VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 11/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 S. 2 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1 |
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Schlagworte: | - Gesetzlicher Richter - Begründungserfordernis - Subsidiarität |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 11/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 11/13

IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Kindes K.,
vertreten durch seine Eltern K. und G.,
Beschwerdeführer,
wegen der Beschlüsse des Sozialgerichts Neuruppin vom 3. Januar 2013 (S 1 SV 65/12, S 1 SV 66/12) und 29. Januar 2013 (S 1 SV 1/13, S 1 SV 2/13)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt
am 17. Mai 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schriftsatz vom 16. April 2013 nicht ausgeräumt hat.
Der Schriftsatz gibt lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass: Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung (LV) durch Zurückweisung eines Befangenheitsantrages setzt voraus, dass diese Entscheidung auf einer willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Handhabung der Befangenheitsvorschriften oder einer grundlegenden Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters beruht (Beschluss vom 16. September 2011 – VfGBbg 60/10 -, www.verfassungsgericht.de). Damit genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur gerügten Verletzung seines Grundrechts aus Art 52 Abs. 1 Satz 2 LV nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg, wenn er vorträgt, die Ablehnung seiner Befangenheitsgesuche sei nicht Folge einer willkürlichen oder unvertretbaren Rechtsanwendung; insbesondere stehe die Auslegung des Befangenheitstatbestandes von § 60 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht weder im Widerspruch zu dessen Wortlaut noch zu obergerichtlicher Rechtsprechung. Mit den Ausführungen, § 60 Abs. 3 SGG hätte im Ergebnis gleichwohl angewendet werden müssen, zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass das Sozialgericht, welches sich in den angegriffenen Entscheidungen ausführlich mit den Voraussetzungen dieser Norm auseinandergesetzt hat, Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV grundlegend verkannt haben könnte.
Im Übrigen bleibt es aus den im Hinweisschreiben vom 20. März 2013 genannten Gründen dabei, dass die Verfassungsbeschwerde nach dem Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist. Für dessen Anwendung ist allein maßgeblich, dass die Zurückweisung der Befangenheitsanträge in der gegen die Sachentscheidung eröffneten Rechtsmittelinstanz beim Landessozialgericht als schwerer Verfahrensfehler gerügt werden könnte, sofern sie eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter darstellen sollte. Unerheblich ist demgegenüber, dass die angegriffenen Entscheidungen jeweils vor und nicht zusammen mit einer instanzbeendenden Entscheidung ergangen sind. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass bis zu einer solchen Entscheidung die jetzige Kammervorsitzende das Verfahren bearbeitet und die Frage des gesetzlichen Richters (sowie des zulässigen Rechtswegs) zunächst durch die Fachgerichtsbarkeit selbst geklärt wird; hiergegen bietet die Verfassungsbeschwerde als ein außerordentlicher Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung grundsätzlich keinen Schutz. Gegen etwaige unangemessene Verfahrensverzögerungen könnte sich der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren wehren.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Lammer | Nitsche |
Schmidt | |