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VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 34/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 34/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 34/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     K.

 

                                          Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.

                       

 

 

wegen des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2011, Az. 4 S 75/11,

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

 

durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,

Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 17. August 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grund­rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Landes­ver­fassung (LV) und auf Eigentum aus Art. 41 Abs. 1 LV gerügt wird, ist sie nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer inso­weit mit Schrei­­­­­ben vom 21. Mai 2012 auf Beden­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­beschwerde hin­­ge­wie­sen wurde und sie mit sei­­nem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 nicht aus­ge­räumt hat.

 

II.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 2012 zusätzlich einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus   Art. 12 Abs. 1 LV rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nach    § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt auch in dieser Hinsicht an der nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg erfor­der­­­lichen Begrün­dung. Der Beschwer­de­­füh­rer greift lediglich zwei Gesichtspunkte der Urteils­be­grün­­dung des Land­­gerichts an (Wirksamkeit/Unwirksamkeit des Miet­­vertrags zwi­schen den Beklagten und der Pflegerin, Miet­zah­lungen der Beklag­ten an die Pflegerin) und setzt sich mit den weiteren die Klageabweisung tragenden Argumenten nicht aus­­­­­­­­ein­an­der. Damit hat er nicht ausreichend dargetan, dass das Urteil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und auf sach­frem­den Erwägungen beruhen könnte, und die Mög­lich­­keit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht aufge­zeigt.

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt