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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 18/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 S. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Asylverfahren
- Bundesbehörde
- Fachgerichtliche Bestätigung
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 18/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 18/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

     F,

       

Beschwerdeführer,

 

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R.,

                            

 

wegen des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2013 (Az.: VG 4 K 766/12.A)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

 

 

am 17. Mai 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

    Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben kamerunischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 6. Mai 2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe in Kamerun als Kraftfahrer für ein Unternehmen gearbeitet. Sein Chef (J. N.) habe bei den Wahlen für die Regierungspartei RDPC kandidieren wollen und ihn aufgefordert, innerparteiliche Gegner zu eliminieren. Als er sich geweigert habe, sei er von seinem Chef bedroht worden. Kurz darauf habe er festgestellt, dass sein Haus durchsucht worden sei. Als er deswegen zur Polizei gegangen sei, sei er festgenommen und misshandelt worden. Nach einigen Tagen habe er fliehen können und sich versteckt. Schließlich sei ihm mit Hilfe der Kirche die Ausreise nach Deutschland gelungen.

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20. Juni 2012 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Kamerun an. Zur Begründung wurde angeführt, dem Beschwerdeführer hätte – wenn er tatsächlich verfolgt worden sein sollte – jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Er hätte sich in andere Regionen Kameruns zurückziehen können, um vor der Verfolgung durch einen Regionalpolitiker in Sicherheit zu sein.

 

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 24. Januar 2013, das dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 zugestellt worden ist, als offensichtlich unbegründet ab. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Die Kammer habe in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass er Geschehnisse schildere, die er in Wahrheit nicht erlebt habe. Dies betreffe sowohl die Schilderung seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als auch seiner angeblichen Verfolgung. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Verfolgungsschicksals mehrfach in Widersprüche verwickelt.

 

Mit der am 2. April 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg. Ihm drohe im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun erneut die Inhaftierung und Misshandlung im polizeilichen Gewahrsam. Das Bundesamt irre, wenn es Herrn N. als „Regionalpolitiker“ abtue. Es handle sich bei ihm um einen ehemaligen Minister, der gute Verbindungen zu den nationalen Netzwerken der RDPC haben dürfte. Es bestehe daher auch keine inländische Fluchtalternative. Die ihm während des polizeilichen Arrests widerfahrenen Misshandlungen seien dem Staat Kamerun aufgrund der engen Verflechtung von Partei- und Staatsapparat als Verfolgungshandlung zuzurechnen.

 

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

 

Der Beschwerdeführer macht nicht eine Verletzung von Prozessgrundrechten in dem seinen Asylantrag betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 9. Dezember 2004 – VfGBbg 40/04 -, LVerfGE 15, 146), sondern er wendet sich allein gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2012 und dessen fachgerichtliche Bestätigung. Unter diesen Umständen kommt eine Verletzung von in der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechten durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg, die nach § 45 Abs. 1      VerfGGBbg zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gemacht werden kann, von vornherein nicht in Betracht.

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist eine Bundesbehörde und hat den angegriffenen Bescheid auf der Grundlage von Bundesrecht erlassen. Als Bundesbehörde ist es beim Erlass solcher Bescheide nicht an das Landesverfassungsrecht gebunden. Dementsprechend hat sich auch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf das vom Bundesamt anzuwendende Bundesrecht zu beschränken. Bildet das Landesverfassungsrecht (einschließlich der Grundrechte der Landesverfassung) aber keinen Maßstab für die gerichtliche Überprüfung asylrechtlicher Entscheidungen des Bundesamtes, dann können Grundrechte der Landesverfassung nicht dadurch verletzt werden, dass das Verwaltungsgericht einen Bescheid des Bundesamtes materiell-rechtlich bestätigt (ebenso Staatsgerichtshof Hessen, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 – P.St. 1318 -, ZAR 2000, 227 und vom 13. September 2000 – P.St. 1553 -, juris; vgl. ferner Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 17. September 1998 – Vf. 21-IV-98 -, NVwZ 1999, 33).

 

Darüber hinaus obliegt dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auch keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Es überprüft nur, ob der gerichtlichen Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde liegt (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 56/10 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers damit begründet, dass dessen Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft sei. Aufgrund welcher Umstände es diese Überzeugung gewonnen hat, ist im angegriffenen Urteil ausführlich dargelegt worden. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht dem Begründungserfordernis nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Schmidt