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VerfGBbg, Urteil vom 17. September 2009 - VfGBbg 45/08 -

 

Verfahrensart: Organstreit
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 56 Abs. 2
- GO-LT, § 35; GO-LT, § 34 Abs. 1 Satz 2; GO-LT, § 36 Satz 3; GO-BT, § 38 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 36 Abs. 1
Schlagworte: - Parlamentsrecht
- Sitzungsausschluss
- Ordnungsruf
- Geschäftsordnungsautonomie
- verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte
- Verbot der Doppelanknüpfung
amtlicher Leitsatz: Ordnungsmaßnahmen des Landtagspräsidenten gegenüber Abgeordneten dürfen nicht mehrfach hinsichtlich desselben Vorgangs ergehen.
(hier: Sitzungsausschluss wegen ehrverletzender Äußerung nach bereits verhängtem Ordnungsruf)
Fundstellen: - LKV 2009, 517
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 17. September 2009 - VfGBbg 45/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 45/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L

In dem Organstreitverfahren

Markus Nonninger, MdL,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,

gegen

1. den Präsidenten des Landtags Brandenburg,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsgegner zu 1.,

2. die Vizepräsidentin des Landtags Brandenburg,
Am Havelblick 8, 14473 Potsdam,

Antragsgegnerin zu 2.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.,

wegen des Ausschlusses von einer Plenarsitzung des Landtages
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller,
Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2009

für R e c h t erkannt :

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1. durch den Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Teilnahme an der Plenarsitzung des Landtags     Brandenburg am 17. September 2008 gegen Art. 56 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg verstoßen hat.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen seinen Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der 71. Plenarsitzung des Landtags Brandenburg.

I.

Der Antragsteller ist Abgeordneter im Landtag Brandenburg und Mitglied der Fraktion der DVU.

In der 71. Plenarsitzung des Landtags Brandenburg am 17. September 2008 nahm er in seinem Beitrag in der Debatte über den Tagesordnungspunkt 18 „Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ auf seinen Vorredner, den Abgeordneten Christoph Schulze, MdL, mit folgender Bemerkung Bezug:

„Herr Schulze, Sie haben in der Vergangenheit unter Beifall Ihrer SPD-Fraktion und Ihres Koalitionspartners schon häufiger Dr. Goebbels zitiert – eines Ihrer rhetorischen Vorbil-der – und wollen mir hier die Demokratie erklären!“ (Plenarprotokoll 4/71, 17. September 2008, S. 5336).

Auf die Bitte der Antragsgegnerin zu 2., „solche Vergleiche zu unterlassen“, erklärte der Antragsteller weiter:

„Das kann man im Protokoll nachlesen, dass Herr Schulze das schon häufiger getan hat, eines seiner großen rhetorischen Vorbilder zu zitieren“ (Plenarprotokoll 4/71, 17. September 2008, ebd.).

Nach weiteren Ausführungen des Antragstellers fragte die Antragsgegnerin zu 2. den Antragsteller, ob er bereit sei, sich für den gezogenen Vergleich zu entschuldigen. Anderenfalls müsse sie ihn mit einem Ordnungsruf belegen. Der Antragsteller erklärte, er habe sich nicht zu entschuldigen. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsteller einen Ordnungsruf.

Der Abgeordnete Schulze, MdL, äußerte sich daraufhin wie folgt:

„Nein, Frau Präsidentin, das reicht mir nicht. Ich beantrage, dass Sie den Abgeordneten Nonninger gemäß § 35 der Geschäftsordnung des Landtages von der Sitzung ausschließen. Herr Nonninger hat mich mit einem der größten Kriegsverbrecher, Hetzer und Verbrecher gegen den Frieden der Völker verglichen – mit Goebbels, dem Abschaum der Weltgeschichte“ (Plenarprotokoll 4/71, 17. September 2008, S. 5337).

Nach weiteren Ausführungen des Abgeordneten Schulze forderte die Antragsgegnerin zu 2. den Antragsteller auf, den Saal zu verlassen („Herr Abgeordneter, ich übernehme Ihre Bitte und bitte den Abgeordneten, den Saal zu verlassen“). Auf Zwischenrufe hin erklärte die Antragsgegnerin zu 2. weiter:

„Ich habe bereits einen Ordnungsruf ausgesprochen, und es ginge laut § 34 der Geschäftsordnung auch ohne Ordnungsruf.

Herr Nonninger, dieser Aufforderung ist mit sofortiger Wirkung Folge zu leisten“ (Plenarprotokoll 4/71, 17. September 2008, ebd.).

Der Antragsteller verließ daraufhin den Plenarsaal.

Am 18. September 2008 erhob er Einspruch gegen den Ausschluss. Das Präsidium des Landtags lehnte den Einspruch mit Entscheidung vom 08. Oktober 2008 ab.

II.

Der Antragsteller rügt mit dem am 24. September 2008 eingegangenen und zunächst auch gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrag eine Verletzung insbesondere seiner Rechte aus Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Materielle Voraussetzung eines Sitzungsausschlusses sei gemäß § 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages (GO-LT) eine „gröbliche Verletzung der Ordnung“, also ein derart schwerer Verstoß, dass ein Ordnungsruf und sogar eine Wortentziehung wegen der besonderen Schwere der Verletzung als Ahndung nicht mehr ausreichend seien. Ein solcher Verstoß des Antragstellers liege hier ersichtlich nicht vor, zumal selbst die Antragsgegnerin zu 2. die Erteilung eines Ordnungsrufs für ausreichend erachtet habe. Indem der Antragsteller zunächst einen Ordnungsruf erhalten habe und dann von der Sitzung ausgeschlossen worden sei, sei er zudem doppelt bestraft worden. Derselbe Sachverhalt, der Anlass für den Ordnungsruf geboten habe, könne aber nicht zusätzlich mit einem Ausschluss geahndet werden. Ferner entspreche die Äußerung des Antragstellers der Wahrheit.

Der Abgeordnete Schulze habe in den letzten Jahren mehrfach Joseph Goebbels zitiert bzw. auf diesen Bezug genommen. Deshalb sei auch die Bemerkung des Antragstellers nicht völlig aus der Luft gegriffen, sondern als pointierte Zuspitzung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung zulässig. Im Übrigen sei der Vergleich gegenwärtiger Politiker mit Politikern des Nationalsozialismus bereits seit Jahren nicht nur alles andere als eine ungewöhnliche und daher sozialinadäquate Seltenheit, sondern im Gegenteil geradezu üblich und gleichsam eine äußerst kleine Münze im politischen Geschäft geworden.

Der Antragsteller beantragt festzustellen,

dass der Antragsgegner zu 1. durch den Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Teilnahme an der Plenarsitzung des Landtags Brandenburg am 17. September 2008 gegen Art. 56 Abs. 2 der Landesverfassung verstoßen hat.

Der Antragsgegner zu 1. beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor: Der Antrag sei unbegründet. § 35 Abs. 1 Satz 1 GO-LT eröffne dem Präsidenten des Landtags einen weitgehenden Ermessenspielraum, um seine Aufgabe, die Ordnung des Hauses zu wahren, erfüllen zu können. Die beanstandete Äußerung sei rechtsfehlerfrei als „gröbliche Verletzung der Ordnung“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO-LT bewertet worden. Von einer gröblichen Verletzung sei bei einer groben Beleidigung von Abgeordneten auszugehen. Der Antragsteller habe dem Abgeordneten Schulze unterstellt, dass er die Geisteshaltung des vormaligen Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda zu seiner eigenen Anschauung gemacht habe und sich an dem „Vorbild“ positiv orientiere. Zudem sei das Vorgehen der Antragsgegnerin zu 2 verhältnismäßig gewesen. Diese habe den Antragsteller zunächst gebeten, solche Vergleiche zu unterlassen. Der Antragsteller sei der Bitte bewusst nicht nachgekommen, sondern habe die Herabsetzung des Abgeordneten Schulze wiederholt und verstärkt. Vor Erteilung des Ordnungsrufs habe der Antragsteller Gelegenheit erhalten, sich durch Entschuldigung von den zuvor gewählten Formulierungen zu distanzieren. Der Antragsteller habe jedoch seine Äußerungen bekräftigt. Erst dann seien der Ordnungsruf erteilt und der Sitzungsausschluss ausgesprochen worden. Dieser Geschehensablauf dokumentiere eine differenzierte und angesichts der Intensität der Ordnungsverletzung und der Uneinsichtigkeit des Antragstellers auch angemessene Reaktion der Antragsgegnerin zu 2.

III.

Die Landesregierung hat keine Stellungnahme abgegeben.

B.

Soweit der Antragsteller den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2009 zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

C.

Im Übrigen hat der Antrag Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig.

1. Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV in Verbindung mit § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

Das für die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Organstreitverfahren erforderliche streitige Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1. Zwischen ihnen ist der Umfang der parlamentarischen Ordnungs- und Disziplinargewalt des Präsidenten des Landtags im Streit.

Träger der Ordnungsgewalt ist das Plenum des Landtags kraft seiner ihm durch Art. 68 LV verliehenen Geschäftsordnungsautonomie. Die Ordnungsgewalt ist vom Verfassungsorgan Landtag auf den Antragsgegner zu 1. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 , §§ 33 ff. GO-LT delegiert worden. Der Antragsgegner zu 1. ist daher Organ des Landtags und folglich im Organstreitverfahren an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt.

Zu Recht hat der Antragsteller den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. fallen gelassen. Die Antragsgegnerin zu 2. ist als Vizepräsidentin des Landtags nicht mit eigenen Rechten ausgestattet; sie vertritt nur den Antragsgegner zu 1., nimmt also dessen Rechte wahr (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GO-LT).

2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 Satz 1 LV. Danach haben die Abgeordneten das Recht, im Landtag und seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben. Da der Antragsteller hier zur Ordnung gerufen und des Saales verwiesen wurde, ist eine Verletzung dieser Rechte möglich.

Ein Abgeordneter kann im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren allerdings nur eine Verletzung der Rechte geltend machen, die mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich verbunden sind. Soweit sich der Antragsteller zunächst auch auf die landesverfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit (Art. 19 LV), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 LV) und die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 13 LV) berufen hat, sind diese Grundrechte nicht geeignet, die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu begründen. Sie richten sich gegen den Staat und schützen den Bürger, während Art. 56 Abs. 2 LV den Abgeordneten speziell bei Wahrnehmung seiner politischen Aufgabe absichert. Im Organstreitverfahren geht es um originäre Rechte, die – wie hier - dem Abgeordneten als solchem von der Verfassung eingeräumt worden sind.

3. Das auch im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2003 - VfGBbg 112/02 – LVerfGE 14, 139, 141 m. w. N.) ist gegeben. Es genügt, dass weitere Fälle dieser Art nicht nur theoretisch in Betracht kommen, sich der Streit also jederzeit wiederholen kann(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 – LVerfGE 14, 179, 186 m. w. N.). Auch hat der Antragsteller erfolglos gemäß § 36 GO-LT Einspruch gegen den Sitzungsausschluss eingelegt. Darauf kommt es an, denn für den Organstreit ist anerkannt, dass parlamentarisches Handeln nicht durch einen verfassungsgerichtlichen Organstreit ersetzt werden darf, wenn der Träger verfassungsmäßiger Rechte diese auf parlamentarischem Weg genauso effektiv durchsetzen kann wie mit Hilfe des Verfassungsgerichts (BVerfGE 68, 1, 77).

II.

Der Antrag ist auch begründet. Der Saalverweis widerspricht der Geschäftsordnung des Landtages und verletzt den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 56 Abs. 2 LV.

1. Der Antragsgegner zu 1. ist passiv legitimiert; denn er ist – wie eingangs ausgeführt – mit eigenen Rechten ausgestattet (§ 35 i.V.m. § 12 Nr. 1 VerfGGBbg).

2. Die Redebefugnis, welche die brandenburgische Verfassung ausdrücklich einräumt, sichert die Ausübung des freien Mandats des Abgeordneten. Der Schutz gilt jedoch nicht absolut. Er unterliegt den vom Landtag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie gesetzten Schranken (Art. 56 Abs. 2 Satz 3 LV). Sofern diese Schranken ihrerseits verfassungsgemäß sind und die Geschäftsordnung eingehalten wird, legitimieren die zur Wahrung der parlamentarischen Ordnung eingesetzten Mittel den Eingriff in das freie Mandat des Abgeordneten.

3. Das Recht des Parlaments, seine Geschäftsordnungsangelegenheiten autonom zu regeln, erstreckt sich traditionell auf die Bereiche „Geschäftsgang“ und „Ordnung“ (BVerfGE 44, 308, 314 f.). Dabei hat der Landtag bei der Ausgestaltung der Rechte und Kompetenzen seiner Mitglieder einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Parlament unterliegt bei der Ausgestaltung und Organisation seines Binnenbereichs jedoch verfassungsrechtlichen Bindungen. Zu den in diesem Sinne bindenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gehören die Rechts- und Verfahrenspositionen des einzelnen Abgeordneten. Das Parlament darf diese Rechte ausgestalten, aber nicht substantiell in Frage stellen (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 38, Rn. 220).

4. Das Recht des Abgeordneten, die Rechtmäßigkeit einer seine Rechtspositionen beeinträchtigenden Maßnahme im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren überprüfen zu lassen, folgt aus seinem Abgeordnetenstatus. Wie weit die verfassungsgerichtliche Prüfungsdichte im Fall von Ordnungsmaßnahmen des Parlamentspräsidenten gegenüber einem Abgeordneten reicht (für eine über die Willkür- und Missbrauchskontrolle hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung: Verfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009, - LVerfG 5/08 – in: NordÖR 2009, S. 205 ff., mit ablehnender Anmerkung Erbguth/Schubert, NordÖR 2009, S. 209 f. Zurückhaltender in ähnlichem Zusammenhang auch: BVerfGE 99, 19, 34), bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der Ausschluss des Antragstellers aus der fraglichen Plenarsitzung des Landtags entsprach nicht den Verfahrensregeln der Geschäftsordnung des Landtags. Dieser Verstoß ist verfassungsrechtlich erheblich (vgl. zur Differenzierung zwischen Verstößen gegen Geschäftsordnung und Verfassung etwa Versteyl, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 40 Rn. 18; Stern, Staatsrecht, Band II, § 26 III 6 e).

5. Gemäß § 35 Abs. 1 GO-LT kann der Präsident einen Abgeordneten wegen gröblicher Verletzung der Ordnung, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von der Sitzung ausschließen. Notwendige Voraussetzung für einen Sitzungsausschluss ist demnach eine Verletzung der parlamentarischen Ordnung. Als die Antragsgegnerin zu 2. den Ausschluss des Antragstellers aussprach, war die parlamentarische Ordnung nicht mehr gröblich verletzt. Sie hatte die Äußerung des Antragstellers bereits mit einem Ordnungsruf belegt und damit bewertet und sanktioniert. Mit der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme geht nicht nur eine Disziplinierung des Abgeordneten einher in der Absicht, einer künftigen Störung der parlamentarischen Ordnung vorzubeugen. Mit Erlass der Ordnungsmaßnahme ist auch die gestörte Ordnung im Plenum wiederhergestellt. Eine sich daran anschließende weitere Ordnungsmaßnahme trifft folglich auf eine Situation, die bereits bereinigt ist und von der ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine akute Störung mehr ausgeht. Da es keine Störung - und damit auch keinen Grund für ein Einschreiten - mehr gibt, darf der Landtagspräsident die einmal verhängte Ordnungsmaßnahme nicht verschärfen. Deshalb verbietet die Geschäftsordnung es auch, dass der Ordnungsruf und der Anlass dafür von nachfolgenden Rednern gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GO-LT zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden, und versagt dem Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme in § 36 Satz 3 GO-LT die aufschiebende Wirkung. Im Übrigen ist die mehrfache Ahndung desselben Vorgangs mit der gleichen oder einer weitgehend gleichartigen Maßnahme bereits unter allgemeinen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht hinnehmbar (zum Verbot der Doppelanknüpfung: BVerfGE 28, 264, 277).
Das Landesverfassungsgericht kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem sitzungsleitenden Parlamentspräsidenten unter Geltung der gegenwärtigen Geschäftsordnung die Befugnis zusteht, eine getroffene Entscheidung (zeitnah) zu korrigieren. Zu denken ist an den Fall, dass er sich über die Person des Störers oder den Inhalt der Äußerung getäuscht hat. Eine inhaltliche Neubewertung eines in tatsächlicher Hinsicht richtig erfassten Sachverhalts gibt dem Landtagspräsidenten hingegen nicht das Recht, die ausgesprochene Sanktion zu verschärfen. Die wertsetzende Bedeutung von Art. 56 Abs. 2 LV erfordert eine strikte Bindung an das in der Geschäftsordnung des Landtags vorgezeichnete Sanktionsverfahren und an die einmal getroffene Entscheidung des Parlamentspräsidenten. Offen lassen kann das Verfassungsgericht auch die Bewertung einer Geschäftsordnungsregelung, nach der ein nachträglicher Sitzungsausschluss statthaft ist, wenn sich der Landtagspräsident diesen in der Sitzung vorbehalten hat. Eine § 38 Abs. 2 GO-BT (in der Fassung vom 6. Juli 2009, Bundesgesetzblatt I, S. 2128) vergleichbare Bestimmung fehlt in Brandenburg.

6. Der verfassungsrechtliche Status des Antragstellers als Abgeordneter ist unmittelbar – wie sich an der Sanktionsfolge des Sitzungsausschlusses zeigt – rechtserheblich beeinträchtigt worden (anders bei bloßer Rüge: BVerfGE 60, 374).

D.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
 

Postier Prof. Dawin
     
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
 
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg