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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2021 - VfGBbg 97/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Landessozialgericht
- Wohnsitz Berlin
- Schreibauslagen
- Kopierkosten
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2021 - VfGBbg 97/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 97/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 97/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

wegen

Schreibauslagen in Höhe von 10,50 Euro gemäß Kostenrechnung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2020 ‌‑ 5660 E

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. September 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

I.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erhob mit Kostenrechnung vom 4. September 2020 ‑ 5660 E - gemäß § 93 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 28 Gerichtskostengesetz (GKG) und Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG gegenüber dem Beschwerdeführer Schreibauslagen für Kopierkosten für 21 Seiten in Höhe von 10,50 Euro. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 9. November 2020 ‑ L 25 SF 240/20 E - zurückgewiesen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 ‑ L 25 SF 282/20 E RG - die Anhörungsrüge zurück.

II.

Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, dass gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) sowie das Gebot der Menschenwürde aus Art. 1, das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 sowie Art. 4 Grundgesetz (GG) verstoßen werde.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

die Kostenrechnung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2020 ‑ 5660 E - und die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2020 ‑ L 25 SF 240/20 E - und vom 10. Dezember 2020 ‑ L 25 SF 282/20 E RG - aufzuheben.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er unterstehe nicht der deutschen Staatsgewalt, er könne die Forderung nicht zuordnen, er lehne die Zahlung ab, er habe ausdrücklich keine Weiterleitung seiner Schriftsätze an den Beklagten gewünscht, ihm werde nicht die Möglichkeit eingeräumt, mit Bargeld zu zahlen, eine Vollstreckung wäre mit einer erheblich unbilligen Härte verbunden, er sei in Zahlungsschwierigkeiten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden die Niederschlagung der Kosten rechtfertigen. Er sei nicht auf die Obliegenheit, Abschriften zu übersenden, hingewiesen worden. Es habe sich nur um eine Soll-Empfehlung gehandelt. Der Beschwerdeführer leide unter ernährungsbedingten Mangelerkrankungen. Er könne die 10,50 Euro nicht bezahlen. Über eine Niederschlagung der Kosten habe die Kostenbeamtin nicht entschieden. Der Beschwerdeführer zitiert die Definitionen von Willkür, der Würde des Menschen und rechtlichem Gehör. Ein Richter sei immer Teil des Konfliktgegners Staat. Auch gegen die Rechtsprechung müsse effektiver Rechtsschutz gegeben sein. Das Landessozialgericht habe sich mit der Anhörungsrüge nicht hinreichend auseinandergesetzt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung bedarf es in der Regel einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Die Beschwerdeschrift zeigt eine mögliche Verletzung der diesbezüglich geltend gemachten Grundrechte nicht auf. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen der Entscheidung und der Frage, warum diese konkret Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen soll, erfolgt nicht. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum abstrakten Inhalt von Grundrechten reichen hierfür nicht aus.

Das Landesverfassungsgericht prüft auch nicht, ob eine Niederschlagung, Erlass oder Stundung des Betrages in Betracht kommen könnte.

Da die Verfassungsbeschwerde bereits unzureichend begründet ist, muss die Frage, ob das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam für den in Berlin wohnhaften Beschwerdeführer öffentliche Gewalt des Landes Berlin oder öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg ausübt und ob das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg zuständig ist, nicht problematisiert werden.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß