VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 28/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 1 - VwGO, § 152a |
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Schlagworte: | - Gegenvorstellung - Bindungswirkung - Unwiderruflichkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - VfGBbg 28/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/09
IM NAMEN DES VOLKES |
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren A., Beschwerdeführerin, wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 16. Januar und 15. Februar 2006 (Az.: 22 Gs 101/05) sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2009 (Az.: 21 QS [222 JS 16197 Staatsanwaltschaft Frankfurt(Oder)] 54/06) hier: Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 20. Mai 2010 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 17. Juni 2010 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 20. Mai 2010 ist einer Änderung auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin nicht zugänglich. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 28. Mai 2009 VfGBbg 66/07 mit weiteren Nachweisen; www. verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg, § 152a Verwaltungsgerichtsordnung in Form der Anhörungsrüge vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat indes eine Anhörungsrüge weder ausdrücklich erhoben noch die Verletzung rechtlichen Gehörs inhaltlich gerügt. Sie wendet sich mit ihrer Gegenvorstellung gegen die Annahme des Gerichts, der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2009 sei ihr bzw. ihrem Verteidiger vor dem 22. März 2009 zugegangen und begehrt damit eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Dies ist kein Grund, der abweichend vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit die Korrektur einer Entscheidung des Verfassungsgerichts zulassen könnte. Im übrigen wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet, weil die Beschwerdeführerin zu dem Datum, an dem der Beschluss ihrem damaligen Verteidiger zugegangen ist, nach wie vor keine Angaben macht. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dr. Fuchsloch | Möller |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |