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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 42/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- LV, Art. 53 Abs. 1
- OWiG, § 47 Abs. 2
- VwGO, 3 47 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte: - Einstellung
- Ordnungswidrigkeit
- Beschwerde
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 42/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 42/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 17. September 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02. Oktober 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 28. Oktober 2008, ausgeräumt hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 2008 wendet, fehlt es an der Beschwer, da das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf Kosten der Staatskasse eingestellt hat.
Mit dem Vorbringen, seine Entlastung von dem Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, hätte durch gerichtlichen Freispruch geschehen müssen, da die angeblich verletzte Norm wegen Unbestimmtheit nichtig sei, wirft der Beschwerdeführer nur die zunächst vom Oberverwaltungsgericht zu klärende Frage der Gültigkeit der Bestimmungen zum Leinenzwang in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) – Stadtordnung – auf.
Eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg hat der Beschwerdeführer nicht hinlänglich dargelegt. Die Vorschrift lautet: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“. Bei einem Sachverhalt – wie dem vorliegenden – drängt sich ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht auf.

Soweit die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 24 der Stadtordnung gerichtet sein sollte, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) vorrangig das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen hat. Auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts vom 02. Oktober 2008 wird verwiesen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg