VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 69/16 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 21 Abs. 4; LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Ladung zum Strafantritt - Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen - Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 69/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 69/16
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Z.,
Beschwerdeführer,
wegen Ladung zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 (Js 32342/15 V)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 17. Februar 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch und Dr. Lammer
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, auch nicht mit seinem Schreiben vom 20. Januar 2017, ausgeräumt hat.
Es bleibt dabei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers weder erkennen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde im eigenen oder im fremden Namen erhoben worden ist, noch genügen die Ausführungen in der Beschwerdefrist dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg. Der Beschwerdeführer hat nicht zu erkennen gegeben, aus welchen Gründen die von ihm zwar benannte, aber nicht vorgelegte Ladung zum Strafantritt bzw. die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) seine Grundrechte verletzt.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |