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VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 26/09 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 29 Abs. 1
Schlagworte: - Verfahrensdauer
- Wiederholungsgefahr
- Rechtsschutzbedürfnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 26/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/09



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.,

wegen Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am 17. September 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 08. Juni 2009, ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde nach der Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 21. April 2009 entfallen ist. Nach Beendigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung - hier durch Abschluss des (unterstellt überlangen) Verfahrens - besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur unter besonderen Umständen (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2006 - VfGBbg 19/06 – m. w. N.). Zwar sind solche Umstände insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg a. a. O.). Eine konkret zu befürchtende Wiederholungsgefahr ist vom Beschwerdeführer aber nicht substantiiert dargelegt worden. Dass der Beschwerdeführer weitere den Strafvollzug betreffende Anträge beim Landgericht Cottbus gestellt hat, begründet die Wiederholungsgefahr nicht. Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 – VfGBbg 7/09 - verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen im Strafvollzug formuliert. Gemäß § 29 Abs. 1 VerfGGBbg binden Entscheidungen des Verfassungsgerichts die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt
   
Dr. Schöneburg