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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2021 - VfGBbg 32/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 4; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Rundfunkbeitrag
- Medienstaatsvertrag 2020
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2021 - VfGBbg 32/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 32/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 32/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

wegen

Rundfunkbeitrag/Medienstaatsvertrag 2020

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 17. September 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer hat am 28. Mai 2021 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat keine Bescheide oder gerichtlichen Entscheidungen vorgelegt. Er rügt, dass Geringverdiener Rundfunkgebühren zahlen müssten, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutze, dass Betriebsstätten vom Rundfunkbeitrag freigestellt werden müssten und dass sein Rundfunkbeitrag generell aufgehoben werden müsse. Er wendet sich gegen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland und dessen Finanzierung durch Rundfunkbeiträge. Er sei Arbeitnehmer und damit der tatsächlich Belastete. Der Medienstaatsvertrag 2020 enthalte absurde Regelungen, insbesondere bezüglich des Internets. Die Selbsttitulierung für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen solle ausgesetzt werden. Nichtzuschauer sollten von Rundfunkbeiträgen befreit werden.

Der Beschwerdeführer hat eine 858 Seiten umfassende sogenannte „Metastudie LIBRA“ vorgelegt, deren Autoren nicht angegeben sind, auf die seine Verfassungsbeschwerde Bezug nehme und die sich unter anderem gegen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Finanzierung durch Rundfunkbeiträge, die Rundfunkbeitragspflicht für Geringverdiener und für Nichtzuschauer wendet.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen nachvollziehbar dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Es bedarf einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ VfGBbg 28/20 -, Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Weder die Beschwerdeschrift noch die Metastudie zeigen trotz ihres jeweiligen Umfangs verständlich und nachvollziehbar eine mögliche Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers schlüssig auf. Es fehlt bei dem „Rundumschlag“ gegen die Rundfunkbeitragspflicht schon an der Herstellung eines konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer. Die Zitierung von Grundrechtsartikeln aus dem Grundgesetz und die Zusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht erfüllen nicht die hohen Anforderungen an die dezidierte Darlegung eines individuellen Grundrechtsverstoßes. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht hingewiesen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 ‑ 1 BvR 1675/16 u. a. -, vom 28. Mai 2019 ‑ 1 BvR 876/19 - und vom 20. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2756/20.

Das Verfassungsgericht sieht von der Erhebung einer Missbrauchsgebühr nach § 32 Abs. 4 VerfGGBbg ab.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß