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VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 11/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 1 S. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 S. 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1
Schlagworte: - Gesetzlicher Richter
- Begründungserfordernis
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - VfGBbg 11/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

des Kindes K.,

      vertreten durch seine Eltern K. und G.,

   

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen der Beschlüsse des Sozialgerichts Neuruppin vom     3. Januar 2013 (S 1 SV 65/12, S 1 SV 66/12) und 29. Januar 2013 (S 1 SV 1/13, S 1 SV 2/13)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

 

am 17. Mai 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

      Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit seinem Schrift­­­­­satz vom 16. April 2013 nicht ausgeräumt hat.

 

Der Schriftsatz gibt lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass: Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung (LV) durch Zurückweisung eines Befangenheitsantrages setzt voraus, dass diese Entscheidung auf einer will­kürlichen   oder offensichtlich unhaltbaren Handhabung der Befangenheits­­­vorschriften oder einer grundlegenden Verkennung von Bedeu­tung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Rich­­ters beruht (Beschluss vom 16. September 2011   – VfGBbg 60/10 -, www.ver­fas­­sungs­ge­richt.de). Damit genügt das Vor­bringen des Beschwerdeführers zur gerügten Verletzung sei­­nes Grundrechts aus Art 52 Abs. 1 Satz 2 LV nicht dem Begrün­dungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46      VerfGGBbg, wenn er vorträgt, die Ablehnung seiner Befan­gen­heits­­­­­gesuche sei nicht Folge einer willkürlichen oder    unver­­­­­­­­­tretbaren Rechtsanwendung; insbesondere stehe die Ausle­gung des Befangenheitstatbestandes von § 60 Abs. 3 Sozial­gerichtsgesetz (SGG) durch das Sozial­gericht weder im   Wider­­­­­­­­spruch zu des­sen Wortlaut noch zu ober­gerichtlicher Recht­­­­­­­­­­­spre­chung. Mit den Ausführungen, § 60 Abs. 3 SGG hätte im Ergebnis gleichwohl angewendet werden müs­sen, zeigt der Beschwer­deführer auch nicht auf, dass das Sozialgericht, wel­­ches sich in den angegriffenen Entscheidungen ausführlich mit den Voraussetzungen dieser Norm auseinandergesetzt hat, Bedeu­tung und Tragweite des Grund­rechts aus Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV grundlegend verkannt haben könnte.

 

Im Übrigen bleibt es aus den im Hinweis­­schreiben vom     20. März 2013 genannten Gründen dabei, dass die Verfassungs­­beschwerde nach dem Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist. Für dessen Anwendung ist allein maßgeblich, dass die Zurück­­­weisung der Befangenheitsanträge in der gegen die   Sach­en­­t­scheidung eröffneten Rechtsmittelinstanz beim Landes­­so­zialgericht als schwerer Verfahrensfehler gerügt werden könnte, sofern sie eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetz­lichen Richter darstellen sollte. Unerheblich ist dem­­­gegenüber, dass die angegriffenen Ent­schei­dungen jeweils vor und nicht zusammen mit einer instanz­be­endenden Ent­­schei­­dung ergangen sind. Dem Beschwerdeführer ist zuzumu­ten, dass bis zu einer solchen Entscheidung die jetzige Kam­­­­­mervorsitzende das Verfahren bearbeitet und die Frage des gesetzlichen Richters (sowie des zulässigen Rechtswegs) zunächst durch die Fachgerichtsbarkeit selbst geklärt wird; hier­gegen bietet die Verfassungsbeschwerde als ein außer­or­dent­­licher Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung grundsätz­­­­lich keinen Schutz. Gegen etwaige unangemessene Ver­fah­rens­verzögerungen könnte sich der Beschwerdeführer im fach­gericht­lichen Verfahren wehren.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Schmidt