |